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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Oth.]
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Nachdeme vermöge des mit Unseren treugehorsamsten Landständen von Prälaten, Ritter und Landschafft unterm 16ten Julii a.c. abgeschlossenen- und unterm 22ten desselben von Uns gnädigst ratificirten Landtags Abschieds unter andern Wir auch den Eingang und den Gebrauch des Coffees in denen adelichen Bezirken Unsers Oberfürstenthums gänzlich und schlechterdings zu verbiethen und nur denen alt Heßisch Landsäßigen von Adel, jedoch bloßerdings für sich und ihre alleinige Haußhaltung ... zu gestatten, Uns bewogen gefunden haben. Als verordnen und befehlen Wir hiermit gnädigst: ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1777 [VD18 14338637]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.65632#0003
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Da Wir auch
6) dem Heßischen Adel, welche lurisäiÄion haken, und die Policey»
Strafen bishero Hergebracht und im Genuß gehabt, die Bestrafung derer Con«
travenienten in ihren Gerichtern fernerhin zugestanden, wann sie Unsere ergan-
gene Verordnung genau beobachten, und sie sowohl selbsten, als durch ihre lutti-
riarios genau darüber halten werden. So befehlen Wir Unserm Landsäßigen
Adel, deren Bedienten, wie auch allen übrigen freyen, geist und weltlichen Fürst,
lichen Unterthanen und Hintersassen in denen adelichen Gerichtern hiermit,
sich bey Vermeidung Ordnungsmäßiger Bestrafung hiernach sträcklich zu achten,
Unsern Reservat- Iustitz- und Renterey-Beamten, Zöllnern und Acciesern
aber, darauf genau zu invigeliren, alle Contravenienten zur Bestrafung anzu»
zeigen, der Behörde aber mchOrdnungsmäßiger Bestrafung gegen die Uebe»
tretter vorzugehen. Urkundlich Unsers hierauf gedruckten Fürstl. Geheimden
Jnsiegels. Darmstadt den 4ten März 1777.
(^.8.) Fürstl. Heßische Präsident, Lanzler und
Geheime Näthe daselbsten.
Hesse.

Miltenberg.
 
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