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Drescher, Hans
Materialhefte zur Ur- und Frühgeschichte Niedersachsens (Heft 19): Tostedt: die Geschichte einer Kirche aus der Zeit der Christianisierung im nördlichen Niedersachsen bis 1880 — Hildesheim: Verlag August Lax, 1985

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https://doi.org/10.11588/diglit.65790#0246
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Abb. 29
Fundstücke aus Metall mit christlichen Symbolen aus dem Ldkr. Harburg. M. 1.1, Münze M. 2:1.

Von besonderem Interesse sind auch die wenigen an der Kirche II wohl ab Mitte 9- Jh. bis ins 11. Jh. hin-
ein angelegten Gräber. Auch wenn man annimmt, daß vielleicht andere Bestattungen abseits von der Kir-
che auf dem Friedhof vorgenommen wurden, bleibt doch die Feststellung, daß es nur ein kleiner Personen-
kreis gewesen sein kann, dem das Recht zustand, ganz unmittelbar an der Kirche begraben zu werden
(Abb. 12).
Wie die vielen sich überschneidenden und zum Teil übereinander stehenden Särge der Bestattungen zei-
gen, die an Kirche III eingebracht wurden, wurde der Platz erst im Verlauf des 11. Jhs. zu einem richtigen
Gemeindefriedhof.
Keines dieser Gräber enthielt eine ,,Beigabe”, Teile von Ausrüstung oder Tracht der Toten. Im Bereich
von zwei Gräbern, einmal im Nordteil des Chores der Kirche II und bei den Gräbern an der Südseite, fan-
den sich Scherben des 9-/10. Jhs., welche diese frühen Bestattungen ungefähr datieren. Diese Gräber an
der Kirche II und unter Kirche III sind auch dadurch bemerkenswert, daß die Belegung der bisher im
Landkreis Harburg bekannten spätsächsischen, seit heidnischer Zeit weiterbenutzten Gräberfelder vom
Typ Maschen und Ketzendorf nicht um 804 n. Chr. aufhört, wie manchmal vermutet (WEGEWITZ 1950,
279; 1968, 10), sondern die Weiterbelegung bis zum Ende des 9- oder auch ins 10. Jh. hinein die Regel ge-
wesen sein dürfte (AHRENS 1983; LAUX 1983; THIEME 1983). Der Tostedter Befund mit wenigen beigaben-
losen Gräbern dieser Zeit an der Kirche bildet dazu eine Ergänzung. Da die spätsächsichen Gräberfelder
alle ziemlich gleichzeitig abzubrechen scheinen, deutet alles auf eine diesbezügliche Reform und letztlich
darauf hin, daß sich die Forderung Karls d. Gr., nur noch bei den Kirchen und nicht mehr bei den Grab-
hügeln der Heiden zu bestatten, erst mit großer Verzögerung erfüllte. Für die Kirchen bedeutete dies auch
eine finanzielle Absicherung, wenn man eine Verordnung des 9- Jhs. versteht, daß ein Verstorbener dort
zu begraben sei, wo er den Zehnten entrichtet hatte (GRUPP 1923, 2. Bd., 100).
Die wenigen Gräber an Kirche II bedeuten für den Tostedter Raum, daß sich auf dem Tot auch andere äl-
tere Gräberfelder befunden haben müssen, die in Tostedts Nähe, aber auch bei den — dem Namen nach
— alten Orten Todt-Glüsingen und Dohren, in der Nähe der alten Nekropole von Tostedt-Wüstenhöfen
oder vielleicht beim späteren Galgenplatz befunden haben könnten. Die Auffindung eines solchen Grä-

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