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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Hessen-Darmstadt / Ober-Forst-Amt [Contr.]; Ludwig [Oth.]
Von Gottes Gnaden, Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Wir haben mit gerechtem Unwillen erfahren müssen, daß überhaupt und besonders in Unserm Obern-Fürstenthum, diejenigen Unserer Unterthanen, welche in und neben Unsern Waldungen, Aecker oder Wiesen besitzen, durch das An- und Einrotten in selbige, und in das vor Unsern Waldungen noch hier und da öd liegende Feld, die Gränzen ihrer Güther-Stücke so sehr auf eine unrechtmäßige Art auszudehnen suchen, daß Uns nicht allein dadurch merkliche Stücker Landes verlohren gegangen, sondern auch noch in manchem andern Betracht Schaden zugefüget worden: ...; So befehlen Wir hiermit ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1778 [VD18 14338874]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.65651#0002
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Vermeidung Unserer Ungnade, darauf zu sehen, daß derglei-
chen nicht mehr geschehe; wann sich ein solcher Frevel aber in
Zukunft gleichwohlen ereignete, er mag groß oder klein seyn,
viel oder wenig betragen, so soll derjenige Förster, Unter-För-
ster oder Wald-Schütz, oder wer es sonst ist, welcher zuerst
Wissenschaft davon bekommt, es ohnverzüglich dem Ober-För-
ster des Forsts anzeigen, und dieser auch ohne Verzug den
Schuldigen darüber zur Rede stellen, den von Unserm Wald-
Boden abgerotteten Fleck besichtigen, und wann sich alsdann
augenscheinlich beweißen würde, daß die Gränzen des anstossen-
den Stückes dadurch vergrößert worden, einen Extract aus
dem Gemeinen- oder Fluhr-Buch machen- und in Gegenwart
und auf Kosten des Frevlers in seinem Beyseyn, ohne sich jedoch
deßfalls Diäten anzurechnen, von einem in der Nähe zu bekom-
menden verpflichteten Feld - Messer, das Stück messen lassen,
das nach dem Fluhr-Buch zu viel und überschüssende Ruthen-
Maas mittelst Aufwerfung eines Grabens nach dem Wald zu
abschneiden, den Frevel aber mit Beylegung des obenerwehnten
Excracts und eines von dem Feld - Messer auszustellenden Ur-
kunds im Buß- Register notiren.
Bey dem nächsten Buß. Satz soll sodann die Sache ent-
weder abgethan, oder nach Befinden an Unser Ober-Forst-
Amt berichtet werden, und wann sich der Fall ereignete, daß
bey der dem Ober - Förster anbefohlenen Untersuchung Zweifel
vorfielen, oder der angebliche Frevler den Frevel widerspräche;
so soll zwar der Frevel in einem Fall wie in dem andern, in das
Buß-Register notirt werden, der Ober-Förster aber in diesem
letzteren Fall von der Abgrabung des zum Acker oder Wiese an-
gerotteten Stücks noch abstrahiren- und dagegen sogleich noch
vor dem Buß- Satz es dem Amt anzeigen- und dem Beamten
die weitere Untersuchung überlassen, welcher sodann bey dem
nächsten Buß-Satz ins Protokoll zu notiren hat, wie weit er
mit der Untersuchung gekommen.

Wir
 
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