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Lehnherren zu Lehn reichen lassen/ solche nichts
desto minder auch seinem Herrn Sohne von Bi-
schoff Albrcchten mit denen Städten und Vesten
Angermünde, Gardelegen, Stendal,
Osterburg, Crumbach, Gehäusen,
Werben und Arnburg wie auch sämmtltcheu
Rechten und Zubehörungcn geliehen würde, wan-
nenhero er, als oberster Vormund zu des Lehn-
herren Sicherheit eine kecoMmonvon sich stellte,
und sich statt desselben reuerürte, daß sofern etwa
an sothanen trefflichen Lehen was abgienge, oder
ein und anderes Stück ihm entzogen worden wäre,
dieses ihm und seiner Kirchen unschädlich seyn solle.
Dar.Arnstadt. Siehe
?- 479- Ich habe von dieser Sache bereits
auch etwas erwehnet in dem Historischen Aufsatz
von einigen Grafen aus dem Hause Schwarzburg,
welche sich in den XIV. Jahrhundert bey verän-
derter Regierung der Marck Brandenburg um
berührten Kayser und seine Prinzen , als ress>.
Churfürsten und Marggrafen allda verdient ge-
macht §. 9. und daß es sehr schwer halten wollen,
ehe er sich den Herzog von Halse geschaft, wan-
nenhero mich dahin beziehe. Sieh? uberdiesrS
§. 12. in blot.
H. XX.
In eben demselben Jahr e) aRuckcirte inglei-
chen benannter Kayser bemeltem seinem Prinzen die
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