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ttä88IäCä. 6z
„ben sollte mit Tode abgehen.,, //.
/> 272. /§. In dem Jahr iZ28.den 27. Jan.
i A gab der Kayser zu Rom seinem Sohne volle Macht
'M „die Fürsten/ Adel und Städte/ welche sich in
W „der Cron Pohlen der dem Reich schuldigen
n in k „Treue entzogen/ und rebelliret/ mit dem Schwerdt
Ai „anzugreifen / oder sonst unter sich zu bringe»/
j „und überließ sie als ein fürwährendes Lehen zu der
—- „Marck Brandenburg.,, Dergleichen äuch unter
WH, weniger Veränderung bald darauf den 8- Febr.
2' »ochmalen geschähe. Siehe /. />. 282.
-- 28O./S- Ob auch schon drrselöige unter eben
dem vliV in OuLMo Graf Bertholden zu
Mtz Henneberg volle Gewalt gegeben/ „daß er nach
>?»ki „Absterben der Marggräfin Agnes zu Branden»
' „bürg das Marggrafthum Landsberg statt sei»
Ä. „ner und des Reichs Herzog Rudolfen zu Sachsen/
„oder sonst einem Fürsten / durch den er seines
s-°ch „Sohns Marggraf Ludewigs zu Brandenburg
„Nutzen und Aufnahme verschaffen könte, zu
f„Lehen überreichen sollte/,, wie aus des
t ^orn. X. />. Zs. und
EM D//-/. 207./§. zu ersehen: So änderte er doch
nW bald das Jahr darauf oder 1329. den 11. Aug.
SA- seinen Sinn/ und eignete „besagte Marck benebst
„allen Zubehörungen/ wie auch insonderheit das
M „Schloß und die Stadt Sangerhausen sei-
„nem Sohne/ MarggrafLudewigen in keunitions-
ii«!» „Weise zu/ allermassen solche vormalen Marggraf
'M „Heinrich von Brandenburg und seine
M „Gebrüdere besessen/ und als wesentliche Stücke/
„die zu dem Oorpore Mieckiae gehörten / jedoch
7 >, »mit der Bedingung und Ausnahme/ daß daher
seiner
 
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