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klonikrxrnL
H. XXVII.
Mein zugeschwrigen , daß dergleichen Verfas-
sung, woher der Schluß genommen wird, fast
nicht eher als nach Vlaximilikmi I. Zeiten etwas
mehr Nachdruck und Grund bekommen, und vor-
dessen , wenn es zumalen zum Streit gediehen, cm
luäicium arbitrarium krincipum statt gehabt,
davon ?art. III. der teutschrn Staats-
Rechts-Lehre hin und wieder, fümemlich x. 176.
Ilj. ingleichen Inrroä. lus kuk)I.8. li. I.
x>. 289- lcjq. handelt. Also achten noch jetzo diege-
scheideste Juristen, daß, wenn es auf eine solche
wichtige Frage des Staats- und Lehen Rechts Leh-
re, alSi das Successions-Geschafte ist, ankomme,
vielmehr eine Lonuemio amicnbilis zwischen dem
Kayser und denen Ständen der Sachen den Aus-
schlag geben müsse, geschweige daß zu den Zeiten
L.uäouici L-mari dergleichen Rechts-Wohlthat
denen Fürsten sollte benommen gewesen seyn, da
noch kein so strenges Recht war, als die neuere
Publicisten und Feudisten ausfündig gemacht.
Anderentheils, da Fürsten schon in den Zeiten
und noch eher haben Vertheidigunas- Bündnisse,
nicht allein mit andern Reichs-Ständen, sondern
auch auswärtigen Königen und Fürsten, bald auf
Lebenszeit, bald in Erbeinigungs-Weise schliessen
können, ohne daß sie bey dem Kayser haben anfra-
gen , oder auch dessen Genehmhaltung einholen
dürfen: So sehe nicht ab, warum nicht auch Erb-
Verbrüderungen sollten gültig gewesen seyn, wenn
zumalen der Kayser ohne Noth und triftige Ursa-
che, auch wohl aus Gesuch und Vorzug seines ei-
genen Nutzen, die Lonürmaüon hinterzogen,
klonikrxrnL
H. XXVII.
Mein zugeschwrigen , daß dergleichen Verfas-
sung, woher der Schluß genommen wird, fast
nicht eher als nach Vlaximilikmi I. Zeiten etwas
mehr Nachdruck und Grund bekommen, und vor-
dessen , wenn es zumalen zum Streit gediehen, cm
luäicium arbitrarium krincipum statt gehabt,
davon ?art. III. der teutschrn Staats-
Rechts-Lehre hin und wieder, fümemlich x. 176.
Ilj. ingleichen Inrroä. lus kuk)I.8. li. I.
x>. 289- lcjq. handelt. Also achten noch jetzo diege-
scheideste Juristen, daß, wenn es auf eine solche
wichtige Frage des Staats- und Lehen Rechts Leh-
re, alSi das Successions-Geschafte ist, ankomme,
vielmehr eine Lonuemio amicnbilis zwischen dem
Kayser und denen Ständen der Sachen den Aus-
schlag geben müsse, geschweige daß zu den Zeiten
L.uäouici L-mari dergleichen Rechts-Wohlthat
denen Fürsten sollte benommen gewesen seyn, da
noch kein so strenges Recht war, als die neuere
Publicisten und Feudisten ausfündig gemacht.
Anderentheils, da Fürsten schon in den Zeiten
und noch eher haben Vertheidigunas- Bündnisse,
nicht allein mit andern Reichs-Ständen, sondern
auch auswärtigen Königen und Fürsten, bald auf
Lebenszeit, bald in Erbeinigungs-Weise schliessen
können, ohne daß sie bey dem Kayser haben anfra-
gen , oder auch dessen Genehmhaltung einholen
dürfen: So sehe nicht ab, warum nicht auch Erb-
Verbrüderungen sollten gültig gewesen seyn, wenn
zumalen der Kayser ohne Noth und triftige Ursa-
che, auch wohl aus Gesuch und Vorzug seines ei-
genen Nutzen, die Lonürmaüon hinterzogen,