Vermeidung Unserer Ungnade, darauf zu sehen, daß derglei-
chen nicht mehr geschehe; wann sich ein solcher Frevel aber in
Zukunft gleichwohlen ereignete, er mag groß oder klein seyn,
viel oder wenig betragen, so soll derjenige Förster, Unter-För-
ster oder Wald-Schütz, oder wer es sonst ist, welcher zuerst
Wissenschaft davon bekommt, es ohnverzüglich dem Ober-För-
ster des Forsts anzeigen, und dieser auch ohne Verzug den
Schuldigen darüber zur Rede stellen, den von Unserm Wald-
Boden abgerotteten Fleck besichtigen, und wann sich alsdann
augenscheinlich beweißen würde, daß die Gränzen des anstossen-
den Stückes dadurch vergrößert worden, einen Extract aus
dem Gemeinen- oder Fluhr-Buch machen- und in Gegenwart
und auf Kosten des Frevlers in seinem Beyseyn, ohne sich jedoch
deßfalls Diäten anzurechnen, von einem in der Nähe zu bekom-
menden verpflichteten Feld - Messer, das Stück messen lassen,
das nach dem Fluhr-Buch zu viel und überschüssende Ruthen-
Maas mittelst Aufwerfung eines Grabens nach dem Wald zu
abschneiden, den Frevel aber mit Beylegung des obenerwehnten
Excracts und eines von dem Feld - Messer auszustellenden Ur-
kunds im Buß- Register notiren.
Bey dem nächsten Buß. Satz soll sodann die Sache ent-
weder abgethan, oder nach Befinden an Unser Ober-Forst-
Amt berichtet werden, und wann sich der Fall ereignete, daß
bey der dem Ober - Förster anbefohlenen Untersuchung Zweifel
vorfielen, oder der angebliche Frevler den Frevel widerspräche;
so soll zwar der Frevel in einem Fall wie in dem andern, in das
Buß-Register notirt werden, der Ober-Förster aber in diesem
letzteren Fall von der Abgrabung des zum Acker oder Wiese an-
gerotteten Stücks noch abstrahiren- und dagegen sogleich noch
vor dem Buß- Satz es dem Amt anzeigen- und dem Beamten
die weitere Untersuchung überlassen, welcher sodann bey dem
nächsten Buß-Satz ins Protokoll zu notiren hat, wie weit er
mit der Untersuchung gekommen.
Wir
chen nicht mehr geschehe; wann sich ein solcher Frevel aber in
Zukunft gleichwohlen ereignete, er mag groß oder klein seyn,
viel oder wenig betragen, so soll derjenige Förster, Unter-För-
ster oder Wald-Schütz, oder wer es sonst ist, welcher zuerst
Wissenschaft davon bekommt, es ohnverzüglich dem Ober-För-
ster des Forsts anzeigen, und dieser auch ohne Verzug den
Schuldigen darüber zur Rede stellen, den von Unserm Wald-
Boden abgerotteten Fleck besichtigen, und wann sich alsdann
augenscheinlich beweißen würde, daß die Gränzen des anstossen-
den Stückes dadurch vergrößert worden, einen Extract aus
dem Gemeinen- oder Fluhr-Buch machen- und in Gegenwart
und auf Kosten des Frevlers in seinem Beyseyn, ohne sich jedoch
deßfalls Diäten anzurechnen, von einem in der Nähe zu bekom-
menden verpflichteten Feld - Messer, das Stück messen lassen,
das nach dem Fluhr-Buch zu viel und überschüssende Ruthen-
Maas mittelst Aufwerfung eines Grabens nach dem Wald zu
abschneiden, den Frevel aber mit Beylegung des obenerwehnten
Excracts und eines von dem Feld - Messer auszustellenden Ur-
kunds im Buß- Register notiren.
Bey dem nächsten Buß. Satz soll sodann die Sache ent-
weder abgethan, oder nach Befinden an Unser Ober-Forst-
Amt berichtet werden, und wann sich der Fall ereignete, daß
bey der dem Ober - Förster anbefohlenen Untersuchung Zweifel
vorfielen, oder der angebliche Frevler den Frevel widerspräche;
so soll zwar der Frevel in einem Fall wie in dem andern, in das
Buß-Register notirt werden, der Ober-Förster aber in diesem
letzteren Fall von der Abgrabung des zum Acker oder Wiese an-
gerotteten Stücks noch abstrahiren- und dagegen sogleich noch
vor dem Buß- Satz es dem Amt anzeigen- und dem Beamten
die weitere Untersuchung überlassen, welcher sodann bey dem
nächsten Buß-Satz ins Protokoll zu notiren hat, wie weit er
mit der Untersuchung gekommen.
Wir