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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0113
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107

Abtwahl haben. Dafür möge es den Knechten Gottes, die dort Gott dienen, gefallen, für
unseren Großvater, für uns, unsere Gemahlin und das Wohl des ganzen uns von Gott
anvertrauten und durch seine gütige Erbarmung für immer zu erhaltenden Reiches, die
Barmherzigkeit des Herrn zu erflehen. Und damit diese königliche Verfügung zu unseren
und künftigen Zeiten unter dem Schutze des Herrn unverbrüchlich bestehen bleibe, haben
wir sie eigenhändig gefertigt und mit unserem Ringe siegeln lassen. Monogramm des
Herrn Arnulf, des gütigen Königs. Ich, der Geheimschreiber Eigelbero, habe die Urkunde
im Auftrage des Erzkaplans Theothmar für richtig befunden und unterschrieben. Ge-
geben am 12. Mai im Jahre 888 nach des Herrn Fleischwerdung, in der 6. Indiktion, im
ersten Jahre des Königreiches Arnulfs, des frömmsten Königs. Geschehen in der Stadt
Regina (Regensburg). Möge uns alle in Gottes Namen das Glück begleiten. Amen.

VERMERK 47

Um die gleiche Zeit übergab der gleiche König bestimmte Güter aus seinem Besitztum
einem gewissen Sigolf, der damals Praepositus (Propst) des Lorscher Klosters war, und
einigen anderen seiner Getreuen, nämlich dem Reginbert und Sigbald. Alle diese Güter
kamen später als Schenkungen unter die Herrschaft unseres Klosters.

URKUNDE 47 (Reg. 3528)

Schenkung Arnulfs an Propst Sigolf in Roxheim

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Arnulf, von Gottes Gnaden
König. Kund und zu wissen sei allen Gläubigen der heiligen Kirche Gottes, und das ganze
Volk unserer Getreuen, der gegenwärtigen und zukünftigen erfahre, daß wir aus Liebe zu
Gott, um der Vergebung unserer Sünden willen, für das Seelenheil unseres Großvaters
(Ludw. d. D.) und unseres Vaters Karlmann (von Kärnten) seligen Angedenkens gewisse
Güter aus unserem rechtlichen Besitztum unserem Getreuen namens Sigolf übergeben. Wir
bestätigen diese Grundstücke in seinem Besitzrecht auf Lebenszeit und zu immerwähren-
dem Eigentum, nämlich in der Grafschaft Worms, in der Rocchesheimer Gemarkung
(Roxheim südl. Worms) ein Hofgelände und 25 Morgen Land, ferner eine Rheininsel, die
Sigenwert („Ziegeninsel" = Rhemwört in der Roxheimer Mark südl. Worms) genannt
wird und in der Grafschaft Ladenburg, im Dorf Sunthove („Südhof", südliches Vorwerk
der Besitzung Scharhof, heute Sandhofen, nördl. Stadtteil von Mannheim) 3 Huben mit
Hofreiten, Gebäuden und drei Leibeigenen, nämlich Mutter mit zwei Söhnen, mit Äckern,
Wiesen, Wäldern, angebauten und unbebauten Grundstücken, Weiden, stehenden und flie-
ßenden Gewässern, mit Weg und Steg, anliegendem Boden, Grenzrainen und allem, was
nach Recht und Gesetz dazugehört. Wir bestimmen, daß er das alles auf Lebenszeit ohne
Behinderung durch irgendeinen Menschen behalte und daß es nach seinem Tode an das
Kloster Lorsch falle. Daher ließen wir diese königliche Urkunde ausstellen, kralt welcher
wir beschließen und befehlen, daß zu unseren Zeiten und auch in denen unserer Nach-
folger niemand die Macht habe, von den bezeichneten Liegenschaften etwas wegzunehmen,
zu entfremden oder auszuwechseln. Vielmehr bleibe alles so unversehrt, wie wir es ge-
spendet haben. Und damit diese unsere königliche Schenkungsurkunde im Namen Gottes
eine wirkungsvollere Bekräftigung erfahre und künftig allen noch glaubwürdiger er-
scheine und eifriger beachtet werde, haben wir sie unten eigenhändig gefertigt und mit
 
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