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von welchem die zinß gefallen, Vnd^ber der ge-
mcytid mann diser Handlung nicht cntberen mag.
So setzen vnd ordnen wir hinfür, daß niemantS
eynichrnzinß, auff bürgen oder vnderpfandt, hö-
her kauffen oder Verkauffen soll, dan fünff gülden
auffs hundert, eynerley werung/ vnd von frucht
zwölff viertheyl Casselisch/ oder fünff matter Mar-
purger maß alles partim auffs hundert / kan aber
der verkaufter minder ertheydigM/ das soll im er-
laubt sein. Vnd sollen vnser amptleut fleyftig
darauff sehen, vnd wo sie würden befinden, daß
hinfür in solchen kauffen vnd Verkauffen, dise vn-
sere satzung vnd ordnung überschritten vnd wuche-
rische contract gemacht würden, so sollen beyd
kauffer vnd verkauffer darumb zu gleich gestrafft
werden, vnnd darin keyn vnderscheyd sein, es treff
groß oder kleyn leuth an.

ES sollen auch vnsere amptleut in gleichnuß
mit fleiß ernstlich einsehen haben, daß eynem jeden
M seine zinß die also wie obgemelt erkaufft sein, an
M- gelt, körn, oder Habern, oder anderer frücht
grl -- gütlich werden, vnnd wo das nicht geschicht, von
Mch stundan zu bezalung, oder zu den verschrieben vn-
derpfanden verheissen, auch die bürgen zu leysten
vnd zu bezalen schuldig, bei vermeydung des meyn-
eydts vnd vngnediger straff. Dan als wenig vnß
lieb ist, daß der verkauffer oder schuldner inn dem
mi fall übernommen werden sott, als wenig ist vns
in D auch lieb daß der kauffer des seinen entberen oder
k/ tz betrogen werden solt, Vnd sollen die obgemelten
krt ß kauff vnd verkauff dermassen geschehen, daß der
M kauffer so das gelt ausgeben wirdet, nicht macht
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