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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0222
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gläubigen für jetzt und später. Sinn und Geist des Hirtenamtes erfordern es, die evange-
lischen Hirten nachzuahmen und nicht nur, wie sie, zu wachen, sondern auch um die
Herde des Herrn, Nachtwache haltend, besorgt zu sein (Luk. 2, 8). Damit daher auch wir
als treue Haushälter über das Gesinde Gottes (Luk. 12, 42) befunden werden, sind wir
bemüht, den Verlust unserer Mönche, welchen sie in ihrem gerechten Anspruch auf ihren
Lebensunterhalt, teils durch den Tausch von Oppenheim, Gingen und Wieblingen an den
König, teils durch anderweitige Verwaltungsmaßnahmen erlitten haben, auszugleichen.
Wir schenken daher unseren Mönchen den Hemmingisberg (Hemsberg) in der Gemar-
kung Besinsheim (Bensheim), der unserer Kammer gehört, damit sie denselben roden,
mit Bauern besiedeln und Weinberge und Äcker auf demselben anlegen können. Er sei in
jeder Hinsicht ihr Eigentum zu Bebauung und Nutznießung, mit jeder Art von Zins und
Zehnt, mit allem Erwerb und Arbeitsertrag, mit jeglicher Gerechtsame und in seiner unver-
sehrten Gesamtheit. Wir schenken ihn ihnen auf ewig und bestätigen unsere Schenkung.
Außerdem weisen wir ihnen zu besonderer Verwendung noch dreißig Malter Weizen zu,
die uns bisher aus den Hofstätten in jenem Dorfe jährlich abgeliefert wurden. Und damit
es ihnen „an nichts an der Gnade (Gottes) fehle" (Hebr. 12, 15) bestimmen wir, daß sie
auch den Zehnten in Ludenbach (Laudenbach nördl. Weinheim), den wir von Graf Bobbo,
dem Klostervogt, zu Gunsten unseres Klosters für vierzig Pfund gediegenes Silber durch
Ablösung zurückgekauft haben, zur Ergänzung ihrer Pfründe auf ewig zugewiesen
bekommen. Er soll ausnahmslos und unabdinglich nur ihrer Verfügung untergeordnet
sein und ihrem Nutzen dienen. Wenn aber, was ferne sei, einer unserer Nachfolger oder
irgendein anderer kirchlicher oder weltlicher Würdenträger, welchen Ranges oder Amtes
er auch immer sei, sich unterstehen sollte, die Beständigkeit unserer Schenkung und Be-
stimmung zu brechen, aufzuheben, zu vermindern, mit List oder Gewalt, planmäßig oder
mit ausgeklügelter böser Absicht zu entwerten, so sei er im Banne, wenn er nicht unver-
züglich zur Vernunft zurückkehrt. Er wisse, daß er kraft Vollmacht des Hl. Petrus, des
Apostelfürsten und seines Stellvertreters, unseres Herrn, des Papstes Eugen und seiner
Vorgänger vor dem göttlichen Gericht seiner Missetat wegen angeklagt sei. Er sei aus-
geschlossen vom Genuß des allerheiligsten Fleisches und Blutes unseres Herrn Jesu Ghristi
und am Jüngsten Gerichte erleide er strenge Strafe. Und damit diese Erklärungen auch
für künftige Zeitläufe glaubwürdiger erscheinen und genauer eingehalten werden, haben
wir diese Urkunde schreiben, sie mit dem Siegel unserer Kirche fertigen und durch ver-
läßliche Zeugen bekräftigen lassen. Deren Namen sind folgende: Von den Edlen: Bobbo
(von Henneberg), Graf und Klostervogt, sein Bruder Berthold, Konrad Sporo, Konrad
von Hohenhart (vom Hohenhardter Hof im Baiertal nordöstl. Wiesloch), Gerhard von
Scowenburg (Schauenburg über Dossenheim nördl. Heidelberg), Konrad von Hirzberg
(Burg Hirschberg bei Schriesheim), Billung und Magenes, Edle von Lindenveles (Linden-
fels i. O.). Von den Dienstmannen: Konrad, Berthold, Gernod, Burkard, Hildebert,
Berewelf, Rumhart, Ingram (von Handschuhsheim), Diederich, Craft (von Handschuhs-
heim), Emicho, Engilfrid, Gebhard, Winmar; und sehr viele vom Gesinde. Geschehen zu
Lorsch im Jahre 1148 nach des Herrn Menschwerdung, in der 11. Indiktion, im 10. Jahre
der Herrschaft unseres Gebieters, des ruhmreichen Königs Konrad (HL), im 7. Jahre der
Regierung (Folknands) in diesem Kloster, Glück erbittend in Christo. Amen.
 
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