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§. I.
Man beweiset die.Pflicht/
die ein jedweder- Lhrist hat, ferne
Religion recht gründlich zu
erlernen.
-'re Menschen sind auf dieser
de!t in verschiedene Stände und
licqt a!- Handthierungcn übgcthei!et,und ein
lcnLini-jedweder aus ihnen" bearbeitet sich,
ftc» ob. jn der, zu welcher er sich bekennt,
geschickt und vollkommen zu werden-
Ein Handelsmann sinnt den Regeln
und Kunstgriffen der Handlung
nach; ein Advokat legt sich auf die
Rechtswissenschaft;ein Kriegsmann
läßt nichts außer Acht, durch was
er sich in der Kriegskunst vollkom-
mener machen kann; und so pflegen
cs die Menschen auf die nämliche
Art bey allen andern Standeshand-
thierungen zu machen- Sage man
mir / was würde man von einem
Advokaten gedenken, der mchts an-
ders wüßte, als was er, um rüden
gcwöhnlrchen Prüfungen zu antwor-
ten , und seine ausgestellten Satze
behaupten zu können, gelerner hat?
was
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§. I.
Man beweiset die.Pflicht/
die ein jedweder- Lhrist hat, ferne
Religion recht gründlich zu
erlernen.
-'re Menschen sind auf dieser
de!t in verschiedene Stände und
licqt a!- Handthierungcn übgcthei!et,und ein
lcnLini-jedweder aus ihnen" bearbeitet sich,
ftc» ob. jn der, zu welcher er sich bekennt,
geschickt und vollkommen zu werden-
Ein Handelsmann sinnt den Regeln
und Kunstgriffen der Handlung
nach; ein Advokat legt sich auf die
Rechtswissenschaft;ein Kriegsmann
läßt nichts außer Acht, durch was
er sich in der Kriegskunst vollkom-
mener machen kann; und so pflegen
cs die Menschen auf die nämliche
Art bey allen andern Standeshand-
thierungen zu machen- Sage man
mir / was würde man von einem
Advokaten gedenken, der mchts an-
ders wüßte, als was er, um rüden
gcwöhnlrchen Prüfungen zu antwor-
ten , und seine ausgestellten Satze
behaupten zu können, gelerner hat?
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