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Minst, Karl Josef [Transl.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0103
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97

benen Besitzungen mit dem Knecht und seiner Familie übergeben und übertragen wir
ganz und uneingeschränkt aus unserem Besitz und Herrenrecht in jenes des Hl. Nazarius
zu Lorsch mit der Bestimmung, daß sie, Besitzungen und Hörige, vom heutigen Tage an
und später, durch diese unsere königliche Vorschrift im Namen Gottes bestätigt, frei von
jeder Beunruhigung, mit Gottes Hilfe für ewige Zeiten jenem heiligen Orte zum Unter-
halt der Mönche, die dort dem Herrn dienen, verbleiben. Dafür sollen die Mönche an-
dächtig für unser Heil des Herrn Güte erflehen. Und damit diese unsere königliche Schen-
kungsurkunde unverletzbar und unverbrüchlich wirksam bleibe, haben wir sie unten
eigenhändig unterschrieben und mit unserem Ringe siegeln lassen. Monogramm unseres
Herrn Ludwig, des gnädigsten Königs. Ich, der Geheimschreiber Heberhard, habe im Auf-
trage des Erzkaplans Grimald die Urkunde gelesen und unterschrieben. Gegeben am
25. April (865) im 33. Jahre der Regierung unseres Herrn Ludwig, des erhabenen Königs,
der im östlichen Frankenreiche herrscht. In der 12. Indiktion. Geschehen in der Königs-
pfalz zu Frankfurt im Namen Gottes, der uns beglücke. Amen.

URKUNDE 37 (Reg. 3479)

Tausch Ludwigs IL in Gochsheim

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit. Ludwig, König von Gottes
Gnaden. Wenn wir durch ein Geschenk unserer Freigebigkeit den gottgeweihten Stätten
eine Wohltat erweisen, den kirchlichen Notwendigkeiten unsere Hilfe angedeihen lassen
und sie mit unserem königlichen Schutze sichern, wird das, wie wir zuversichtlich glauben,
für unser sterbliches, zeitliches Leben gedeihlich sein und uns helfen, das ewige Leben glück-
lich zu erlangen. Darum möge die Aufmerksamkeit aller unserer Getreuen, der gegen-
wärtigen und der zukünftigen, auf folgendes gerichtet sein. Thiotroch, der ehrwürdige
Abt und die Mönche des St. Nazarius-Klosters haben unsere Majestät um die Erlaubnis
gebeten, einen Gütertausch mit uns zu machen. Ihrer Bitte haben wir um der Liebe unse-
res Herrn Jesu Christi willen bereitwillig Gewährung erteilt und den Tauschvollzug be-
schlossen. Mit ihrer Zustimmung erhielten wir nun aus dem Eigentum des vorgenannten
Märtyrers im Gau Retia (oder Rieza = Riesgau) und im Gau Swaleveldon (Schwalfeld-
gau) in den Orten Buila (Bühl östl. Nor düngen), Rumilinga (Keimlingen südöstl. Nörd-
lingen), Gunzenheim (im Schwalfeld, nördl. Donauwörth), Mundilinga (Mündling nördl.
Donauwörth) und Ranheim (Ronhe'nn hei Harburg nordwestl. Donauwörth) 3 Flerren-
huben, 17 Hörigenhuben und 152 Leibeigene. Als Gegenwert gaben wir dem Hl. Naza-
rius im Creichgowe (Kraichgau), in Dorf und Gemarkung Gozbotesheim (Gochsheim nord-
östl. Bretten) ebenfalls 3 Herrenhuben und 17 Hörigenhuben sowie 146 Leibeigene und
alles übrige, was gesetzlich zu diesen Liegenschaften gehört. Wir haben diese königliche
Urkunde ausstellen lassen, kraft welcher wir beschließen und befehlen, daß die vorher-
beschriebenen Besitzungen samt Hörigen beiderlei Geschlechtes und mit allem, was ge-
setzlich dazugehört, dem Nutzen der im St. Nazarius-Kloster zu Lorsch dem Herrn
dienenden Mönche für ewige Zeiten, durch diese Vorschrift unserer Machtvollkommen-
heit im Namen Gottes bestätigt, dienen sollen. Die Güter sollen ihnen für immer bleiben,
niemand soll sie beunruhigen dürfen, dafür aber soll Gott ihnen helfen und keine Be-
schwernis durch irgendeinen Widerspruch soll sie belasten. Es gelte auch die Bestimmung,
daß weder ein Abt noch sonstwer diese Besitzungen als Lehen abgeben dürfe. Sie sollen
 
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