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Erstlich von rechter notweer, wie die entschuldigt.
- Art. ^xv.
Was eyn recht notweer ist. l-Xvi.
Daß die notweer bewiesen soll werden. i-X v l l.
Wann vnd wie inn fachen der notweer die Weisung
auffdenanklagerkompt. i-Xvin.
Von entleibung Vas niemants anders gesehen hat,
vnnd eyn notweer fürgewendtwürd. txix.
Von berümbter notweer gegen rynem Mibßbild.
I.XX.
So eyner in rechter notweer eynen vnschuldigen wi-
der seinen des thäters willen entleibt. I.XXI.
Von vngeuerlicher entleibung die wider eyns thä-
terS willen geschicht ausserhalb eyner notweer.
i^xxn.
So eyner geschlagen wirt vnd stirbt, vnd man
zweiffelt ob er an der wunden gestorben sei.
I.XXIII.
Straff der jhenen so eynandrr inn morden, schla-
hen vnd rumoren fürsetzlich oder vnfürsetzlich bei-
standt thun. i-xxiv.
Von besichtigung eynes entleibten vor der begreb-
nuß. i-xxv.
Hernach werdm etlich entleibung inn gemeyn be-
rürt, die auch entichuldigung auff jn tragen mö-
gen, so darinn ordenlicher weiß gehandett wirt.
Vber wen die atzung inn obgemelter außfürung
gehn soll. I.XXVH.
Von grosser armut des der sich obgemelter massen
außfürrn wölt. l.xxvm.
Her-
Erstlich von rechter notweer, wie die entschuldigt.
- Art. ^xv.
Was eyn recht notweer ist. l-Xvi.
Daß die notweer bewiesen soll werden. i-X v l l.
Wann vnd wie inn fachen der notweer die Weisung
auffdenanklagerkompt. i-Xvin.
Von entleibung Vas niemants anders gesehen hat,
vnnd eyn notweer fürgewendtwürd. txix.
Von berümbter notweer gegen rynem Mibßbild.
I.XX.
So eyner in rechter notweer eynen vnschuldigen wi-
der seinen des thäters willen entleibt. I.XXI.
Von vngeuerlicher entleibung die wider eyns thä-
terS willen geschicht ausserhalb eyner notweer.
i^xxn.
So eyner geschlagen wirt vnd stirbt, vnd man
zweiffelt ob er an der wunden gestorben sei.
I.XXIII.
Straff der jhenen so eynandrr inn morden, schla-
hen vnd rumoren fürsetzlich oder vnfürsetzlich bei-
standt thun. i-xxiv.
Von besichtigung eynes entleibten vor der begreb-
nuß. i-xxv.
Hernach werdm etlich entleibung inn gemeyn be-
rürt, die auch entichuldigung auff jn tragen mö-
gen, so darinn ordenlicher weiß gehandett wirt.
Vber wen die atzung inn obgemelter außfürung
gehn soll. I.XXVH.
Von grosser armut des der sich obgemelter massen
außfürrn wölt. l.xxvm.
Her-