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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0100
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tum im Hattuariergau (am Niederrhein), in der Gemarkung Odeheim (Uedem südwestl.
Kleve) und im Dorfe Geizefurt (Geurtshof westl. Uedem südl. Kleve? Gochs fort bei Ker-
venheim? Hertefeld hei Weeze?) am Flusse Nersa (Niers, rechter Nebenfluß der Maas bei
Gennep), nämlich einen Herrenhof mit Gebäuden und allen Einrichtungen und mit drei
Herrenhuben und 19 Hörigenhuben, ferner einen Wald, geeignet für die Mast von tau-
send Schweinen; die Grenze jenes Waldes bildet im Osten der Lusgochesbach (Goxfoirt,
Beekbach am Geurtshof?) bis zur Nerschina (Kleine Niers, Mühlenfleutbach, rechter Ne-
benfluß der Niers südwestl. Kleve), läuft dann weiter von der Nerschina bis zur Nersa
und von der Nersa bis zum Wald und Feld, welche die Odenheimer Gemarkung trennen.
Alles, was ich in Gemarkung und Dorf an Eigentum besitze, gebe ich hin, ausgenommen
drei Huben. Die erste derselben hat Wolfbraht inne, der zehn Schweine in den Wald trei-
ben darf, die zweite Thudolf, die dritte Sigeburg. Letztere beide dürfen ebenfalls je zehn
Schweine in den Wald treiben. Andere Nutzungsrechte haben sie nicht, außer das der
Rodung und des Holzschlages; jeder ihrer Knechte darf aus seiner Hube fünf Schweine in
den Wald treiben. Diese Güter, wie oben ausgeführt, übergebe ich mit der Bestimmung an
den heiligen Märtyrer Gottes Nazarius, daß ich dieselben auf meine Lebenstage behalte
und außerdem dasjenige bekomme, was im Ort oder Dorf Gannida (Gent östl. Nijmegen)
zum genannten Kloster gehört, sei es nun festgestellt oder nicht, also alles, was in jenen
Orten und Gebieten Besitztum des vorgenannten Märtyrers Christi ist und bisher dem
genannten Kloster diente; auch Weinberge im Ertrage von vier Fuder Wein (bekomme
ich zu lebenslänglichem Nießbrauch). Ich gelobe, jährlich am Feste des Hl. Martin (11. No-
vember) als Zins vierzig Ochsenhäute für die Werkstätten der Mönche abzuliefern. All
das bekomme ich, wie gesagt, zur Gänze, mit allen umliegenden Rain- und Grenzgebieten,
mit allem Zubehör, nämlich mit der Basilika und den Wohnbauten, anderen Gebäuden,
Äckern, Wiesen, Feldern, Wäldern, Weiden, stehenden und fließenden Gewässern, Bau-
land und Brachland, beweglicher, unbeweglicher und sich selbst bewegender Habe, mit
genannten und nicht genannten Vermögenswerten und mit 64 Leibeigenen jeglichen Ge-
schlechtes und Alters. All das Obengenannte gebe, übergebe und übertrage ich vom heu-
tigen Tage an aus meinem in das Besitzrecht und in die Herrenhand des Hl. Nazarius und
der Leiter jenes Klosters. Im Namen Gottes mögen sie es immer besitzen mit der Ein-
schränkung, mit der ich diese Schenkung und Übergabe gemacht habe, daß nämlich, so-
lange ich auf göttliches Geheiß in dieser Sterblichkeit weile, die aufgezählten Vermögens-
werte in meinen Händen und unter meinem Verfügungsrecht bleiben, ohne Widerspruch
irgendeines Menschen oder Machthabers, ohne Behinderung, so wie ich den Besitz dem
Kloster zu eigen gegeben und ihn von ihm wieder in Pacht zum Nießbrauch zurückerhal-
ten habe. Nach meinem Flinscheiden sollen alle erwähnten Vermögenswerte in ihrer Ge-
samtheit an das vorgenannte ehrwürdige Kloster ohne jeden Widerspruch zurückfallen.
Sie sollen in seiner Gewalt und unter seiner Herrschaft verbleiben und vor allem dem
Unterhalt der Mönche dienen, niemals aber als Lehen vergeben werden. Sollte dies ge-
schehen, so sind meine Erben ermächtigt, die Güter zurückzuziehen und unter sich aufzu-
teilen, außer, wenn dem Kloster durch Erwerbung zum Nießbrauch ein größerer Nutzen
erwächst. Wenn jemand gegen diese demütige Willensäußerung vorgehen oder versuchen
wollte, dieselbe unwirksam und belanglos zu machen, möge er erst einmal bedenken, daß
er sich durch sein frevelhaftes Beginnen Christum und seinen heiligen Märtyrer Nazarius
zu Gegnern mache, und außerdem soll er von der königlichen Kammer vorgeladen und
 
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