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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0095
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zigen Magd, in frommer Gesinnung dem Hl. Nazarius übergeben. Die bezügliche Schen-
kungsurkunde haben wir aber noch nicht gefunden. (Sie wurde später gefunden und unter
Nr. 199 nachgetragen.) Beide, ebenso wie der genannte Graf Werinher, sind in der ecclesia
varia (der „Bunten Kirche" oder „Vehenkirche") bestattet worden.

VERMERK 29a

Durch so bedeutende und großmütige Schenkungen der Könige und mannigfaltige
Gaben der Gottgläubigen wurde das Lorscher Kloster in seinem Besitzstand bedeutend
erweitert. Es hatte Überfluß an reichen Gütern, die über fast alle Länder des deutschen
Reiches verstreut lagen. Bischof und Abt Samuel erbat von des Königs Machtvollkom-
menheit für sich und seine Nachfolger die Erlaubnis, zum Vorteil des Klosters gesetzlich
gebilligte Gütertausch-Geschäfte vornehmen zu dürfen, um den Streubesitz in einer Güter-
zusammenlegung zu bereinigen. Er erhielt diese Vollmacht:

URKUNDE 29 (Reg. 3331)

Ludwigs IL (des Deutschen) Bewilligung des gesetzlichen Gütertausches

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit. Ludwig, von Gottes Gnaden
König. Wenn wir den gerechten und vernünftigen Bitten der Diener Gottes ein geneigtes
Gehör schenken, wird uns das zweifelsohne vom Vergelter alles Guten in der ewigen
Seligkeit belohnt, wie wir glauben. Wir empfehlen daher den nachfolgenden Erlaß der
Aufmerksamkeit aller Getreuen der heiligen Kirche und unserer Getreuen, der gegen-
wärtigen und zukünftigen. Der ehrwürdige Samuel, Bischof von Worms und gegen-
wärtig auch Leiter des Klosters des heiligen Märtyrers Nazarius in Lorsch, trat vor unser
Angesicht und bat, daß wir in unserer Freigebigkeit zu seinen Gunsten eine Vorschrift
zur Bewilligung des Gütertausches ausfertigen lassen. Uberall könne man Liegenschaften
und Leibeigene finden, welche man an Adelige in einer für sein genanntes Kloster geeig-
neten und passenden Weise umtauschen könnte. Unsere Güte möge ihm, seinen Nach-
folgern und deren Vögten das Tauschrecht erteilen. Insonderheit möchten wir in unserer
Machtvollkommenheit beschließen, daß die Tauschwerte, welche von seiten jenes Klosters
gegeben werden, für die Tauschwilligen für immer rechtskräftig und verbindlich bleiben
mögen. Dieser Bitte, die, in rechter und vernünftiger Weise vorgebracht, sich auf unsere
Milde beruft, haben wir das Ohr unserer Güte geöffnet, wie jedem anderen unserer
Getreuen, der in ähnlicher Weise eine klare Bitte vorbringt. Wir hielten dieses Ersuchen
für durchaus würdig, dasselbe der Erfüllung zuzuführen. Wir bestimmen daher, daß
genannter Bischof Samuel, seine Nachfolger und deren Vögte die Erlaubnis erhalten,
alles, wie es zum Nutzen des oft genannten Klosters gereicht, zu vertauschen, seien es
Hörige oder Gebiete bis zur Größe von drei Hofstätten; sollten die zu vertauschenden
Liegenschaften aber größer sein, ist unsere ausdrückliche Befragung erforderlich; jedes
Tauschgeschäft soll in gerechter und sinnvoller Weise gleiche Werte gegeneinander setzen;
und niemandem soll es gestattet sein, einen derartigen Tausch anzugreifen, zu brechen
oder in seinem Bestand zu erschüttern; sondern so, wie wir gesagt haben, soll jeder Teil,
den der eine dem anderen gab, unverrückbar und unberührt in künftigen Zeiten bestehen;
auf jeden Fall aber befehlen wir, daß bei jedem Gütertausch mit größter Vorsicht und
größter Gewissenhaftigkeit vorgegangen werde, damit in einem solchen Handel keine
 
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