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Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder — 1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.33014#0014
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sM
B Kunstbibliothek
Staatliche Museen

u Berlin

Mittheilungen des Museen-Verbandes

als Manuscript für die Mitglieder
gedruckt und ausgegeben August 1901.

51. Unter dem Titel „Der Raritätenbetrug von
Dr. Hanns Gross, o. ö. Professor des Strafrechts an der
Universität Czernowitz“ ist im J. Guttentag’schen Verlag
in Berlin, soeben ein Buch erschienen, das ich den Mitgliedern
unseres Verbandes zur Beachtung empfehle. Wie der Verfasser
sich zum Raritätenbetrug im Allgemeinen stellt, zeigen folgende
Worte seiner Einleitung: „Wenn behauptet wird, dass die fragliche
Gefahr nicht bloss eine grosse finanzielle und nicht bloss die
Reichen treffende ist, sondern dass dieselbe durch Gefährdung von
öffentlichen Sammlungen und Instituten eine auf das Gebiet von
Wissenschaft und Kunst greifende ist, so darf diese Gefahr nicht
kurzweg als strafrechtlich irrelevant abgewiesen werden“. Zweck
seines Buches ist, nachzuweisen, dass die verschiedenen Schäden,
welche der Raritätenbetrug mit sich bringt, wirklich sehr bedeutende
sind, über das Wesen derselben und die dabei gebrauchten Triks
aufzuklären und zu erwirken, dass gegen vorkommende Fälle
solcher Betrügereien nachdrücklicher, strenger und namentlich aus-
dehnender vorgegangen werde. Die Beiträge zur Geschichte der
Fälschungen, welche das Buch enthält, bieten, da sie zumeist auf
uns schon bekannten, auch in der Literatur behandelten Vorgängen
beruhen, nicht viel Neues von Erheblichkeit. Wichtige ältere Fälle
werden aber unter Anführung der literarischen Nachweise mit Um-
sicht behandelt, so z. B. die Fälschungen des Michl Kaufmann in
Rheinzabern. Kin kKritisches Referat über das Buch in dieser
Hinsicht beabsichtige ich auf dem Londoner Verbandstag zu er-
statten. Die Bedeutung des Buches liegt jedoch in der Behandlung
des Raritätenbetruges zunächst vom Standpunkt der bestehenden,
nicht nur der deutschen Gesetzgebung (de lege lata) und ihrer
Handhabung durch die Gerichte. Auch hinsichtlich einer künftigen
Gesetzgebung (de lege ferenda) enthält es werthvolle Betrachtungen.
 
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