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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0119
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Sprengeis, gedenkend der göttlichen Vergeltung und bewogen aus Liebe zu wahrem
Wohltun, habe nie aufgehört, für den Wohlstand des berühmten Klosters Lorsch zu sor-
gen. Als ich die Aufsicht über die Verwaltung der achtbaren Gemeinschaft jenes Klosters
übernahm, leitete mich die Absicht, die Ordensgesellschaft wieder in den früheren Stand
der Gnade, welche sie durch kaiserliches Privileg und durch königlichen und kaiserlichen
Erlaß besaß, für alle Zeiten zurückzuführen. Es war ferner meine Absicht, jener heiligen
Gemeinschaft nach Abschluß meines Lebens einiges von meinen Besitztümern zu ihrem
Nutzen zu hinterlassen, welche ich durch kaiserliche Schenkungsurkunde des glorreichen
Kaisers Arnulf erhalten habe. Mit Gottes Hilfe habe ich das alles und in allen Teilen
auch getreulich durchführen können. Um meines Totengedächtnisses und der Mehrung
meiner Verdienste und auch der Verdienste jenes Herrn willen, der mir jene Güter ge-
schenkt hat, erfolgt diese Übergabe. Alles, was ich an Eigentum im Orte Kerenesheim
(Gernsheim) im Oberrheingau infolge der kaiserlichen Schenkungsurkunde besitze, über-
gebe ich dem vorgenannten Kloster Lorsch, ebenfalls im Oberrheingau gelegen, in der
Grafschaft des Gebhard, am Flüßchen Weschnitz, wo der Leib des seligsten Märtyrers
Nazarius, wie wir fest glauben, ruht. Zur Zeit wird das Kloster durch den ehrwürdigen
Abt Lüther im Geiste der Ordensregeln geleitet. Meine Übergabe erfolgt mit allen recht-
lich und gesetzlich zum Orte gehörigen Liegenschaften, mit allem Umschwung, mit Wei-
lern und Orten, Bauernhöfen, Gebäuden, Leibeigenen beiderlei Geschlechtes, mit Äckern,
Böden, Wiesen, Wäldern, Feldern, Weiden, stehenden und fließenden Gewässern, mit
Bauland und Brachland, beweglicher und unbeweglicher Habe, mit Weg und Steg, mit
Fischteichen, Mühlen, Zufahrtsstraßen und Uberlandstraßen, mit festgestellten und noch
nicht erfaßten Vermögensteilen. Nichts soll ausgenommen sein, sondern alles, was über-
haupt angegeben oder genannt werden kann, übergebe ich, wie ich oben bereits gesagt
habe, dem Hl. Nazarius. Ich übertrage alles in dem Sinne, wie ich oben bereits ausgeführt
habe, aus freiem Willen zu ewigem Besitz und unter rechtlicher Beihilfe meines Vogtes
Heriger, auf Grund untenstehender Fertigung; ich füge die Bestimmung bei, daß ich jene
beschriebenen Güter, die ich schenke, zur lebenslänglichen Nutznießung aus Gefälligkeit,
aus Freundschaft und Brüderlichkeit mittels Urkunde wieder zurückerhalte. Es handelt
sich um das unterhalb des Klosters gelegene Kirchlein, das ich mit Reliquien der heiligen
Gottesgebärerin Maria, der heiligen Afra, der seligen Märtyrin Christi und des heiligen
Magnus, des hervorragenden Bekenners Christi, begabt habe. Dazu gehören einige kleine
Hofreiten mit den erforderlichen Gärten und Wiesen, mit zwei Knechtpfründen und
einer Mönchspfründe für mich selbst; zu der Praecarie gehören ferner die Dörfer Winen-
heim (Weinheim), Birkenowa (Birkenau bei Weinheim), Gunnenbach (Kundenbach bei
Trösel südöstl. Weinheim), Lieberesbach (Ober- und Nieder-Liebersbach im Odenwald),
Liutereshusen (Leutershausen nördl. Weinheim) und die übrigen örtlichkeiten und Dörf-
chen, die mit diesen Wohnsiedlungen verbunden sind, dann Scarra (der Scharhof nördl.
Mannheim) und Bibiloz (Biblis nordwestl, Lorsch), mit allem, was nach Fug und Recht
zu allen diesen vorgenannten Orten gehört, mit Kirchen, Bauernhöfen, Bauwerken,
Hörigen beiderlei Geschlechtes, Ländereien, Äckern, Wiesen, Weinbergen, Feldern, Wäl-
dern, Weiden, Wasserstellen und Bächen, mit Bauland und Brachland, beweglicher und
unbeweglicher Habe, mit Fischteichen, Mühlen, mit Weg und Steg, mit Zufahrts- und
Abfahrtsstraßen, mit festgestellten und noch nicht erfaßten Grundstücken, alles ohne
Ausnahme. Alles, was in den beschriebenen Orten bezeichnet oder genannt werden kann,
 
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