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nonen einige in ihren Lehn-Briefen enthaltene
Stücke nicht mehr im Besitz Haden, sondern ent-
weder durch ihre oder ihrer Vorfahren Vernach-
lässigung in frembde Hände gerathen lassen, oder
doch sonst davon nichts wissen wollen, solche ihrer
obliegenden Schuldigkeit nach entweder innerhalb
einer Frist von fünff Jahren, so Wir ex Hecigli
Zrgtig ohne Erwartung einiger fernern kroroM-
rien dahin excenLret haben, wieder herbey schaf-
fen nnd frey machen, oder Uns desfals mit an-
dern,denen Lehn-Vrieffen an deren statt wieder
zu iliiLrirenden Erbstücken billigmäßige TstisL-
Kon thun sollen. Letztlich werden auch diejeni-
gen v<Mlen, welche ihre Lehen Zeit wahrender
Unserer Regierung nur gemuthet, aber noch nicht
würcklich wieder empfangen, oder wohl gar bey-
des unterlassen, hiermit ernstlich erinnert, daß
sie auch in dem Fall ihrer Schuldigkeit innerhalb
einer halbjährigen Frist bey Verlust ihrer Lehen .
beobachten, und immittelst um die Belehnung
sich bey Uns oder Unserer hiesiger Regierung an-
melden , den bisherigen dabey ergangenen Aussent-
halt, ob sie können, juttillciren, und darauff
nach Befinden Bescheids gewärtig stehen, zumahln
Wir Unsere Lehns - Sachen derwahleins in ihrer
gehörigen Richtigkeit wissen wollen. Wornach
sich männiglich zu richten und vor Schaden und
Nachtheil zu hüten hat. Geben in Unser keü-
äemr und Vestung Cassel den i s. Novsm-
bris, 1694. .
Ff 4 (V.)
nonen einige in ihren Lehn-Briefen enthaltene
Stücke nicht mehr im Besitz Haden, sondern ent-
weder durch ihre oder ihrer Vorfahren Vernach-
lässigung in frembde Hände gerathen lassen, oder
doch sonst davon nichts wissen wollen, solche ihrer
obliegenden Schuldigkeit nach entweder innerhalb
einer Frist von fünff Jahren, so Wir ex Hecigli
Zrgtig ohne Erwartung einiger fernern kroroM-
rien dahin excenLret haben, wieder herbey schaf-
fen nnd frey machen, oder Uns desfals mit an-
dern,denen Lehn-Vrieffen an deren statt wieder
zu iliiLrirenden Erbstücken billigmäßige TstisL-
Kon thun sollen. Letztlich werden auch diejeni-
gen v<Mlen, welche ihre Lehen Zeit wahrender
Unserer Regierung nur gemuthet, aber noch nicht
würcklich wieder empfangen, oder wohl gar bey-
des unterlassen, hiermit ernstlich erinnert, daß
sie auch in dem Fall ihrer Schuldigkeit innerhalb
einer halbjährigen Frist bey Verlust ihrer Lehen .
beobachten, und immittelst um die Belehnung
sich bey Uns oder Unserer hiesiger Regierung an-
melden , den bisherigen dabey ergangenen Aussent-
halt, ob sie können, juttillciren, und darauff
nach Befinden Bescheids gewärtig stehen, zumahln
Wir Unsere Lehns - Sachen derwahleins in ihrer
gehörigen Richtigkeit wissen wollen. Wornach
sich männiglich zu richten und vor Schaden und
Nachtheil zu hüten hat. Geben in Unser keü-
äemr und Vestung Cassel den i s. Novsm-
bris, 1694. .
Ff 4 (V.)