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Monimenta Hassiaca darinnen verschiedene zur hessischen Geschichte und Rechtsgelahrsamkeit dienende Nachrichten und Abhandlungen an das Licht gestellt werden — Vierter Theil.1765

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https://doi.org/10.11588/diglit.44991#0140
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§16 NONIMkN'rä !
mm weg beschwerlich gewesen/ solches in gehör- Zäi
sam zu leisten. Dieweil aber solches nicht gesche-
hen/ md er denn ungerne anders denn einem Mki
ohne rühm getreuen unterthanen zustünde / zu
handeln gedächte: So wäre er hiemit des erbie- W
tens/ sofern er auf seinen jüngsten gegebenen be- W
richt zu Gießen auf sein gewissen angezeiget/ W
ihnen nicht wolle entschuldiget nehmen / und er kch!
dann mit einem ehrlichen geleid samt den seinen G
versorget/ wolt er sich von stund zu ihme verfü- M
gen/ und sein gemüth anhören. Mit dienstlicher M
bitt/ da er über seinen gegebenen bericht zu Gießen O i
wäre angetragen/ daß ihme solche anbrenger zur »i
selben zeit iurgestellet möchten werde«/ wolle er Krr
sich gegen dieselbigen mit Wahrheit aber mit der kn.
that und Hand/wieihmedasauserleget wurde/ver- M
antworten/ daß er daran und ein gantzer umbstand W
rin gnädiges und günstiges gefallen haben sotten-
§. VN.
Worauf öer Landgraf ihm antwortet, «
daß er in der ihm angesetzten zeit sich in W
Cassel stellen sötte. Lz
Daraufihme der Landgrave aus Cassel geantwor- O,
tet am Sonntage Trinitatis/ wie folget: Lieber ge- W
treuer! dein schreiben den 27. Tag May an Uns W
gethan / haben wir verlesen / und ist an dem / daß K
wir zu Gießen mit dir allerley rede gehabt, und rch
was du uns geantwortet, daß wird dir ohne jM
zweiffel unvergessen seyn. Nun seynd Uns seither rede
dem solche dinge ««gelanget/ die denselben reden W
nicht gleichförmig und dem gantz zuwieder mügen W
verstanden werde«. Daraus der Ehurfürst zu M
Sach'-
 
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