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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0181
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175

URKUNDE 128 (Reg. 3616)

Heinrich IV. verleiht das Marktrecht für Lorsch und Wiesloch

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Heinrich, durch Gottes gnädige
Güte König. Dem Wohle der heiligen Kirche Gottes müssen wir desto eifriger dienen, je
höher wir durch Gottes Geschenk emporgehoben wurden. Darum sei allen Christo und
uns Getreuen, den gegenwärtigen und den zukünftigen, bekanntgemacht, daß wir eine
Schenkung machen. Sie erfolgt um des Lohnes der ewigen Vergeltung willen, auf Ver-
mittlung und Fürbitte der Königin Bertha, der geliebten Genossin unseres Thrones und
unseres Lagers, auf Vermittlung ferner unseres Getreuen Ebbo, des Bischofs von Neuen-
burg und anderer unserer Getreuen. Sie wird gemacht dem ehrwürdigen Abt Odalricus
(Udalrich), dem Vorsteher des Klosters des Hl. Nazarius, im Dorfe, welches Lauresham
(Lorsch) genannt wird, in welchem Dorf das gleichnamige Kloster liegt, in dem die
Mönche Gott und dem Hl. Nazarius dienen. Sie beinhaltet das öffentliche Marktrecht, das
wir auf einen beliebigen Wochentag verleihen und zu eigen geben, der ihnen genehm ist.
Ferner verleihen und geben wir zu eigen das öffentliche Marktrecht in dem dem Kloster
gehörigen Dorfe Wezenloch (Wiesloch) in der Grafschaft des Heinrich, des Sohnes des
Grafen Bobbo. So wie unsere Vorgänger, die Kaiser und Könige, es gestattet und ver-
liehen haben, so geben und bestätigen auch wir es zu ihrem Gedenken und, wie gesagt, zu
unserer himmlischen Wiedervergeltung dem Kloster mit allen Erträgen des Marktzolles
und mit den übrigen Einkünften zu eigen und erklären, daß es diese Rechte auf ewig
behalten soll. Und damit diese Schenkung kraft unserer königlichen Urkunde beständig
und unangefochten verbleibe, haben wir dieses Schriftstück aufstellen lassen, es eigen-
händig unterschreibend, und haben befohlen, daß es mit dem Abdruck unseres Siegels ge-
fertigt werde. Monogramm unseres Herrn, des Königs Heinrich IV. Ich, der Kanzler
Sigehard, habe im Auftrage des Erzkanzlers Sigefrid gegengezeichnet. Gegeben im Jahre
1067 nach des Herrn Menschwerdung, in der 5. Indiktion, im 15. Jahre nach der Erwäh-
lung des Herrn Heinrich, im 11. seiner Regierung. Geschehen in Wihia (Wiehe im Kreis
Eckartsberga, Bez. Merseburg).

URKUNDE 129 (Reg. 3617)

Heinrich IV. verleiht das Münzrecht für Lorsch

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit. Heinrich, von Gottes gnädiger
Güte König. Dem Wohlstand der heiligen Kirche Gottes müssen wir desto eifriger dienen,
je höher wir durch Gottes Gaben gestellt sind. Daher sei allen bekannt . . . „und so weiter,
alles wie oben bis hierher" . . . Wir gewähren und übereignen das Recht, im Dorfe Lorsch,
in dem jenes Kloster liegt und den ebenda Gott und dem Hl. Nazarius dienenden Mön-
chen eine eigene Münzschlägerei und einen öffentlichen Markt an irgendeinem beliebigen
Wochentag zu errichten. „Das Übrige wie oben!" Ich, der Kanzler Sigehard habe an Stelle
des Erzkanzlers Sigefrid gegengezeichnet. Gegeben (Juli—Oktober) im Jahre 1067 nach
unseres Herrn Menschwerdung, in der 5. Indiktion, im 15. Jahre nach der Königswahl un-
seres LIerrn, des Königs Heinrich IV., im 11. Jahre seiner Regierung. Geschehen in Mar-
howa (Marau, heute „Rosengarten" am Rhein gegenüber Worms), verbunden mit vielen
Glückwünschen. Amen.
 
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