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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0012
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VORWORT DES SCHREIBERS - HAND E - ZUM KOPIALBUCH

Bis jetzt haben wir die Schenkungen der Herrscher, Fürsten und Herren sowie die
Ausnahmebestimmungen für die Lorscher Kirche, seien es nun apostolische oder kaiser-
liche, in der tatsächlichen Anordnung gebracht. Nun gehen wir zu den verschiedenen
Ortschaften und Gemarkungen über und wollen diese im Nachfolgenden abschreiben.
Bei dieser Gelegenheit wollen wir den Leser in erster Linie darauf hinweisen, daß es
überflüssige Arbeit wäre, alle Einleitungen der Übertragungsurkunden zu wiederholen.
Dies besonders deswegen, weil sie alle gleichlautend oder wenigstens nur unwesentlich
unter sich verschieden sind. Wichtiger ist es, daß wir die im Rechtswesen üblichen feier-
lichen Redewendungen der Ubergabeverträge, die Formeln und Regeln, die Namen
der Schenkgeber und Zeugen, die Regierungsjahre der Könige und Kaiser nach bestem
Vermögen nachschreiben. Im übrigen hielten wir es für müßig, die Formulare der
Pachturkunden abzuschreiben, da die zur Nutznießung gewährten Güter ohnehin in
den betreffenden Schenkungsurkunden beschrieben sind. Diese Pacht- oder Nießbrauch-
verträge haben nach dem Tode derjenigen, welche das lebenslängliche Nutzungsrecht
erhalten hatten, doch ihre Wirksamkeit und Bedeutung verloren. Wir wollen also be-
ginnen und zwar mit dem Oberrheingau, in dem unser Lorscher Kloster liegt.
 
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