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0.5
1 cm

Ol
Mann, welchen die Gemeinde vor ihren Seel- Sorger zu ach-
ten, bekannt gemacht, der Jnnhalt vom Beamten der Gemeine
schriftlich intimiret, vom Pfarrer die Antritts - Predigt gehal-
ten, und vor oder nach derselben von Ihm selbst das Decret
oder Rescript, wodurch Er als Pfarrer bestellet worden, der
Gemeinde vorgelesen werden, und Er sich auf solche Art selbst
verstellen.
Eben so soll es auch bey Bestellung der Inspektoren und
Metropolitanen gehalten, und von Euch den untergebenen ein.
schlagenden Geistlichen deren Ernennung per Lirculrre bekannt
gemacht, von jedem der Empfang auf das Circular - Rescript
eigenhändig notirt, und das Original von dem letzten sodann
dem Metropolitan zugeschickt, von diesem aber ->cl LÄr conü-
^«u remittiret werden.
In so ein - als anderem Fall sollen die Geistliche und
resp. Metropolitanen, die ordnungsmäßige Gebühr für den
sonst gewöhnlichen SÄUM or-liuarionis Sc iirrrocluÄionir, mehr
ober nicht, dem LupLimcenäeuri Dioecclsno zu entrichten ver-
bunden seyn.
Wer aber ein mehreres, unter irgend einigem Vorwand
zu fordern, oder anzunehmen sich ermächtigen würde, der soll
zum vierfachen Ersatz des Genommenen,__dcr Gebende aber in
die Strafe des vuxii, zum Besten der ^ ^L
fallen seyn.
Wir versehen Uns, daß dieser 2
den werde genau nachgelebet werden, ur
Verlaß mit Gnaden wohlgewogen. D
1777.
Lx specisli LommilliouL §L?
Fürftl. Heßische Präsidt
und Geheime Räthe
F. C. Freyl). von Moser.
Mann, welchen die Gemeinde vor ihren Seel- Sorger zu ach-
ten, bekannt gemacht, der Jnnhalt vom Beamten der Gemeine
schriftlich intimiret, vom Pfarrer die Antritts - Predigt gehal-
ten, und vor oder nach derselben von Ihm selbst das Decret
oder Rescript, wodurch Er als Pfarrer bestellet worden, der
Gemeinde vorgelesen werden, und Er sich auf solche Art selbst
verstellen.
Eben so soll es auch bey Bestellung der Inspektoren und
Metropolitanen gehalten, und von Euch den untergebenen ein.
schlagenden Geistlichen deren Ernennung per Lirculrre bekannt
gemacht, von jedem der Empfang auf das Circular - Rescript
eigenhändig notirt, und das Original von dem letzten sodann
dem Metropolitan zugeschickt, von diesem aber ->cl LÄr conü-
^«u remittiret werden.
In so ein - als anderem Fall sollen die Geistliche und
resp. Metropolitanen, die ordnungsmäßige Gebühr für den
sonst gewöhnlichen SÄUM or-liuarionis Sc iirrrocluÄionir, mehr
ober nicht, dem LupLimcenäeuri Dioecclsno zu entrichten ver-
bunden seyn.
Wer aber ein mehreres, unter irgend einigem Vorwand
zu fordern, oder anzunehmen sich ermächtigen würde, der soll
zum vierfachen Ersatz des Genommenen,__dcr Gebende aber in
die Strafe des vuxii, zum Besten der ^ ^L
fallen seyn.
Wir versehen Uns, daß dieser 2
den werde genau nachgelebet werden, ur
Verlaß mit Gnaden wohlgewogen. D
1777.
Lx specisli LommilliouL §L?
Fürftl. Heßische Präsidt
und Geheime Räthe
F. C. Freyl). von Moser.