Herichts⸗Ordnung. 111
ecundum ſupputationem civilem mit Blut⸗Freundſchafftt᷑
zugethan oder verſchwaͤgert iſt oder auch mit ſelbiger in
offentlicher Feindſchafft oder beſonders vertrauter Freund-
ſchafft ſtehet, zugetheilet werden moͤgen, geſtalten ein jeder,
wer ſolch eine Sache von ohngefehr unter Handen bekommt,
ohne weiteres erinnern oder zuvor Inkormation zu nehmen,
dem Direckori ſelbſt Anzeige davon zu thun und andere
Acta zu erwarten hat. Auſſer dem aber ſolliinen
Keine Acta, welche ad eferendum ausgeſtellt ſeyn
ohne Vorwiſſen des Directoris zuruͤck gegeben, und wann
der Keferent oder Correferent verreiſt/ dieſelbe mittlerzeit
zwar an die Cantzley gelieffert und verwahrlich beygelegtt
nach ſeiner Ankunft aber Ihm wieder zugeſtellt, und ohn ⸗
weigerlich angenommen werden.
— Sechstens. —
Damit man auch wiſſen moͤge, was ein jeder vor
Acta hinter ſich hat: So ol üͤber die Ditriborten ein voll·
ſtaͤndig Regiſter gehalten, und darinn verzeichnet werden
zu welcher Zeit ſelbige zum referiren oder correkeriren uͤber-
geben? Auch wann und ob ſie expedirt oder annoch zuruͤhkkhet
ſeyn? Wie Wir dann zu Unſern Ober⸗Appellations⸗Raͤ
then, das zuverſichtliche und gnaͤdigſte Vertrauen haben,
daß ein jeder von Ihnen, wofern die Sache nicht auſſeror-
dentlich ſchwehr und weitlauftig iſt, benebſt denen gr.
judicial- und geringen Interlocutionen oder Beſcheid⸗Tiſch ·
Sachen „wozu der Dienſtag beſtimmt iſt Monathlich
wenigſtens Vier Relationes definitive auszuarbeiten
werde bedacht ſaoroʒ.
Siebentenss.
Wobey jedoch ein Kranckheits⸗oder unvermeydlichenr
Nothfall aubinchmen und auch ein Unterſcheid zu ma::
chen, ob einer etwa eine groſſe Sache unter Handen hatt.
welche mehr Muͤhe und Zeit als andere erfordert. Wel-
chenfalls eine wohlausgearbeitete Relarion nach Ermeſſen
des Directoris vor zwey oder auch nach Befinden drey an-
—
ö
—* — —
F. ——
— 2. — —
ecundum ſupputationem civilem mit Blut⸗Freundſchafftt᷑
zugethan oder verſchwaͤgert iſt oder auch mit ſelbiger in
offentlicher Feindſchafft oder beſonders vertrauter Freund-
ſchafft ſtehet, zugetheilet werden moͤgen, geſtalten ein jeder,
wer ſolch eine Sache von ohngefehr unter Handen bekommt,
ohne weiteres erinnern oder zuvor Inkormation zu nehmen,
dem Direckori ſelbſt Anzeige davon zu thun und andere
Acta zu erwarten hat. Auſſer dem aber ſolliinen
Keine Acta, welche ad eferendum ausgeſtellt ſeyn
ohne Vorwiſſen des Directoris zuruͤck gegeben, und wann
der Keferent oder Correferent verreiſt/ dieſelbe mittlerzeit
zwar an die Cantzley gelieffert und verwahrlich beygelegtt
nach ſeiner Ankunft aber Ihm wieder zugeſtellt, und ohn ⸗
weigerlich angenommen werden.
— Sechstens. —
Damit man auch wiſſen moͤge, was ein jeder vor
Acta hinter ſich hat: So ol üͤber die Ditriborten ein voll·
ſtaͤndig Regiſter gehalten, und darinn verzeichnet werden
zu welcher Zeit ſelbige zum referiren oder correkeriren uͤber-
geben? Auch wann und ob ſie expedirt oder annoch zuruͤhkkhet
ſeyn? Wie Wir dann zu Unſern Ober⸗Appellations⸗Raͤ
then, das zuverſichtliche und gnaͤdigſte Vertrauen haben,
daß ein jeder von Ihnen, wofern die Sache nicht auſſeror-
dentlich ſchwehr und weitlauftig iſt, benebſt denen gr.
judicial- und geringen Interlocutionen oder Beſcheid⸗Tiſch ·
Sachen „wozu der Dienſtag beſtimmt iſt Monathlich
wenigſtens Vier Relationes definitive auszuarbeiten
werde bedacht ſaoroʒ.
Siebentenss.
Wobey jedoch ein Kranckheits⸗oder unvermeydlichenr
Nothfall aubinchmen und auch ein Unterſcheid zu ma::
chen, ob einer etwa eine groſſe Sache unter Handen hatt.
welche mehr Muͤhe und Zeit als andere erfordert. Wel-
chenfalls eine wohlausgearbeitete Relarion nach Ermeſſen
des Directoris vor zwey oder auch nach Befinden drey an-
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