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582

.A.nharig' III

B

Matricula et studiosorum et promotorum in

faciiltate theologica ex parte reformatorum ab

an. 1706-1800.

I.l387. Anno 1706. recfröre academiae GerardoaLunenschloss, mathe-
seos professore, decano facultatis theologicae plur. reverendo
dorn. Ludovico Christiano Miegio, Heidelberga-Palatino, s.

1 Band I der Acta facultatis theologicae (ex parte reform.), Univ.-Archiv I. 3
No. 41, früher Cod. Heid. 358, 61*. Über diese Acten vgl. Toepke II. 545 A. 1
u. 2, 585 A. 3 a. E. Was daselbst über die Intitulation der Studenten der Theo-
logie im Allgemeinen gesagt ist, gilt auch für das 18. Jahrhundert; das Endergeb-
niss lautet gleichfalls: das vorliegende Studentenverzeichniss ist unvollständig.
Immerhin behält es, von Anderem abgesehen, dadurch seinen Werth, dass es für
den grösseren Theil der in Frage stehenden Zeit die reformirten Theologen er-
kennen lässt; die Univ.-Matrikel führt gewöhnlich die Confession der Studenten
der Theol. nicht an. Die Aufzeichnungen der theol. Fakultät ex parte catholi-
coruin (2 Bände, der erste als acta oder historia fac. theol. bezeichnet, der zw®'-?7'
aliud volumen, quo nomina professorum theologiae et ejus auditoruin ab an. 1'«'
ad 1772 recensentur, s. oben S. 411A. 1), welche Schwab in seinem Syllabus rectorum
öfters citirt, z. B. II. 137 A. b, 161 A. o, 207 A. t, sind nicht mehr vorhanden.
Einzelne reformirte Dekane haben ja augenscheinlich nach Vollständigkeit der
Listen gestrebt, so in den Jahren 1724—1750 J. H. Hottinger, aber einmal sind
auch diese Bestrebungen nicht gleichmässig durchgeführt oder an dem Widerstände
der Studenten gescheitert und dann haben gerade diese Listen wieder den Mange ,
dass sie nicht selten nur den Familiennamen des Studenten bringen, also nie
die Vornamen (oder statt derselben ein N. oder N. N.), was natürlich, wenn nac
der Univ.-Matrikel verschiedene Personen desselben Namens in Betracht kommen,
wie es mehrfach der Fall ist, nicht ausreichend ist. Ich habe mich bemüht, diese
Lücken auszufüllen. Das in den letzten Jahrzehnten öfters vorkommende G. od
Gul. ist gewöhnlich die Abkürzung von Gulielmus (Gui). Eigenhändige Emz.eun1s
nungen der ötudenten sind verhältnissmässig selten, und die Eintragungen sei e
der Dekane sind oft nicht sofort, sondern erst geraume Zeit nach der Aufnan
der Betreffenden erfolgt auf Grund des Conceptes oder wohl auch nach u
Gedächtniss, wobei natürlich Lücken und Irrthümer nicht ausbleiben konn •
Die Listen 1706-1716 sind erst 1716 und 1717 (s. Toepke II. 585 A. i »•?•£
die 1772-1786 erst nach 1786 in den vorliegenden Actenband eingetragen (s. un
Anm. z. J. 1760). Eine grössere Lücke findet sich 1758-1771. Nominell war
bis 1786 die Statuten Karl Ludwigs de 1672 in Kraft, Dass man «e "• nd
beobachtet hatte, wird 1730 offen zugestanden (s. unten Anm. ad pag- . j' ig
der Beschluss vom 12. April ej. an. zeigt, dass man auch für die Folgezeit ^^
Hoffnung auf eine genaue Durchführung der Vorschriften hegte. Es 1S .. ben
auch im Wesentlichen bis zum Ende des Jahrhunderts Alles beim Alten geo ^
— trotz der später eingeführten Semestralprüfungen (s. Anm. ad pag- oö >>
 
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