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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0122
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worden war (erst am 13. August 900 im Kampfe gegen Reginar; der Thronausschluß
Zwentiholds erfolgte wegen seiner illegitimen Geburt von der Kebsfrau Holenrada).
Damals lebte noch Adalbero, der oben genannte Bischof von Augsburg, und Lüther war
noch nicht zum Abt erwählt. So übernahm denn auf königliche Anordnung (um 900 oder
901) Erzbischof Hatto von Mainz die Verwaltung des Lorscher Klosters. Zwischen den
Äbten Gerhard und Lüther standen Bischof Adalbero fünf und Erzbischof Hatto drei-
zehn Jahre (bis 18. Januar 913) als Klosterverweser dem Kloster vor, bis unter König
Konrad I. unseren Mönchen wieder die volle Freiheit der Abtwahl zurückgegeben wurde,
derzufolge dann auch Lüther durch die Wahl der Mönche in die Abtei eingesetzt wurde.
Jener König Ludwig (das Kind) übergab auf Fürbitte des Bischofs Adalbero einige Grund-
stücke aus seinem Besitztum dem Sigolf, der damals Propst des Klosters war und durch
diesen dem Hl. Nazarius:

URKUNDE 55 (Reg. 3551)

Schenkung Ludwigs IV. in Sandhofen und am Scharhof

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Ludwig, durch Gottes wal-
tende Vorsehung König. Der Gemeinschaft aller Rechtgläubigen der gegenwärtigen und
künftigen Zeit sei kundgetan, daß der hochwürdige Diener Gottes, der ehrenwerte Bi-
schof von Augsburg Adalbero, bisher unser Erzieher, auf Fürbitte unserer Getreuen, des
Grafen Konrad (wie vor!) und des Abtes Hugg (von Fulda) sich an die Hoheit unserer
Majestät wandte. Er bat, daß wir einem Mönche des Klosters Lorsch namens Sigolf einige
unserer Güter im Ladengau, in der Grafschaft des Lütfried gelegen, geben möchten, die
er auf Lebensdauer als rechtliches Eigentum besitzen solle. Dieser nicht ungerechtfertigten
Bitte geneigten Sinnes zustimmend, haben wir ihre Gewährung beschlossen. Wir gaben
demnach dem vorgenannten Mönche des Hl. Nazarius, Sigolf, wie es unser so dienst-
eifriger Erzieher erbeten hat, im schon genannten Gau oder in der bezüglichen Grafschaft
das, was bisher ein Schmied Helmerich und ein Förster Engilbrecht in den Orten Sunthove
{Sandhofen nördl. Mannheim) und Scarrä (Scharhof nördl. Sandhofen) von unserem Be-
sitztum bisher innegehabt haben, damit er es zeitlebens als Eigentum in ruhigem Besitze
genießen könne. Dazu gehören Bauernhöfe und Wohnhäuser, Stallungen, Leibeigene, Fel-
der, Äcker, Wiesen, Weiden, Wälder, stehende und fließende Gewässer, Mühlen, Fische-
reien, Straßen und Wege, Ausfahrten und Einfahrten, festgestellte oder noch nicht erfaßte
Böden, Bauland und Brachland, bewegliche und unbewegliche Habe, alle anhängenden,
anliegenden und verbundenen Grenzstücke. Wir haben auch dieses vorliegende Schrift-
stück unserer Freigebigkeit ausstellen lassen, kraft dessen wir bestätigen und befehlen,
daß vorgenannter Sigolf dieses Besitztum ungeschmälert für seine ganze Lebenszeit unter
dem Titel des Eigentums und frei von jeder Behinderung innehabe, behalte und besitze.
Nach seinem Hinscheiden sollen die Güter in unveränderter Gesamtheit in das Besitzrecht
jenes Klosters übergehen, in dem er Mönch war, zum Gedächtnis unserer Eltern (Kaiser
Arnulf und Ota), zur Befreiung unserer Seele in der Ewigkeit und zu Ehren des Hl. Naza-
rius. Zur Beglaubigung und besonders eifrigen Beachtung für alle Zeit haben wir unten
eigenhändig gefertigt und mit unserem Ring siegeln lassen. Monogramm des Herrn Lud-
wig, des mildesten Königs. Ich, der Geheimschreiber Engilbero, habe im Auftrage des
Erzkaplans Diothmar gegengezeichnet. Gegeben am 28. April im Jahre 900 nach des
 
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