Obligationen wor-
auf sich die Auswechs-
lung erstrecket.
IV.
Unterricht an das kublicum
über die
vermöge Kaisers. Königs. Patente vom und 16km May, und
Ständischer Notificationen vom ZOtm April 1767. angekündigte all-
gemeine Auswechslung der sammtlichen sowohl Cameras - und Kupfer-
Amts - ass Ständischen beydes Aerarial - und
Domestical - Obligationen.
§. I-
D
ie Auswechslung erstrecket sich auf die sammtlichen im Publieo befind'
sichen Obligationen nachstehender öffentlicher Fonds, als
Der Raiserl. auch Raiserl. Ronigl. Zof-Cammer,
Des Raiserl. Ronigl. Rupfer - Amtes,
Der Staude des Rönigreiches Bsheim,
Marggrafthums Mahren,
^erzogthums Schlesien,
Erzherz ogthums Mesterreich unter, und
Mb der Enns,
Herzogthums Steper,
Rarnten,
Crain,
Der bepden unirten gefürsteten Grafschaften Görzund Gradisca,
Des Stadt Mienerischen Mber-Cammer-Amtes.
Bey denen Standen sind unter dieser Auswechslung zugleich die-
jenigen seit 1748. in denen Landern angewiesenen Systemal- und Lame-
ral - Obligationen begriffen, so von denen verschiedenen Standen, vermöge
ihrer Notificationen vom Zv"n UM gegenwärtigen Jahres, beydes an La-
pitale und Interessen übernommen worden.
Bey dem Lameral - und Kupfer - Amts - Lredite hingegen sind
blos diejenigen fremden Lapitalien ausgenommen, deren Jnnhader, wegen
besonderer eingegangener Verbindlichkeiten/ ihre Rückzahlung vor gewissen
-- - 4 " - de-
auf sich die Auswechs-
lung erstrecket.
IV.
Unterricht an das kublicum
über die
vermöge Kaisers. Königs. Patente vom und 16km May, und
Ständischer Notificationen vom ZOtm April 1767. angekündigte all-
gemeine Auswechslung der sammtlichen sowohl Cameras - und Kupfer-
Amts - ass Ständischen beydes Aerarial - und
Domestical - Obligationen.
§. I-
D
ie Auswechslung erstrecket sich auf die sammtlichen im Publieo befind'
sichen Obligationen nachstehender öffentlicher Fonds, als
Der Raiserl. auch Raiserl. Ronigl. Zof-Cammer,
Des Raiserl. Ronigl. Rupfer - Amtes,
Der Staude des Rönigreiches Bsheim,
Marggrafthums Mahren,
^erzogthums Schlesien,
Erzherz ogthums Mesterreich unter, und
Mb der Enns,
Herzogthums Steper,
Rarnten,
Crain,
Der bepden unirten gefürsteten Grafschaften Görzund Gradisca,
Des Stadt Mienerischen Mber-Cammer-Amtes.
Bey denen Standen sind unter dieser Auswechslung zugleich die-
jenigen seit 1748. in denen Landern angewiesenen Systemal- und Lame-
ral - Obligationen begriffen, so von denen verschiedenen Standen, vermöge
ihrer Notificationen vom Zv"n UM gegenwärtigen Jahres, beydes an La-
pitale und Interessen übernommen worden.
Bey dem Lameral - und Kupfer - Amts - Lredite hingegen sind
blos diejenigen fremden Lapitalien ausgenommen, deren Jnnhader, wegen
besonderer eingegangener Verbindlichkeiten/ ihre Rückzahlung vor gewissen
-- - 4 " - de-