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II) Zur Ausgabe.
L) Die monatliche erhobene Herrschaftliche Gelder soll derselbe auch
alle Monate; diejenige aber, welche auf andere Zieler erhoben
werden, auf die ordentliche Termine an den bestellten Oberem-
Nehmer, oder, an wen sie sonst zu zahlen sind, behörig einliefern,
über die berichtigte Summe sich auf einen eigenen Bogen, und
zwar über jede Rubricke oder Sache besonders, damit die Urkunde
zu den Belegen geheftet werden kann, nicht mehr aber in diesem
oder jenem alten Buche, wie bisher viele Rechner im üblen Ge-
brauch gehabt Haben, quittiren lasten, und mit dergleichen
Quittungen seine Ausgabe nach der in dein Nechnungsformular
angewiesenen Ordnung bescheinigen.
K) Im Fall sich inzwischen wider Vermuthen, einige Ausstände
ergeben sollten; so sind solche nach Anleitung des in der Bey-
lage L. befindlichen Ausstandsregisters, mit Bemerkung der Beylagt c.
Schuldner Namen, und der Ursache, warum ihre Schuldigkeit
nicht bepzutreiben gewesen, nachzuweisen , und dieses Verzeichniß
dem Schultheiß und Gericht zur Erkanntniß und Bescheinigung
vorzulegen, damit Rechner sich dieserhalben behörig rechtfertigen,
und solches zur Liquidation bringen könne.
6) In Gemäßheit dieser Vorschrift, hat er, Gelderheber,
^r Regel nach, seine Rechnung, welche auf jeder Seite mit Zahlen
Gehörig zu nummeriren ist, von Schultheiss und zween Gerichtsperso-
"m behörig bescheinigt, binnen der Hplro V. gesetzten Frist von drey
Monaten, doppelt zu legen, damit ein Exemplar davon im Ort
^rbleibe ; das andere aber durch das Fürstliche Amt, nebst denen
gehörigen Beylagen, wovon die zur Einnahme mit Buchstaben;
zur Ausgabe aber mit Zahlen zu bezeichnen sind, an Unsere
Fürstliche Landkommission zur Revision eingesandt werden könne.
7) Für diese seine Bemühung hat Rechner, statt aller sonstigen
Besoldung und Taggelder, von jedem Gulden Herrschaftlicher Geld-
Annahme, wie schon im fünften Punkte bey dem Buchstaben D. und
Men dritten Abtheilung gedacht worden, höchstens einen Kreuzer
Erheb-
II) Zur Ausgabe.
L) Die monatliche erhobene Herrschaftliche Gelder soll derselbe auch
alle Monate; diejenige aber, welche auf andere Zieler erhoben
werden, auf die ordentliche Termine an den bestellten Oberem-
Nehmer, oder, an wen sie sonst zu zahlen sind, behörig einliefern,
über die berichtigte Summe sich auf einen eigenen Bogen, und
zwar über jede Rubricke oder Sache besonders, damit die Urkunde
zu den Belegen geheftet werden kann, nicht mehr aber in diesem
oder jenem alten Buche, wie bisher viele Rechner im üblen Ge-
brauch gehabt Haben, quittiren lasten, und mit dergleichen
Quittungen seine Ausgabe nach der in dein Nechnungsformular
angewiesenen Ordnung bescheinigen.
K) Im Fall sich inzwischen wider Vermuthen, einige Ausstände
ergeben sollten; so sind solche nach Anleitung des in der Bey-
lage L. befindlichen Ausstandsregisters, mit Bemerkung der Beylagt c.
Schuldner Namen, und der Ursache, warum ihre Schuldigkeit
nicht bepzutreiben gewesen, nachzuweisen , und dieses Verzeichniß
dem Schultheiß und Gericht zur Erkanntniß und Bescheinigung
vorzulegen, damit Rechner sich dieserhalben behörig rechtfertigen,
und solches zur Liquidation bringen könne.
6) In Gemäßheit dieser Vorschrift, hat er, Gelderheber,
^r Regel nach, seine Rechnung, welche auf jeder Seite mit Zahlen
Gehörig zu nummeriren ist, von Schultheiss und zween Gerichtsperso-
"m behörig bescheinigt, binnen der Hplro V. gesetzten Frist von drey
Monaten, doppelt zu legen, damit ein Exemplar davon im Ort
^rbleibe ; das andere aber durch das Fürstliche Amt, nebst denen
gehörigen Beylagen, wovon die zur Einnahme mit Buchstaben;
zur Ausgabe aber mit Zahlen zu bezeichnen sind, an Unsere
Fürstliche Landkommission zur Revision eingesandt werden könne.
7) Für diese seine Bemühung hat Rechner, statt aller sonstigen
Besoldung und Taggelder, von jedem Gulden Herrschaftlicher Geld-
Annahme, wie schon im fünften Punkte bey dem Buchstaben D. und
Men dritten Abtheilung gedacht worden, höchstens einen Kreuzer
Erheb-