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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0062
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56

irgendeinen unglücklichen Zufall jene Mönche, welche der gnädige Herr Rudgang und
nach ihm Gundeland zur Ausübung des Dienstes des Herrn dort versammelt haben, zu
irgendeiner Zeit von da entfernt oder zerstreut werden dürfen, weder sie noch ihre Nach-
folger. So, wie in der Beurkundung jener Schenkung, welche sie durch Williswinda und
Cancor erhalten haben, festgelegt ist, so möge in allem die Ordensgemeinschaft gehegt
werden, damit ihre Mitglieder in der Lage seien, die Regel des Hl. Benedikt immer,
wie es der Orden lehrt und die Gebrechlichkeit des menschlichen Körpers gestattet, einzu-
halten. Sie soll daher, wie gesagt, unter unserem Schutz und Schirm in ihrem Kloster in
Ruhe leben und wohnen. Daher haben wir ihnen diesen unseren Erlaß gegeben, durch den
wir strenge befehlen, daß kein einziger der bischöflichen Würdenträger, in dessen Diözese
jenes Kloster besteht, oder irgendein anderer Mensch den öfters genannten Abt Gundeland
oder Mönche aus seinem Kloster oder Menschen, die mit Fug und Recht auf sie bauen,
beunruhigen oder beanspruchen dürfe oder sich erdreiste, gegen den Sinn dieser Maßnahme
zu verstoßen. Immer sollen die Mönche in der Lage sein, unter unserem oder unserer Nach-
folger Schutz, wie gesagt, in Frieden zu wohnen und das, was wir ihnen um des Namens
des Herrn willen gewährt haben, allezeit und in allem behaglich zu genießen. Dafür ge-
fällt es dem Abte und den Mönchen aus unserem Kloster, für uns und unsere Nachkom-
menschaft sowie für das Volk der Franken des Herrn Barmherzigkeit unablässig anzu-
rufen. Damit diese unsere Ermächtigung noch fester bestehe und für alle Zeiten noch besser
beachtet werde, haben wir sie untenstehend eigenhändig gezeichnet und mit unserem Ring
siegeln lassen. Monogramm des glorreichsten Königs Karl. Ich, Witigowo, zeichne für die
Richtigkeit. (Gegeben März bis Mai 772),

VERMERK 5

Ferner desselben (Königs Karl) Privilegium der Reichsunmittelbarkeit und der Freien
Abtwahl:

URKUNDE 5 (Reg. 761)

Zweiter Erlaß Karls des Großen über die Immunität des genannten Klosters

Karl, der Erlauchte, von Gottes Gnaden König der Franken, allen unseren Getreuen,
den gegenwärtigen und zukünftigen. Wenn eine gerechtfertigte Bitte der Priester, welche
die Wohlfahrt heiliger Stätten betrifft, unsere der Güte geneigten Ohren trifft, so geziemt
es uns, diese zu erhören. Wir sollen uns deren Verwirklichung in Gottes Namen hingeben,
damit wir dadurch für würdig befunden werden, die Verzeihung des ewigen Vergelters zu
erlangen, und den Priestern möge es gefallen, für die Beständigkeit unseres Reiches un-
unterbrochen zu beten und in jeder Hinsicht unsere Herrschaft getreulich zu unterstützen.
Was wir für euch tun, diene dem Kloster, welches Lorsch genannt wird, und welches er-
richtet ist zu Ehren der seligen Apostel Petrus und Paulus und aller übrigen Heiligen,
wo der teure Leib eueres Herrn, des heiligen und berühmten Märtyrers Nazarius ruht und
in seinen Wundertaten strahlt, wo der verehrungswürdige Gundeland der Schar seiner
Mönche im Oberrheingau am Flusse Wisgoz (Weschnitz) als Abt vorsteht. Was wir für
euch tun, vermehre eueren Einfluß und eueren Vorteil. Unter Anrufung der Verdienste
jenes Märtyrers haben wir euch die gänzliche Befreiung von allen Diensten und Lasten
unbeschränkt und gnädig zur Mehrung unserer eigenen Verdienste sowie zur Beruhigung
 
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