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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0236
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VERMERK 163

Über den Wormser Hof

Auch mit dem Wormser Bürger Werner führten die Lorscher Mönche einen lange an-
dauernden Rechtsstreit um den Hof, der in der Stadt Worms gelegen ist. Endlich wurde
die Auseinandersetzung nach dem Rate des Abtes und seiner Dienstmannen zu einem güt-
lichen Ende geführt:

URKUNDE 163 (Reg. 3646)

(Ausgleich mit Werner von Worms)

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Die Knechte der Knechte
Gottes, die Mönche des Lorscher Klosters, an alle Christgläubigen, die künftigen und
gegenwärtigen auf ewig. Weil wir „dazu berufen und dazu gesetzt sind" (1 Petr. 2, 21),
die Ehre und den Fortschritt unserer Kirche, der wir in Gott dienen, auf jede Weise zu
pflegen, ist es unsere dringende Pflicht, für die Verwaltung ihrer Besitzungen und Ein-
künfte, für die Annehmlichkeiten der Gegenwärtigen und für die Ruhe und den Nutzen
der Zukünftigen zu sorgen. Es ist daher unser Wille, daß der Gesamtheit aller Gläubigen
bekannt werde, daß wir auf den Rat und auf Grund der Bewilligung unseres ganzen Ka-
pitels jenen Teil unseres Hofes in Worms, der durch genaue Grenzziehung vom übrigen
Teil abgetrennt ist, dem ehrenwerten und achtbaren Manne Werner gegen eine jährliche
Abgabe verpachtet haben. Es ist vereinbart worden, daß er und seine Erben diesen Hof-
teil in Treu und Glauben und unter dem bestimmten Rechtstitel einer vererbbaren Be-
sitzung innehaben sollen und daß sie dafür am Feste des Hl. Remigius (1. Oktober) zwan-
zig Schillinge Wormser Münze alljährlich an uns entrichten sollen. Sollten sie die ab-
gesteckten Grenzen auf irgendeine zufällige Weise oder in böser Absicht überschreiten oder
aus Nachlässigkeit den vorgesehenen Pachtschilling nicht am hierzu bestimmten Tage und
auch nicht innerhalb der nächsten 14 Tage entrichten, so sollen sie des Rechtes und des An-
spruches auf ihr Erbgut auf immer verlustig gehen. Jede Wiederaufnahme von Verhand-
lungen und eine Rückversetzung in den früheren Stand soll ausgeschlossen sein. Damit
aber die Erinnerung an diese Abmachung in Zukunft besonders lebendig erhalten bleibe
und damit auch später keine Einwendung erfolge oder die Vereinbarung durch Ver-
fälschung entwertet werde, haben wir diese Urkunde zum Schutz und zur Sicherheit bei-
der Parteien unter einmütiger Zustimmung und Unterschrift erstellt und mit dem Siegel
unseres Klosters, wie unten ersichtlich, gefertigt, unter Zeugenschaft geeigneter und be-
währter Männer, die den Vertrag mit eigenen Augen gesehen haben.

Ihre Namen sind:

Konrad, Bischof von Worms,
Heinrich, Abt von Lorsch,
Nibelung, Victum und Propst von St. Paul,
Sigfrid, Propst von St. Petrus,
Konrad, Propst von St. Andreas,
Konrad, Propst von St. Ciriacus,
Heinrich, Dekan der Hauptkirche,
Heinrich, Kantor,

Meginhard, Eberhard u. Gernod, Domherren.
 
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