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0.5
1 cm

Kandgraf zu Hessen, Würst zu Hersseld/
Kraf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegen
Hain, Nidda, Hanau, Schaumburg, Isen»
blirg und Büdingen, rc. Ihro Rußisch-Kay-
scrlichcn Majestät bestellter General-Feld -Marschall,
wie auch des St. Andreas- und Königl. Preußischen
schwarzen Adler- Ordens Ritter rc. rc.
Liebe Getreue !
s ist in der, unterm 14. Oct. 171z. ergangenen Fürstl.
Verordnung, unter andern auch dieses enthalten, daß,
wann leibeigene Unterthanen ihren Kindern, bey ihren
Lebzeiten, einige Güther vel in riorcin, vel in clonarionem
proprer nuprin Übergeben werden, alsdannU-
zu dem Ende, daß dadurch die b/l-M des ^ W^
mithin auch das ()uLnrum morrusrii erhöhet^ ^^
ren nicht gehalten seyn, sondern das Bestel
jenige, was der Verstorbene, rernporc Mo!
hat, angesezt werden solle, welches auch dm
Fürstl. Verordnung vom 8. May 1737. dah
den, daß bey Thaidigung des Bestenhaupti
Eltern gleich bey Verheurathung ihrer Kind
aorenr, vel in cionarioncln proprer nupri^ M
sten zu ihrer eigenen Rothdurst anwenden
müssen, eximirt werden solle, wobey es auchj