gegen das Fürst!. Skiffe allda. i6f
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tervv8, luper eerram e)u§6em IvlonAsteri! com-
niänenLe8, 6istrinAen6o8 - - prLlumar. i.
Offenbar gehet selbige auf die Ausnahm von
fremdem Gerichts-Zwang: Dise aber ziehet nicht
zugleich auch die Ausnahm von derUntertbänig-
keit nach sich. r. Das Wort: ge¬
het/Nachdem Zusammenhang, lediglich auf die
Homine8 commanent68, ( oder / wie 6u k8.L8-
KLsagt,) incolas rerrse ccVnobi2li8 z woselbst
sich aber, äusser denen Stiffts-Personen und Be-
dienten, keine andere Leute befinden, z. Kan
nun auch aus dem Reichs - Hof - Raths, Urthel
vom Jahr 1671. erwifen werden, daß die Statt
auch in dem Stifft und dessen Umfang, auch über
dessen Güter und Leute, die territorial-Hoheit
hergebracht habe. 4. Da das Stifft selbst die
Freystatt nur in den Bezirck des Stiffts ein-
schräncket; so hatte es nach diser Stelle auch kein
weiteres Gebiet, sondern wäre, wo es keine Aus-
nahm erweisen kan, der Statt Gebotten und
Verbotten unterworffen. 5. Gesezt, das Stifft
habe eine allen Kirchen gemeine, oder ein vom
Kayser (dann denPäbsten räumet man dißfalls
nichts ein,) erhaltene Freystatt, und dise Frey-
heit schliesse keinen Ubelthäter aus; so würde
doch durch die von Kayser Maximilian I. ertheil-
te, vorhin angeführte, Freyheit derselben dero-
girt, als vermöge welcher die Statt so gar in an-
dern Gebieten, also noch vil mehr im Stifft, als
einem der Statt Gebiet unterworffenen Ort,
Ubelthäter herausnehmen und bestraffen darf.
So ist es auch wider die Natur aller Freystätte,
L z dre
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tervv8, luper eerram e)u§6em IvlonAsteri! com-
niänenLe8, 6istrinAen6o8 - - prLlumar. i.
Offenbar gehet selbige auf die Ausnahm von
fremdem Gerichts-Zwang: Dise aber ziehet nicht
zugleich auch die Ausnahm von derUntertbänig-
keit nach sich. r. Das Wort: ge¬
het/Nachdem Zusammenhang, lediglich auf die
Homine8 commanent68, ( oder / wie 6u k8.L8-
KLsagt,) incolas rerrse ccVnobi2li8 z woselbst
sich aber, äusser denen Stiffts-Personen und Be-
dienten, keine andere Leute befinden, z. Kan
nun auch aus dem Reichs - Hof - Raths, Urthel
vom Jahr 1671. erwifen werden, daß die Statt
auch in dem Stifft und dessen Umfang, auch über
dessen Güter und Leute, die territorial-Hoheit
hergebracht habe. 4. Da das Stifft selbst die
Freystatt nur in den Bezirck des Stiffts ein-
schräncket; so hatte es nach diser Stelle auch kein
weiteres Gebiet, sondern wäre, wo es keine Aus-
nahm erweisen kan, der Statt Gebotten und
Verbotten unterworffen. 5. Gesezt, das Stifft
habe eine allen Kirchen gemeine, oder ein vom
Kayser (dann denPäbsten räumet man dißfalls
nichts ein,) erhaltene Freystatt, und dise Frey-
heit schliesse keinen Ubelthäter aus; so würde
doch durch die von Kayser Maximilian I. ertheil-
te, vorhin angeführte, Freyheit derselben dero-
girt, als vermöge welcher die Statt so gar in an-
dern Gebieten, also noch vil mehr im Stifft, als
einem der Statt Gebiet unterworffenen Ort,
Ubelthäter herausnehmen und bestraffen darf.
So ist es auch wider die Natur aller Freystätte,
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