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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0150
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Kloster von jetzt an bis an das Ende aller Zeiten unter dem Schutze unserer Mutter, der
römischen und apostolischen Kirche mit allem, was dazugehört, verbleiben solle. Wir be-
schließen daher unter Beschwörung des göttlichen Gerichtes und unter dem Verbot des
heiligen Petrus, des Apostelfürsten und unserer eigenen Niedrigkeit, daß keiner, welches
Ranges auch immer er sei, ohne Rücksicht auf seine Berufung oder Dienststellung es wage,
sich belästigend in die Angelegenheiten des Klosters einzumischen. Er darf von seinem
Vermögen und seinen Besitzungen nichts wegnehmen und nichts davon entfremden. Er
unterstehe sich nicht, die Mönche, die dort Gott dienen, in ihrer Ruhe zu stören. Er ver-
suche nicht, sie durch irgendeine Bosheit, Schädigung oder Belästigung leiden zu lassen,
während wir feierlich bestätigen, daß jenes Kloster, wie bereits öfters gesagt, in gesicherter
Beständigkeit unter der Obhut und Rechtsprechung unserer Mutter, der heiligen römi-
schen Kirche, verbleiben soll. Wir fügen außerdem noch bei, daß nach dem Tode des Abtes
niemand einen neuen Abt aufstelle, er wäre denn durch einstimmigen Beschluß und gleiche
Willensäußerung der Mönche, die dort nach der Ordensregel leben, aus ihrer eigenen
Gemeinschaft gewählt worden. Der Bischof darf keine Belohnung und kein Geschenk für
die Weihe des seinerzeitigen Abtes verlangen. Und wenn er ihn nicht umsonst weihen
wollte, wird er entweder von unserer Mutter, der römischen Kirche oder von einem be-
liebigen ehrwürdigen Bischof kraft unserer Machtvollkommenheit frei geweiht. Wir ver-
künden durch die Vollmacht des heiligen Apostelfürsten Petrus vor Gott und seinem
schrecklichen künftigen Gerichte dieses unser apostolisches Privileg. Wir erlassen die Vor-
schrift, daß alle bewegliche und unbewegliche Habe des Klosters geschützt sei, wie es von
unseren Vorgängern und Nachfolgern gewährt ist oder noch gewährt werden wird. Auch
die Besitzungen, welche von Königen und Fürsten oder beliebigen Christgläubigen ge-
schenkt worden sind oder künftig noch geschenkt werden, sollen in unverbrüchlicher Be-
ständigkeit im rechtlichen Besitz und unter der Herrschaft des heiligen Märtyrers Naza-
rius für ewige Zeiten verbleiben. Wie bereits gesagt, ist es weder einem großen noch klei-
nen Manne erlaubt, vom Eigentum jenes heiligen Klosters etwas zu rauben oder zu
stehlen, damit die Mönche zum Lobe Gottes, wie wir beschlossen haben, im vollen Besitz
ihres Rechtes und unter der Rechtsprechung und unter dem väterlichen Schutz des heiligen
römischen Stuhles in Sicherheit und Ruhe leben können, gut mit allem Nötigen versorgt
und mit der Aussicht auf noch bessere Versorgung. Wenn aber jemand, was wir zwar
nicht hoffen wollen, das frevelhafte Wagnis unternehmen sollte, das, was von uns zur
größeren Ehre unseres Herrn, Gottes und Heilandes zum Wohle jenes Klosters und zur
Geborgenheit der Mönche festgelegt wurde, zu übertreten, so wisse er, daß er in die
Fesseln des Bannfluches geschlagen sei. Wir übergeben ihn zugleich mit dem Satan und
allen Gottlosen der grausamen Qual des ewigen Feuers. Wer sich aber in frommer Absicht
als Behüter und Schützer der Mönche betätigt, wird sich das Verdienst erwerben, in jeder
Hinsicht Segen und Gnade, Nachlaß und Verzeihung aller seiner Sünden und die Selig-
keit des himmlischen Lebens mit den Heiligen und Auserwählten von unserem barmher-
zigsten Herrn und Gott zu erlangen, von Ewigkeit zu Ewigkeit. Amen. Lebet wohl!
Geschrieben durch die Hand des Anaklet, des Geheimschreibers und Archivars der heiligen
römischen Kirche, im Monat April (998), in der 11. Indiktion, unter der Regierung
Ottos III., unseres Herrn und Kaisers.
 
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