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Minst, Karl Josef [Transl.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0097
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sind. Keiner darf darin ein Verhör vornehmen, Bußen oder Steuern erheben, Hofreiten
oder Wohnstätten bauen, Geiseln ausheben, Klosterleute, seien es Edle oder Knechte, die
auf Klostergebiet wohnen, ungerechterweise vorladen, Verbindlichkeiten oder ungerecht-
fertigte Forderungen eintreiben. Er unterstehe sich nicht, sei es zu unseren oder künftigen
Zeiten, in das Klostergebiet einzufallen oder irgendeine der oben erwähnten verbotenen
Handlungen auszuführen. Dem erwähnten Bischof und Abt und seinen Nachfolgern sei
es erlaubt, das Vermögen des genannten Klosters unter dem Schutze unserer Freiheits-
erklärung in Ruhe und Ordnung zu besitzen. Jedes Recht, das jemals der königlichen
Kammer zustand, haben wir zur Gänze jenem Kloster gewährt, so daß es zur Ernährung
der Armen und zum Unterhalt der dort Gott dienenden Mönche für ewige Zeiten der
Mehrung des Klosters diene. Wenn einmal auf den Ruf Gottes der obengenannte Bischof
oder einer seiner Nachfolger vom Lichte dieser Welt scheidet, sollen die Mönche kraft
unserer Vollmacht und Zustimmung, wie sie ihnen unser Herr und Vater schon verliehen,
wenn sie unter sich einen rinden, der ihre Gemeinschaft nach der Regel des Hl. Benedikt
leiten kann, die Erlaubnis der freien Abtwahl haben. Dafür möge es den Knechten Gottes,
die dort Gott dienen, belieben, für unseren Vater, für uns, unsere Gemahlin, unsere
Kinder und die Beständigkeit des ganzen uns von Gott anvertrauten und durch seine
milde Erbarmung unbeschränkt zu erhaltenden Königreiches die Barmherzigkeit des
Herrn anzurufen. Damit diese urkundliche Vollmacht in unseren und künftigen Zeiten
durch Gottes Schutz unversehrt bestehen bleibe, haben wir sie eigenhändig unterschrieben
und mit unserem Ring siegeln lassen. Monogramm des Herrn Ludwig, des ruhmreichen
Königs. Ich, Reginbert, der Diakon, habe im Auftrage von Radleik gegengezeichnet.
Gegeben am 23. Juni (852), durch Christi Gnade im 19. Jahre der Regierung des Herrn
Ludwig, des gnädigsten Königs in Ostfranken. 15. Indiktion. Unter glücklichem Sterne
geschehen in Gerunesheim (Gernsheim a.Rb., westl. Darmstadt) im Namen Gottes. Amen.

VERMERK 31

Im Jahre 855 (richtig: 856) nach des Herrn Menschwerdung folgte auf Samuel der
aus der Gemeinschaft unserer Ordensgenossenschaft selber gewählte Eigelbert. Leuchtend
im Adel seiner Abstammung und im Glänze seiner Tugenden, regierte er unser ihm an-
vertrautes Kloster neun Jahre lang durch seine treffliche Verwaltung. Auf seine Bitte
bewilligte der vorgenannte König Ludwig dem Lorscher Kloster das Schiffereirecht und
Hafenrecht in Worms. Die bezügliche Urkunde:

URKUNDE 31 (Reg. 3433)

Vorschrift Ludwigs II. über das Schiffereirecht in Worms

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Ludwig, von Gottes Gnaden
König. Allen Bischöfen, Äbten, Äbtissinnen, Grafen, Schultheißen, Zentgrafen, Beamten,
Brückenverwaltern, Toraufsehern und allen Gläubigen der heiligen Kirche Gottes und
unseren Getreuen, den gegenwärtigen und zukünftigen, und allen Einwohnern des uns
von Gott übertragenen Reiches sei bekannt gemacht, daß ein gewisser ehrwürdiger Mann
Eigilbert vor unser Angesicht trat. Er ist Abt des St. Nazarius-Klosters, wo der Leib des
weitberühmten Märtyrers Christi ruht. Er und die Mönche, die in jenem Kloster Gott
dienen, haben unsere Majestät gebeten, daß sie zu ihrem Nutzen und zur Behebung man-
 
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