achdem Jhro Kaiftrl. Königl. Apoftol.
Maj. für nothwendig erachtet haben, in Ansehung
der sämmtlichen Staats-Schuld eine allgemeine Auswechs-
lung der von denen Gläubigern in Händen habenden alten
Obligationen gegen neue Obligationen vornehmen zu lassen;
so sind zu diesem Ende folgende Notifikationen und Patente
zur Wissenschaft des ?udlici bekannt gemachet worden.
Notifikation
d e r
Ml. N. Oe. drey oberen Herren Stände. *)
tr hernach benannte, rc.
Einer Löbl. N. O. Landschaft Verordnete re.
Erklären und thun kund im Nahmen wohlermeldeter Landschaft
jedermänniglich, insonderheit aber denen sämmtlichen Gläubigern undJnn-
habern der von ersagter LöbN Landschaft ausgestellten Schuldverschreibungen/
wie auch der in gegenwärtiger Notifieation erwähnten Lameral - Obliga-
tionen/ wie nachfolget.
Cs haben Jhro verwittibte Röm. Kaiserliche / zu Hungarn und
Vöheim Königl. Apostol. Majestät / Erzherzogin zu Oesterreich re. unse-
re allergnädigste Kaiserin / Königin / Erb« Landes - Fürstin / und Frau
Frau / von Anbeginne Dero glorreichesten Regierung/ die Erhebung des ge-
summten Ständischen Kredites sich jederzeit vorzüglich angelegen seyn laßen,
a Nach-
*) Diese Notificaiion wird von denen sämmtlichen übrigen Lö'bl. Herren Standen der Böhmischen
und Oefierreichischen Erblonde, desgleichen von dem Wiener Stadt» Magistrate'in Ansehung des
Stadt- Wienerischen Ober - Cammer - Amtes, mutaUs , von Lleschem Jnnhalte erlassen.