Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0182
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
180

FEUDENHEIM

URKUNDE 516 (18. November 766 — Reg. 93)
Schenkung der Frauhild in Feudenheim unter König Pippin und Abt Gundeland

Im 15. Jahre der Regierung unseres Herrn, des Königs Pippin, mache ich, Frauhild,
eine Schenkung. Sie erfolgt im Namen und auf Eingebung Gottes, zu meinem Seelenheil
und im Hinblick auf die Wiedervergeltung in der Ewigkeit. Möge ich bei Gott für würdig
befunden werden, dadurch Ablaß meiner Sünden zu erlangen. In dieser Gesinnung mache
ich kraft dieser Schenkungsurkunde, welche meine Willensäußerung festhalten soll, eine
Stiftung. Sie gilt — und zwar vom heutigen Tage an — dem heiligsten Märtyrer Gottes
Nazarius, dessen Leib in dem Lorsch genannten Kloster ruht. Das Kloster ist im Ober-
rheingau am Flusse Wisscoz (Weschnitz) gelegen. Meine Stiftung gilt ebenso auch jenem
heiligen Konvent der Mönche, welche bekanntlich ebendort Gott dienen, und denen der
verehrungswürdige Herr Gundeland als Abt vorsteht. Es ist mein Wunsch, daß meine
Vergabung für ewige Zeiten bestehen bleibe, und ich bekräftige ausdrücklich, daß sie aus
vollkommen freiem Willen erfolgt. So übergebe ich denn mein Besitztum im Ladengau und
zwar in der Gemarkung

Vitenheim (Mannheim-Feudenheim), nämlich meinen Drittelanteil an einer Mühle und
meine zwei leibeigenen Knechte namens Walacmar und Reginbald. Diese Schenkungsge-
genstände übergebe, übertrage und übereigne ich zur Gänze aus meinem Besitzrecht in
das Eigentums- und Herrenrecht des Hl. Nazarius. Ihr sollt sie auf ewig in der Weise
besitzen, daß ihr vom heutigen Tage an das Recht habet, dieselben innezuhaben, zu be-
halten, zu verschenken, zu benutzen, zu vertauschen oder sonstwie damit nach euerem
Willen zu verfahren, wie es dem Nutzen des Klosters förderlich ist. In allem sollt ihr
freie und weitestgehende Vollmacht haben. Wenn aber künftig jemand, was ich zwar durch-
aus nicht glaube, wenn ich selbst oder einer meiner Erben oder Nacherben oder sonst eine
mißgünstige Person versuchen sollte, gegen diese von mir gemachte Schenkung anzu-
kämpfen, oder wenn sie gar die Schenkung brechen oder verfälschen wollte, so hüte sich
diese Person — obzwar ich selber niemand schmähen will — daß sie nicht durch ihr so
frevelhaftes Beginnen den Zorn des allmächtigen Gottes und des Hl. Nazarius heraus-
fordere. Überdies entrichte sie, auch von der königlichen Domäne dazu gezwungen, eine
Buße von einem Pfund Gold und zwei Mark Silber; und was sie vorbringt, sei nichtig.
Geschehen in öffentlicher Versammlung in der Ortschaft, welche Lorsch genannt wird.
Urkund dessen die Fertigung vom 18. November (766). Handzeichen der Frauhild,
welche gebeten hat, daß diese Schenkung festgestellt und bekräftigt werde. Wiglar hat
(diese Urkunde) geschrieben.

URKUNDE 517 (3. Mai 770 — Reg. 484)

Schenkung des Dudo im nämlichen Dorf (Feudenheim) unter König Karl

und Abt Gundeland

In Christi Namen, am 3. Mai, im 2. Jahre der Regierung des ruhmreichsten Königs
Karl, unseres Herrn. Wir, Dudo und meine Ehefrau Magindruth, machen eine Stiftung
zum Heile unserer Seelen. Sie sei geweiht dem heiligen Märtyrer Gottes Nazarius, welcher
 
Annotationen