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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0129
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123

Schenkung mit der Bestimmung, daß die Mönche dieses Klosters jenen Ort als zusätzliche
Einnahmequelle für ihren Unterhalt für ewige Zeiten innehaben und besitzen sollen. Nach
Durchführung dieses Vorhabens erbat sie von der Gnade unserer Majestät die Ausstellung
dieser Urkunde mit Bestätigung der Eigentumsübergabe. Willigen Herzens und heiteren
Angesichtes dieser durchaus vernünftigen Bitte zustimmend, haben wir eine königliche
Urkunde darüber ausstellen lassen. Unser Wille und Befehl geht dahin, daß die Mönche
des genannten Klosters vom heutigen Tage an und später darüber die gleiche Vollmacht
haben sollen, wie über ihre anderen Güter, die seit alten Zeiten dem Kloster im gleichen
Sinne gehören. Zur Bekräftigung dieser königlichen Urkunde und damit sie auch im Laufe
kommender Zeiten unangefochten und unverbrüchlich bestehe, haben wir sie eigenhändig
unterschrieben und mit dem Abdruck unseres Siegelringes fertigen lassen. Ich, der Kanzler
Salomon, habe sie im Auftrage des Erzkaplans Piligrin gegengezeichnet. Gegeben am
8. Februar im 915. Jahre nach des Herrn Fleischwerdung, in der 3. Indiktion, im 4. Jahre
der Regierung des frommen Königs Konrad. Geschehen in der Königspfalz zu Frankfurt.
In Gottes Namen sei uns allen Glück beschieden. Amen.

VERMERK 64

Derselbe König hat auch seine Güter in Wattenheim und Viernheim dem Hl. Nazarius
mit nachstehender Urkunde übergeben.

URKUNDE 64 (Reg. 3566)

Schenkung Kenrads I. in Viernheim

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit. Chuonradus (Konrad), durch
Gottes obwaltende Güte König. Der Aufmerksamkeit aller unserer Getreuen, der gegen-
wärtigen und der zukünftigen, sei unser Wille kundgetan. Wir haben unserem ehrwürdi-
gen Priester, nämlich unserem getreuen und geliebten Kaplan Werinolf im Rinicgowe
(Oberrheingau) in der Grafschaft des Uto (Odo, Sohn des Konradiners Gebhardt) alle
Güter, welche wir in den Orten Watenheim (Wattenheim westl. Lorsch) und Virnun-
heim (Viernheim südl. Lorsch) bisher zu Recht besitzen und früher zu Lehen gegeben
hatten, geschenkt. Die Übergabe erfolgt mit allen Bauernhöfen, Gebäuden, mit Gesinde
und Leibeigenen beiderlei Geschlechtes, mit der in Viernheim errichteten Kirche, mit
Pflanzland und Brachland, mit Äckern, Wiesen, Feldern, Weiden, Wäldern, Wasser-
stellen und Bächen, Wegen und Pfaden, Abfahrt- und Zufahrt-Straßen, erschlossenen
und noch zu erschließenden Böden und mit allen Gütern, die nach herkömmlicher Weise zu
jenem Lehen gehören, in sein lebenslängliches Eigentum. Wir ließen daher diese königliche
Urkunde darüber ausstellen, welche unseren Willen und Befehl bekräftigt, daß der in
Rede stehende Werinolf, solange er lebe, diese Güter nutze und besitze. Nach seinem Tode
sollen sie an das zu Ehren des heiligen Märtyrers Christi Nazarius errichtete Kloster
Lorsch fallen, welchem v/ir sie zu ewigem Besitz gewähren. Wir bedingen uns aus, daß
genannter Werinolf und sein Hilfspriester Thiotrich ihren Lebensunterhalt, ihre Klei-
dung und alle sonstigen Lebensbedürfnisse innerhalb und außerhalb ihrer Wohnung aus
diesen Gütern bestreiten dürfen, so wie v/ir das seinerzeit mit dem Abte Lüthar und in
der Ratsversammlung aller übrigen dort Gott dienenden Mönche vereinbart haben. Es
sollen ihm jährlich drei Fuder Wein gegeben werden. Wenn ihm etwas von den genannten
 
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