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Minst, Karl Josef [Transl.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0018
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URKUNDE 178 (21. Januar 782 — Reg. 1652)

Schenkung des Herrn und Gaugrafen Heimrich (des Sohnes Kankors) in Bobstadt,
welche im 14. Regierungsjahre unseres glorreichen Herrn, des Königs Karl L,

durchgeführt wurde

(Vgl. Urk. Nr. 3793)

Wenn ein Mann etwas von seinem Eigengut für den Unterhalt der Diener Gottes
abgibt, so wird er zweifelsohne erkennen können, daß ihm das ewige Wiedervergeltung
einbringt. Aus diesem Grunde mache ich, Gaugraf Heimrich, in Gottes Namen und zu
meinem Seelenheile, damit ich vor dem Jüngsten Gerichte Verzeihung erlange, und
damit ich für würdig befunden werde, die ewige Ruhe zu gewinnen, eine Schenkung.
Sie sei gewidmet dem Kloster des Hl. Nazarius, zubenannt Lauresham (Lorsch), gelegen
am Wissgoz-(Wescbnitz-)'Flusse. Der Leib des Heiligen ruht dort, schimmernd im Glänze
von Wundern und Zeichen. Die Vergabung gelte ebenso jener heiligen Gemeinschaft von
Mönchen, welche, wie bekannt, dort Gott dienen, und welcher der verehrungswürdige
Herr Helmerich als Abt vorsteht. Ich wünsche, daß meine Schenkung von ewiger Dauer
sei und bekräftige, daß sie vollkommen freiwillig erfolgt. Schenkgegenstand ist alles, was
meine Eltern (Kankor und Angila) mir im Rinahgowe (Oberrheingau), in Dorf und Ge-
markung

Babestat (Bobstadt w. Lorsch) nach ihrem Ableben hinterlassen haben und was ich
von meinen Schwestern (Euphemia und Rachildis) als elterliches Erbe erhalten habe. Es
handelt sich um Felder, Hofreiten, Wiesen, Wälder, Wege, stehende und fließende Gewässer,
Wohnhäuser, Stallungen und Scheunen, Beisaßen, Bauland und Brachland. Alles in allem
übergebe und übertrage ich mit dem heutigen Tage ganz und unvermindert aus meinem
Besitzstand in das Eigentums- und Herrenrecht des Hl. Nazarius. Im Namen Gottes soll
es ewiges Besitztum bleiben. Von diesem Tage an stehe ihnen das freie und durchaus
gesicherte Recht zu, dies alles innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen
oder sonstwie beliebig damit zu verfahren. Wenn aber künftig jemand, was ich allerdings
keinesfalls glauben möchte, wenn ich selbst oder ein beliebiger anderweitiger Außenseiter
gegen diese von mir vorgenommene Stiftung anzukämpfen oder dieselbe zu stürzen
oder zu verfälschen versuchen wollte, so sei er straffällig. Als Buße entrichte er an jene
heilige Stätte beziehungsweise an die Verwalter derselben zwei Unzen Gold und vier
Pfund Silber, und was er vorbringt, sei für die Beurteilung belanglos. Die vorliegende
Vergabung soll zu allen Zeiten fest und beständig verbleiben. Daraufhin erfolgte Hand-
gelöbnis. Geschehen im Kloster Lorsch. Niederschrift am 21. Januar (782). Handzeichen
des Grafen Heimerich, welcher diese Schenkung gemacht und um deren schriftliche
Festlegung gebeten hat. Handzeichen der (Zeugen) Heining, Guntram (I., 4. Gaugraf vom
Rheingau aus dem Hause der Rupertiner, Vetter des Heimerich) und Berethelm. Samuel
hat auftragsgemäß (die Urkunde) geschrieben.

(Vermerk:) Die Schenkung des Edelmannes Werinher, des Grafen, in Wattenheim
(Wattenheim w. Lorsch), Zullisthein (Zullestein, zem Steine, Stein; abgegangene Festung
an Weschnitz und Rhein nw. Lorsch: heute „Steiner Wald" gegenüber Dürkheim) und in
Bibiloz (Biblis nw. Lorsch) siehe unter den Schenkungen des Herrn und Kaisers Ludwig
des Frommen.
 
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