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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0220
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218

HERMSHEIM

URKUNDE 600 (1. Mai 771 — Reg. 608)
Unter König Karl und Abt Gund(eland)

In Christi Namen, am 1. Mai, im 3. Regierungsjahre unseres Herrn, des Königs Karl.
Ich, Radulf, mache zu meinem Seelenheile eine Vergabung an den heiligen Märtyrer
Gottes Nazarius, dessen Leib in dem am Flusse Wisscoz (Weschnitz) errichteten Ober-
rheingauer Kloster Lorsch ruht. Sie gelte auch jener geheiligten Schar von Mönchen,
welche ebendort unter der Leitung ihres Abtes, des ehrwürdigen Herrn Gundeland Gott
dienen. Es ist mein Wille, daß meine Schenkung für immer gelte und ich bestätige, daß
sie vollkommen freiwillig erfolgt. Ich schenke mein Besitztum in pago lobodonensi (im
Ladengau), und zwar in

Herimundesheim (Mannheim-Hermsheim), nämlich alles das, was mir Fraigher als
rechtmäßiger Besitzer übergeben hat, als da sind Hofreiten, Felder, Ländereien, Äcker,
Wiesen, Weiden, Wege, Wälder, stehende und fließende Gewässer, Holzhäuser und
Hütten, Steinhäuser und Wirtschaftsbauten, alles und in allen seinen Bestandteilen, ganz
und unverändert. Ich übergebe und übertrage dies alles mit Wirkung vom heutigen Tage
aus meinem in das Eigentum und Herrenrecht des Hl. ~N(azarius). Im Namen Gottes
möge er es auf ewig besitzen. Von diesem Tage an sollt ihr das Recht haben, dies alles
innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder damit nach eurem Gut-
dünken zu machen, wie es der Vorteil des Klosters verlangt. In allen Belangen sollt ihr
freies Verfügungsrecht haben. Wenn aber jemand — wovon ich allerdings nicht glaube,
daß diesr Fall eintreten werde — wenn ich selbst oder einer meiner Erben oder Nacherben
oder sonsteine mißgünstige Person diese von mir gemachte Schenkung zu verfälschen oder
zu brechen versuchen sollte, so werde sie bestraft. Als Buße bezahle sie an jene heilige
Stätte oder ihre Bevollmächtigten und an die beteiligte Königliche Kammer je 6 Gold-
schilling und 3 Pfund Silber. Ihre Einwände aber sollen gar nicht Gegenstand einer gericht-
lichen Untersuchung sein. Vorliegende Schenkung aber soll jederzeit fest und unverbrüch-
lich bestehen bleiben. Der Vertrag ist damit rechtswirksam geworden. Geschehen im
Kloster Lorsch. Tag und Zeit wie oben. Handzeichen von Radulf, der diese Schenkung
gemacht und gebeten hat, daß sie schriftlich festgehalten werde. Handzeichen von Erphold,
seinem Sohn, der sein Einverständnis hierzu gegeben hat. Handzeichen von

Im 4. Regierungsjahre unseres Herrn, des ruhmreichen Königs Karl, mache ich, Albolt,
zum Seelenheile meiner Verwandten (Enkelin?) Mahsuind eine Vergabung an den heiligen
Märtyrer Gottes Nazarius, dessen Leib im Oberrheingauer Kloster Lorsch ruht, dem der
ehrwürdige Herr Gundeland als Abt vorsteht. Ich bestimme, daß meine Schenkung von

Grao,

Gerold,

Bernhard,

Richger

und
Erkanbert.

Schreiber: Samuel

URKUNDE 601 (21. Februar 772 — Reg. 731)

Schenkung des Albold im gleichen Dorf unter Kaiser (richtig: König)

Karl und Abt Gundeland
 
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