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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0143
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Sohnes, des Herrschers Otto, des frommen Kaisers, hat sich bei uns für das Kloster Lorsch,
wo zur Zeit der ehrwürdige Salemann nach der Ordensregel Abt ist, verwendet. Verläß-
lichen Nachrichten zufolge ist es unter den frommen Kaisern Karl dem Großen, seinem
Sohne Ludwig und deren Nachfolgern durch Privilegien des heiligen römischen und
apostolischen Stuhles auf jede Weise ausgezeichnet worden, in der Art nämlich, daß es
keiner Gerichtsbarkeit und keiner Botmäßigkeit unterstellt ist. Den frommen Wünschen
unseres geistlichen Sohnes entsprechend, beschließen wir durch vorliegenden apostolischen
Erlaß, daß das genannte Kloster sogleich und bis an das Ende der Zeiten unter der Obhut
der heiligen römischen und apostolischen Mutterkirche mit all ihrem Besitztum verblei-
ben solle. Wir beschließen daher unter feierlicher Beschwörung des göttlichen Gerichtes
und mit dem Verbot des heiligen Apostelfürsten Petrus und unserer eigenen Machtvoll-
kommenheit, daß keiner, mag er noch so hochgestellt sein, mag er in irgendeinem Range
oder Dienste stehen, sich vermesse, den Angelegenheiten jenes Klosters zu nahe zu treten.
Er unterstehe sich nicht, jene Mönche, die dort Gott dienen, zu beunruhigen. Er versuche
nicht, sie mit Hinterlist, Schaden oder Beschwernis zu überziehen, da wir feierlich er-
klären, daß jenes Kloster, wie schon öfters verkündet, wahrlich in gefestigter Beständig-
keit unter dem väterlichen Schutz und der Gerichtsbarkeit unserer heiligen Mutter, der
römischen Kirche stehe. Außerdem fügen wir bei, daß nach dem Hinscheiden des Abtes
niemand dort einen neuen Abt einsetze, wenn er nicht durch übereinstimmenden Beschluß
und mit dem allgemeinen Willen der Mönche, die dort nach den Ordensregeln leben und
aus ihrer Gemeinschaft selber erwählt ist. Der Bischof darf für die Weihe des seiner-
zeitigen Abtes weder eine Belohnung noch ein Geschenk verlangen. Falls er den neuen
Abt nicht umsonst ordinieren wollte, wird dieser entweder von unserer Mutter, der
römischen Kirche, oder von irgendeinem anderen hochwürdigen Bischof kraft unserer
Machtvollkommenheit gebührenfrei geweiht. Wir verkünden durch die Machtvollkom-
menheit des heiligen Apostelfürsten Petrus vor dem Angesichte Gottes und seines schreck-
lichen jüngsten Gerichtes diese Urkunde unseres apostolischen Privilegiums. Feierlich
verordnen wir, daß alle bewegliche und unbewegliche Habe des Klosters geschützt sei,
wie es von unseren Vorgängern und Nachfolgern gewährleistet ist oder noch gewährt
werden wird. Auch die Besitzungen, welche von Königen und Fürsten oder von belie-
bigen anderen Christgläubigen geschenkt worden sind oder in Zukunft noch geschenkt
werden, sollen in unerschütterlicher Dauerhaftigkeit im Besitz- und Herrenrecht des hei-
ligen Märtyrers Nazarius für ewige Zeiten verharren. Es soll, wie bereits gesagt wurde,
weder einem großen noch einem kleinen Manne gestattet sein, vom Eigentum jenes hei-
ligen Klosters etwas zu rauben oder zu entfernen, damit die Mönche zum Lobe Gottes,
wie wir beschlossen haben, nach Recht und Billigkeit, Untertan dem Spruche und der
Schutzherrschaft des heiligen römischen Stuhles ein gesichertes und geruhsames, gut
ausgestattetes und noch besser auszustattendes Leben führen können. Wenn aber je-
mand, was wir nicht hoffen wollen, ruchlos genug wäre, sich zu erdreisten, das, was
von uns zur größeren Ehre unseres Herrn, Gottes und Heilandes, zum Wohle jenes
Klosters und zur Sicherung der Mönche festgelegt wurde, zu übertreten, so wisse er,
daß er in die Fesseln des Bannes geschlagen sei. Wir überantworten ihn zugleich mit
dem Teufel und allen Gottlosen dem furchtbaren Strafvollzug des ewigen Feuers.
Wer sich aber in frommer Gesinnung als Hüter und Bewahrer der Mönche bewährt,
wird für würdig befunden werden, die Gnade jeglicher Segnung, die Lossprechung
 
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