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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0124
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VERMERK 57

Übergabe und Tausch bat König Ludwig auf Bitten des Erzbischofs und Abtes durch
folgende königliche Urkunde bekräftigt:

URKUNDE 57 (Reg. 3556)

Vorschrift Ludwigs IV. über diesen Gütertausch

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. König Ludwig von Gottes
Gnaden. Wir wünschen, daß allen unseren Getreuen, den gegenwärtigen und den zukünf-
tigen, folgendes bekannt werde: Reginbodo, unser Getreuer, hat den im Ladengau gele-
genen Hof Firnunheim (Viernheim) seinerzeit von unserem frommen Vater Arnulf, dem
Kaiser und Augustus seligen Angedenkens, mit kaiserlicher Urkunde zu eigen erhalten.
Reginbodo übergibt nun diesen Hof dem St. Nazarius-Kloster zu Lorsch, an dem zur
Zeit der ehrwürdige Erzbischof Hatto von Mainz als Abt waltet, mit allen Gütern, die
zum Hofe von rechtswegen gehören, zum ewigen Eigentum. Als Gegenwert erhielt er an-
dere Orte zu eigen. In welchen Gauen diese liegen, wie sie heißen oder von welchem
Vogte sie eingetauscht oder empfangen wurden, ist nachzulesen in der Urkunde desselben
Reginbodo, welche wir zur Bestätigung des Gütertausches ausstellen ließen. Nachdem
dies geschehen, erbat der genannte Bischof und Abt des erwähnten Klosters von unserer
milden Gesinnung die königliche Bestätigung von Tausch und Übergabe. Aus diesem
Grunde ließen wir diesen Erlaß ausfertigen, kraft dessen wir wünschen und mit könig-
licher Machtvollkommenheit befehlen, daß alles, was die Kontrahenten sich gegenseitig
übergaben, fest und unverbrüchlich auf ewig bestehen bleibe. Das dem Kloster auf diese
Weise übergebene Gut, nämlich der vorgenannte Hof mit Hörigen, Wäldern und allem
Zubehör, bleibe für alle Ewigkeit sein Eigentum. Und damit diese königliche Bestätigungs-
urkunde in ihrer Wirkung ungebrochen die Zeit überdauern könne, haben wir sie eigen-
händig unterschrieben und mit unserem Siegel versehen lassen. Monogramm des Herrn
Ludwig, des glorreichen Königs. Ich, der Kanzler Ernustus (Emst), habe an Stelle des Erz-
kaplans Theothmar gegengezeichnet. Gegeben ... im Jahre 906 nach des Herrn Mensch-
werdung, in der 9. Indiktion, im 7. Jahre der Regierung des Herrn Ludwig.

VERMERK 58

Außerdem hat eine vornehme Frau namens Cunigunt ihr Eigentum in Niwenheim
(Neuenheim, heute Stadtteil von Heidelberg), Strazheim (Straßenheim nördl. Ladenburg)
und Westheim (Wüstung bei Schwetzingen) dem Hl. Nazarius übergeben. Vom öfters
genannten Erzbischof und Abt hat sie diese Güter mit anderen Liegenschaften des Hl. Na-
zarius zur Nutznießung in folgender Form zurückerhalten:

URKUNDE 58 (Reg. 3554)

Schenkung der Kunigunda in Neuenheim, Straßenheim und Westheim

Der in Christo liebenswerten Tochter der heiligen Kirche Gottes, der ehrwürdigen
Frau Kunigunda. Hatto, von Gottes Gnaden demütiger Erzbischof und Abt. Deiner
ehrenwerten und ehrenhaften Bitte entsprechen wir mit Zustimmung und geneigtem
Wohlwollen unserer Mönche und Getreuen gerne. Deine in den Dörfern oder Gebieten
 
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