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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Bearb.]
Von Gottes Gnaden, Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Es ist in der, unterm 14. Oct. 1713. ergangenen Fürstl. Verordnung, unter andern auch dieses enthalten, daß, wann leibeigene Unterthanen ihren Kindern, bey ihren Lebzeiten, einige Güther vel in dotem, vel in donationem propter nuptias übergeben werden, alsdann die Kinder selbige zu dem Ende, daß dadurch die Massa des Verstorbenen, und mithin auch das Quantum mortuarii erhöhet werde, zu conferiren nicht gehalten seyn, sondern das Bestehaupt nur auf dasjenige, was der Verstorbene, tempore mortis, noch in bonis hat, angesezt werden solle, ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1778 [VD18 14338920]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65655#0003
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Kandgraf zu Hessen, Würst zu Hersseld/
Kraf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegen
Hain, Nidda, Hanau, Schaumburg, Isen»
blirg und Büdingen, rc. Ihro Rußisch-Kay-
scrlichcn Majestät bestellter General-Feld -Marschall,
wie auch des St. Andreas- und Königl. Preußischen
schwarzen Adler- Ordens Ritter rc. rc.
Liebe Getreue !
s ist in der, unterm 14. Oct. 171z. ergangenen Fürstl.
Verordnung, unter andern auch dieses enthalten, daß,
wann leibeigene Unterthanen ihren Kindern, bey ihren


Lebzeiten, einige Güther vel in riorcin, vel in clonarionem
proprer nuprin Übergeben werden, alsdannU-
zu dem Ende, daß dadurch die b/l-M des ^ W^
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Fürstl. Verordnung vom 8. May 1737. dah
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