tt^88I^O/i. 65
A „und beschieden / also daß weilner^hne^Söhne
M „verführe und abgienge, das Land alsdenn an sie
M „sollte verfallen seyn, und allewege der älteste eS
„besitzen und regieren/ dargegen auch die bemelte
W „Herzoge dem Marggrafen auf eben die Weise
"U „das Lmld Bayern, und was sie Guths in
„Francken, Schwaben und anderwerts hat-
„ten, verschrieben, beließe dieselbige auch solchem-
„nach in gesammter Hand, und musten sie zu des-
>g ix- „sen mchrerer Fefthaltmg dieKayserliche Sammt-
ih tz „lehns- und Confirmations-Urkunde, so über so-
„thaner Conftaternität gestellet war, mit un-
n h „tersiegelrn.,, Das Datum lautet von Uberüngen,
rn tz und ist eine Copie davon bey dem Herrn von Lu-
M dewig 644. abgedruckt zu
W finden, ?. 641./^. aber zeiget sich die unter denen
M/! Herren Gebrüdern feststen an eben demselben Ort
ßrtz und Jahr <Z. 8. Vit. gegebene und dieserhalben er-
Zch i richtete Erb-Acte. Hiermit ist noch überdieß zu
W vergleichen, ein anderes Verbündniß, Kraft des-
sen sich Herzog Stephan^ Ludewig, wil-
Helm und Albrecht Gebrüdere unter dem Dam
Frankfurt izz8. vi§. 8. Vm und auf Geheiß ih-
res Herrn Vaters, des Kaysers, mit Marggraß
n-Mi! Ludewig zu Brandenburg verbunden und vereini-
km., get, „ihre sämtliche Lande und Leute, was sie davon
M ^hätten, oder noch gewinnen würden, bey einan-
e« "^r gesammt und ungetheilt zu behalten, jedoch
„K „also und dergestalt, daß der Marggraf mit sei-
, ß „nen Erben, so lange die wären, an seinem Ort,
M »und sie hinwiederum an ihrem Ort Herrm blie-
z M „ben, wofern sie nicht wollten eine gutwillige
K »Theilung anstellm, und nichts desto minder
E em-
A „und beschieden / also daß weilner^hne^Söhne
M „verführe und abgienge, das Land alsdenn an sie
M „sollte verfallen seyn, und allewege der älteste eS
„besitzen und regieren/ dargegen auch die bemelte
W „Herzoge dem Marggrafen auf eben die Weise
"U „das Lmld Bayern, und was sie Guths in
„Francken, Schwaben und anderwerts hat-
„ten, verschrieben, beließe dieselbige auch solchem-
„nach in gesammter Hand, und musten sie zu des-
>g ix- „sen mchrerer Fefthaltmg dieKayserliche Sammt-
ih tz „lehns- und Confirmations-Urkunde, so über so-
„thaner Conftaternität gestellet war, mit un-
n h „tersiegelrn.,, Das Datum lautet von Uberüngen,
rn tz und ist eine Copie davon bey dem Herrn von Lu-
M dewig 644. abgedruckt zu
W finden, ?. 641./^. aber zeiget sich die unter denen
M/! Herren Gebrüdern feststen an eben demselben Ort
ßrtz und Jahr <Z. 8. Vit. gegebene und dieserhalben er-
Zch i richtete Erb-Acte. Hiermit ist noch überdieß zu
W vergleichen, ein anderes Verbündniß, Kraft des-
sen sich Herzog Stephan^ Ludewig, wil-
Helm und Albrecht Gebrüdere unter dem Dam
Frankfurt izz8. vi§. 8. Vm und auf Geheiß ih-
res Herrn Vaters, des Kaysers, mit Marggraß
n-Mi! Ludewig zu Brandenburg verbunden und vereini-
km., get, „ihre sämtliche Lande und Leute, was sie davon
M ^hätten, oder noch gewinnen würden, bey einan-
e« "^r gesammt und ungetheilt zu behalten, jedoch
„K „also und dergestalt, daß der Marggraf mit sei-
, ß „nen Erben, so lange die wären, an seinem Ort,
M »und sie hinwiederum an ihrem Ort Herrm blie-
z M „ben, wofern sie nicht wollten eine gutwillige
K »Theilung anstellm, und nichts desto minder
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