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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Oth.]
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Nachdem Wir bisher mißfällig wahrgenommen, wie bey der Stadt-Mehl-Wage Unserer Fürstlichen Residenz Darmstadt, annoch mancherley Unterschleife, Nachlässigkeiten und Vervortheilungen zum Schaden des gesammten Publicums und des gemeinen Stadt-Aerarii mit untergeschlichen ..: so haben Wir Uns ... bewogen gefunden, folgende gemessenste Verordnung deßfalls im Druck öffentlich ergehen zu lassen, ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1777 [VD18 1433870X]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65638#0005
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allem Ernst und Nachdruck dahin zu sehen, daß künftighin zum
Schaden des Publicums, kein schlechtes noch zu schwarzes
Mehl, als aus welchem kein gutes noch gesundes Brod gebacken
werden könne, von den Müllern in die Mehlwage eingestellt
Werde; und falls demselben das aus solchem zu schwarzem Mehl
gebackene unansehnliche und nicht wohl zu genießen seyendeBrod
Von einem oder dem andern Einwohner gebracht und vorgezeigt
Werden sollte; so hat derselbe sothanen Vorfall ungesäumt bey
crwehnter Policen - Deputation zur Remedur und Bestrafung
desjenigen Müllers, welcher das schlechte Mehl von diesem
schwarzen Brod geliefert, anzuzcigen; das sämtliche Brod aber
soll für die Armen confisciret werden.
iz) Wenn nun ein Käufer kommt und Mehl Haben
will: so hat sich derselbe zu dem Mehlwag- Schreiber zu ver-
fügen, und das erkaufen wollende Mehl zu bezahlen; wogegen
jener von diesem folgenden gedruckten, mit der Namens Unter-
schrift des Mehlwag - Schreibers jedesmal zu versehenden
Schein bekommen soll,
Ein Kreuzer hat zahlt N. N.
vor Malter Simmern
Darmstadt, den 17
welchen Schein der Käufer dem Mehlwieger abzugeben, und da-
gegen das verlangte Mehl zu empfangen hat.
14) Alle diese Scheine soll der Mehlwieger alsdann
verwahrlich aufheden, und jcdcsmalcn, wenn eine Partie Mehl
ausverkaust worden, solche dem Mchlwag-Jnspector einhän-
digen, welcher nach diesen Zetteln dem Mehlwag-Schreiber die
Rechnung wegen derer Mehlwag-Kreuzern zu machen hat.
15) Uebrigens sollen diese Scheine jederzeit mit dem
Stadt-Wappen gestempelt, und alsdann dem Mehlwag-Schrei-
ber, gleich wie einem Zöllner zugezählet werden. Vor so viel
Geld nun solcher dergleichen Zettul empfangen; eben so viel
baares Geld, oder übrig gebliebene Zettel muß er auch beym
Schluß des Quartals ausliefern. Az (i6
 
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