dtt^eichs-Abbcey Galmansweyl. Z27
Schirm-Vögte annehmen, darff es doch sol-
che (Krafft seiner Freyheiten,) nach Gefal-
len wieder abstellen, Andere annehmen, oder
es unterlassen; wie es dermalen einen solchen
willkührlichen Affter-Schirm von Oester-
reich , gegen eine willkührliche jährliche Er-
kantnus , obhat; hingegen Oesterreich das
Stifft bey seinen Gerechtsamen auch mitge-
wassneter Hand beschüzen solle.
§. 4. Das krXäiLÄt: L^Errt zeigt an l daß
das Stifft im geistlichen unmittelbar unter
dem Päbstlichen «Ltuhl stehe: Das Wort:
Befreyee aber zielet aufDessen übrige ansehn-
liche Freyheiten im geist- und weltlichen.
5. Dises Stifft ist ein unmittelbarer
Reichs-Stand, und zwar von n 12. (i)
und der Zeit gedachten Kayser Conrads,
welcher es zur Reichs-Ständigkeit erhoben
(2): Es hat die erste Stimm auf der Schwä-
bischen Reichs-Prälaten-Banck, und wurde
nach dem R. Abschr'd zu Worms 1521.§. 11.
unter denen Reichs-Aebbten als der erste mit
zum Reichs-Regiment benennet: Es besizet
und hat alle hohe Landes-Herrliche Gerecht-
samen und Gerichtbarkeiten, auch mehrerer
Orten seiner Herrschafften alle hoheRegalien,
4 2)!ale-
(i) Da das Closter erst 11Z4. gestiff-
tet seyn solle; muß hier im Jahrgang ge-
fehlt seyn.
( 2) Dergleichen Vorgeben ist nimmermehr
erweislich.
Schirm-Vögte annehmen, darff es doch sol-
che (Krafft seiner Freyheiten,) nach Gefal-
len wieder abstellen, Andere annehmen, oder
es unterlassen; wie es dermalen einen solchen
willkührlichen Affter-Schirm von Oester-
reich , gegen eine willkührliche jährliche Er-
kantnus , obhat; hingegen Oesterreich das
Stifft bey seinen Gerechtsamen auch mitge-
wassneter Hand beschüzen solle.
§. 4. Das krXäiLÄt: L^Errt zeigt an l daß
das Stifft im geistlichen unmittelbar unter
dem Päbstlichen «Ltuhl stehe: Das Wort:
Befreyee aber zielet aufDessen übrige ansehn-
liche Freyheiten im geist- und weltlichen.
5. Dises Stifft ist ein unmittelbarer
Reichs-Stand, und zwar von n 12. (i)
und der Zeit gedachten Kayser Conrads,
welcher es zur Reichs-Ständigkeit erhoben
(2): Es hat die erste Stimm auf der Schwä-
bischen Reichs-Prälaten-Banck, und wurde
nach dem R. Abschr'd zu Worms 1521.§. 11.
unter denen Reichs-Aebbten als der erste mit
zum Reichs-Regiment benennet: Es besizet
und hat alle hohe Landes-Herrliche Gerecht-
samen und Gerichtbarkeiten, auch mehrerer
Orten seiner Herrschafften alle hoheRegalien,
4 2)!ale-
(i) Da das Closter erst 11Z4. gestiff-
tet seyn solle; muß hier im Jahrgang ge-
fehlt seyn.
( 2) Dergleichen Vorgeben ist nimmermehr
erweislich.