Nä88läOö. 419
meydmg vnser vngnediger straff, vnd vrrlierung
eins jeden diensts, zu vnderlassen gepolten, vnd
mit gors hilff einsehen haben wöllen, das wir
hoffen, es sol auch dermassen gehalten werden:
So wollen wir euch vnsere Amptleut, diener
vnd vnterthan, bey dem gehorsam vnd pflichten,
damit ihr vns verwant, vnd auß Göttlicher Ver-
setzung als ewerm rechten Herrn verpflicht seyt,
gütlich vnd gnediglich ermant, auch euch solch-
ernstlich befohlen vnd gepolten haben, solch zu-
drincken, vnd Gottslesterung, schwur vnd fluch,
wie obgemelt, ob ihr es bißher geübt bettet, zu
meiden vnd zu lassen, und dis vnser ehrlich vnd
Christlich gepot nicht zu vbertreten, noch da-
von andern zu geschehen zu gestatten. Wilcher
aber vber diese vnser Christlich gnedig ermanung
vnd gepot solchs alles, oder der eins, wie obge-
melt, verbrechen, den wurden wir darumb vnser
bewilligung nach ernstlich straffen, euch vnser die-
ner ewer ämpter beurlauben, vnd hynfür desto
leichter halten. Darum wir vns zu euch vnsern
dienern und Amprknechten, auch allen Vorgesetz,
tm, Burgermeyftern, Rethen vnd Obern, nm
allen vnsern Schloffen, Steten, Flecken, vnd
Dörffern, gewißlich versehen wollen, ihr werdet
hiryn vnd allen andern ewern Hendeln vnd wer-
cken, so ihr von vnsertwegen, oder vor euch selb-
zu üben habt, vnsern verwünten vnd vndertha-
nen, edel vnd vnedel, burger vnd bawern, wel-
chen ihr von vns vorgesetzt seyt, vermaß fürge-
hrn, damit sie von euch jhe kein ergernis odder
Verletzung, sondern mehr gute sitten, ebenbildt,
vnd exempel sehen vnd nemen mögen.
Dd» Wollet
meydmg vnser vngnediger straff, vnd vrrlierung
eins jeden diensts, zu vnderlassen gepolten, vnd
mit gors hilff einsehen haben wöllen, das wir
hoffen, es sol auch dermassen gehalten werden:
So wollen wir euch vnsere Amptleut, diener
vnd vnterthan, bey dem gehorsam vnd pflichten,
damit ihr vns verwant, vnd auß Göttlicher Ver-
setzung als ewerm rechten Herrn verpflicht seyt,
gütlich vnd gnediglich ermant, auch euch solch-
ernstlich befohlen vnd gepolten haben, solch zu-
drincken, vnd Gottslesterung, schwur vnd fluch,
wie obgemelt, ob ihr es bißher geübt bettet, zu
meiden vnd zu lassen, und dis vnser ehrlich vnd
Christlich gepot nicht zu vbertreten, noch da-
von andern zu geschehen zu gestatten. Wilcher
aber vber diese vnser Christlich gnedig ermanung
vnd gepot solchs alles, oder der eins, wie obge-
melt, verbrechen, den wurden wir darumb vnser
bewilligung nach ernstlich straffen, euch vnser die-
ner ewer ämpter beurlauben, vnd hynfür desto
leichter halten. Darum wir vns zu euch vnsern
dienern und Amprknechten, auch allen Vorgesetz,
tm, Burgermeyftern, Rethen vnd Obern, nm
allen vnsern Schloffen, Steten, Flecken, vnd
Dörffern, gewißlich versehen wollen, ihr werdet
hiryn vnd allen andern ewern Hendeln vnd wer-
cken, so ihr von vnsertwegen, oder vor euch selb-
zu üben habt, vnsern verwünten vnd vndertha-
nen, edel vnd vnedel, burger vnd bawern, wel-
chen ihr von vns vorgesetzt seyt, vermaß fürge-
hrn, damit sie von euch jhe kein ergernis odder
Verletzung, sondern mehr gute sitten, ebenbildt,
vnd exempel sehen vnd nemen mögen.
Dd» Wollet