180 Zulässigkeit der Aufheb. d.A. bei summ. verhandelter Hauptsache. is7.
angeiiommen wurde, denn die Wirkung, an welcher sie rechtliches
Jnteresse haben, hier die Aufhebung des Arrestes, tntt nicht un-
mittelbar durch den Ablauf der verlüngerten Frist, sondern erst
durch Vermittelung des richterlichen Urteils ein.
Gegen das auf den Aufhebungsantrag des Schuldners er-
gehende Endurteil stehen den Parteien die gewöhnlichen Rechts-
mittel zu. Die Befugnis des Gläubigers, einen neuen Arrest-
antrag zu stellen, ist ebenso zu beurteilen, wie in dem Falle, wo
durch Versäumung der Vollziehungsfrist der Arrestbefehl un-
wirksam geworden ist (s. oben S. 160).
— Jn den beiden Fällen, wenn die Aufhebung des Arrestes
wegen sreisprechenden Erkenntnisses in der Hauptsache oder wegen
unterlaffener Erhebung der Hauptklage beantragt wird, hat man
Bedenken geäußert, die Relaxation des Arrestes zuzulassen, falls
die Hauptsache nicht im ordentlichen Versahren sondern summarisch
zu behandeln sei. ^ Dies Bedenken könnte jedoch im neuen Prozeß
nur zur Geltung kommen beim Urkundenprozeß, iusofern hier
der Kläger (Arrestgläubiger) mit seiner Klage uur als einer im
Urkundenprozeß unstatthaften abgewiesen und ihm dieselbe für
den ordentlichen Prozeß vorbehalten wird (K 560, 2C. P. O.),
aber in diesem Falle bildet die Abweisung des Gläubigers schon
deshalb keinen Aufhebungsgruud, weil sie deu Arrestgrund nicht
beseitigt und keine Abweisnng in der Hauptsache selbst enthält
(vgl. oben S. 169). Dasselbe gilt vom Mahnverfahren auch hier
weist die ablehnende Verfügung nicht den gläubigerischen Anspruch
zurück. Die Aushebung des Arrestes wegeu. unterlassener Klng-
erhebung im Wege des Urkuudenprozesses oder des Mahnver-
fahrens endlich ist deshalb unbedeuklich, weil diese Prozeßarten
nicht mehr besondere für gewisse Ansprüche notwendige Prozeduren
sind, sondern nur neben dem ordentlichen Verfahren dem Gläu-
17) Wach Krit. Bjschr. XV. 378/7.
angeiiommen wurde, denn die Wirkung, an welcher sie rechtliches
Jnteresse haben, hier die Aufhebung des Arrestes, tntt nicht un-
mittelbar durch den Ablauf der verlüngerten Frist, sondern erst
durch Vermittelung des richterlichen Urteils ein.
Gegen das auf den Aufhebungsantrag des Schuldners er-
gehende Endurteil stehen den Parteien die gewöhnlichen Rechts-
mittel zu. Die Befugnis des Gläubigers, einen neuen Arrest-
antrag zu stellen, ist ebenso zu beurteilen, wie in dem Falle, wo
durch Versäumung der Vollziehungsfrist der Arrestbefehl un-
wirksam geworden ist (s. oben S. 160).
— Jn den beiden Fällen, wenn die Aufhebung des Arrestes
wegen sreisprechenden Erkenntnisses in der Hauptsache oder wegen
unterlaffener Erhebung der Hauptklage beantragt wird, hat man
Bedenken geäußert, die Relaxation des Arrestes zuzulassen, falls
die Hauptsache nicht im ordentlichen Versahren sondern summarisch
zu behandeln sei. ^ Dies Bedenken könnte jedoch im neuen Prozeß
nur zur Geltung kommen beim Urkundenprozeß, iusofern hier
der Kläger (Arrestgläubiger) mit seiner Klage uur als einer im
Urkundenprozeß unstatthaften abgewiesen und ihm dieselbe für
den ordentlichen Prozeß vorbehalten wird (K 560, 2C. P. O.),
aber in diesem Falle bildet die Abweisung des Gläubigers schon
deshalb keinen Aufhebungsgruud, weil sie deu Arrestgrund nicht
beseitigt und keine Abweisnng in der Hauptsache selbst enthält
(vgl. oben S. 169). Dasselbe gilt vom Mahnverfahren auch hier
weist die ablehnende Verfügung nicht den gläubigerischen Anspruch
zurück. Die Aushebung des Arrestes wegeu. unterlassener Klng-
erhebung im Wege des Urkuudenprozesses oder des Mahnver-
fahrens endlich ist deshalb unbedeuklich, weil diese Prozeßarten
nicht mehr besondere für gewisse Ansprüche notwendige Prozeduren
sind, sondern nur neben dem ordentlichen Verfahren dem Gläu-
17) Wach Krit. Bjschr. XV. 378/7.