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Sauter, Alexander; Schneidmüller, Bernd [Bibliogr. antecedent]; Weinfurter, Stefan [Bibliogr. antecedent]
Fürstliche Herrschaftsrepräsentation: die Habsburger im 14. Jahrhundert — Mittelalter-Forschungen, Band 12: Ostfildern, 2003

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https://doi.org/10.11588/diglit.34726#0071
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Die Urkunden der Habsburger im 14. Jahrhundert

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Nach der Königserhebung Albrechts I. 1298 entstand (neben der königli-
chen) eine Kanzlei um Herzog Rudolf III. für die östlichen Herzogtümer, der
seit 1308 unter Leopold I. eine zweite für den Westen zur Seite trat.14 Die letz-
ten Regierungsjahre Friedrichs (des Schönen) sahen sogar drei solcher Ein-
richtungen: für Friedrich selbst sowie für seine Brüder Albrecht II. und Otto.
Erst mit dem Tod Ottos im Jahr 1339 wurden die Geschäfte wieder nur von
einer einzigen Kanzlei geführt. Dieser Zustand währte so lange, bis sich die
Brüder Albrecht III. und Leopold III. zunächst auf eine Verwaltungs- und
schließlich im Neuberger Vertrag von 1379 auf eine vollständige Teilung der
habsburgischen Territorien einigten. "
Für die Entwicklung der habsburgischen Herzogsurkunde ebenso wie des
Kanzleiwesens überhaupt war die Zeit Albrechts II. von großer Bedeutung.
Wie STELZER betont, kam es unter diesem Herzog zu einer »Herrschaftskon-
zentration« und »Konsolidierung längst routinemäßiger Einrichtungen«.1'1 Ein
Beleg für die Vereinheitlichungstendenzen,1, die unter Albrecht II. stattfan-
den, wird bei der Behandlung der Intitulationen begegnen. Überhaupt hatten
die in dieser Zeit gefundenen Formen im wesentlichen für den Rest des 14.
Jahrhunderts Bestand. Denn obwohl Albrechts Sohn, Rudolf IV., neue Kanz-
leiverhältnisse schuft und vielfach neue Formen und damit neue Aus-
drucksmittel für Urkunden suchte, setzten sich diese Veränderungen unter
seinen unmittelbaren Nachfolgern nicht durch. Sie schlossen vielmehr wieder
an die Usancen Albrechts II. an und übernahmen nur wenige Elemente der
rudolfinischen Praxis.1 Auch das rechtfertigt es im übrigen, nach allgemeinen
Entwicklungslinien bei den habsburgischen Urkunden des 14. Jahrhunderts
zu fragen und die Urkunden Rudolfs IV. separat zu behandeln.
In der Regel wird im folgenden von einer Einheit von Herzog und Kanzlei
ausgegangen.2" Denn die Quellen geben wenige Informationen über den Ein-

14 Dabei ergaben sich die regionalen Ausrichtungen der Kanzleien aus dem Schwerpunkt, den
die jeweiligen Herzoge setzten. S. dazu u. (Anm. 20) die Bemerkungen zur persönlichen Zu-
ordnung der Kanzleien.
15 Zur Kanzleiorganisation und ihrem Personal vgl. STELZER, Kanzlei, 304-308, sowie die Liste
der Kanzleileiter zwischen 1282 und 1374 (ebd., 311-313).
16 STELZER, Kanzlei, 302. Als Belege dafür nennt der Autor das Archiv, das nun in der Wiener
Burg seinen Platz fand, verschiedene Spezialregister, Kanzleivermerke sowie eine Aussage
Johanns von Viktring: »Herzog Albrecht II. habe Johann Windlock das officium cancellarie
übertragen ad omnium suorum principatuum expedienda negotia [Johann von Viktring, Liber 2,
171f.]«, was STELZER in Anschluß an LHOTSKY (Geschichte, 332, Anm. 108) als ein »singuläres
Zeugnis für den >Charakter der Kanzlei als Zentralbehörde«« wertet (Kanzlei, 303).
17 Die im übrigen ein wesentliches Charakteristikum der Zeit Albrechts II. darstellen (s.u. S.
119-136).
18 Eine vielfach zitierte Stelle aus den Annales Zwetlenses (MGH SS 9, 688) besagt, Rudolf habe
das Kanzleipersonal seines Vaters entlassen und dafür »novos officiales« eingesetzt. S. dazu u.
S. 187f.
19 Vgl. STOWASSER, Vorbemerkung; LACKNER, Hof, 218-240.
20 Vgl. dazu auch den Hofbegriff MORAWS (bes. Versuch), der, für den Königshof entwickelt,
mutatis mutandis aber auch für den fürstlichen Hof gilt. MORAW betrachtet ihn »als die ent-
scheidende Emanation des Königtums« und als »praktisch der einzige Mittelpunkt von Re-
gierung, Verwaltung und Politik des spätmittelalterlichen Königs gegenüber dem Reich«
(Versuch, 221), wobei die »persönlichen Beziehungen von Amtsträgern zum Herrn« bestim-
 
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