tz. XX.
Von dräwung.
Item wer dem andern dräwet geweltiger Hand-
lung zu hawen, schlagen , oder stechen, welche
die zur zeyt sein, vnd des also vbrrsagt wurden,
Lieselbigeu sollen von stund an durch vnsere
Schulthryssrn vnd Burgermeyster furgefordert
werden, gnugsam caution mit ihren eygen gutter,
vnd wo nicht gutter weren, a'ßdann mit gewisser
Bürgschafft vmb ryn namhafftig summ geltS zu
thun, sich am recht begnügen zu lassen. Under-
stunde aber jemants dawider zu handle», der
oder dieselben sollen mit der bestimpten summ
gelts ihrer gethanen Versicherung zu vnnachlessiger
bueß verfallen sein, das auch von ihnen sol ge-
nommen werden.
tz. XXI.
Von gassengengnern.
Wer auch des abentS auff der gassen für vnd
nach laut der Bierglocken inn vnformlichen ge-
schrey vnd vnzimlichen wesen befunden vnd er-
griffen wirt, derselb sol von stundt an genomen,
in gefengknus bis zum morgen gesatzt vnd ge-
halten, vnd darnach nach seiner verwirckten vnd
geübten Handlung gestrafft werden.
H.XXll.