Rückblick
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logische Zwecke verfolgte. Nun aber nahm die nassauische Regierung tatkräftiger die
vielfachen Anregungen auf und entschied sich für eine neue Satzung, die, von einigen
angesehenen höheren Beamten der Wiesbadener Behörden entworfen, dem Verein
-— in Anlehnung an den Habelschen Plan und dem allgemeinen Bedürfnis ent-
sprechend •— ein möglichst weites Betätigungsfeld zuwies. Am 14. Juni 1820 wurde
sie angenommen und die Neugründung vollzogen. Die Genehmigung der Satzung,
im Juli beantragt, wurde am 30. Aug. 1820 durch den Herzog erteilt. Sie bestimmt
als Zweck des Vereins: „die Aufsuchung, Sammlung und Beschreibung der römischen
und deutschen Alterthümer im Herzogthum Nassau und die Beförderung der darauf
Bezug habenden geographischen, statistischen und geschichtlichen Aufklärungen wie
nicht weniger die Sorge für die Erhaltung der vorhandenen Denkmale, auch die des
Mittelalters miteingeschlossen".
Somit war der Habelsche Gedanke der Erfassung der gesamten Geschichte vom
Altertum zur Neuzeit im Bereich des ganzen Herzogtums, das inzwischen namentlich
durch die Erwerbung der oranischen Landesteile und der Niedergrafschaft Katzen-
elnbogen seine bleibende Gestalt erhalten hatte, zur Anerkennung gekommen. Diese
allseitige Festlegung des A ufgabenbereichs fand in der Bezeichnung „Gesellschaft für
Nassauische Alterthumskunde und Geschichtsforschung" ihren angemessenen Aus-
druck. Zugleich aber war der aus privater Initiative entstandene und auf privater
Tätigkeit beruhende Verein unter den besonderen Schutz der Regierung gestellt und
als alleinberechtigte Organisation dieser Art im Herzogtum anerkannt — ein freier
Verein also unter staatlichem Schutz und mit staatlichen Vorrechten.
„Jedes Mitglied", so bestimmt die Satzung weiter, „wird nach Kräften zur Er-
reichung des Zweckes mitwirken, es sei nun durch Entdeckung von Alterthümern
selbst oder durch mündliche oder schriftliche Beiträge in dieser Hinsicht". Seit
Frühjahr 1821 wurde den Mitgliedern jeweils in einer gedruckten Anweisung des
Vereins, der, wie es heißt, „hauptsächlich die Geschichte des Herzogthums Nassau
von den ältesten Zeiten bis zu den neueren" ins Auge faßt, im einzelnen angegeben,
worauf sie „ihre Bemühungen zu richten haben": Ermittlung und Anzeige vorge-
schichtlichen, römischen und mittelalterlichen Kulturguts; Erhaltung und Beschrei-
bung vorhandener Altertümer; Ermittlung und Beschreibung von Münzen und
jeglicher Kleinkunst des Mittelalters; Aufnahme von Bauten und Ruinen, Grab-
steinen, Glocken, Wappen usw.; Sammlung der Inschriften, Sagen und Flurnamen;
Aufspüren von Urkunden, Siegeln, alten Büchern und sonstigem Schriftgut; Be-
schreibung und Aufnahme des Limes in der Nähe des jeweiligen Wohnorts — = wahr-
lich ein reichhaltiger Arbeitsplan, für alle Mitglieder verbindlich ! Als deren Zahl das
halbe Hundert überschritten hatte, fand am 5. Dez. 1821 ihre erste allgemeine Ver-
sammlung statt.
Die Fürsorge des Staats erklärt sich nicht zuletzt aus der Bestimmung der
Satzung, daß die Altertümer und Kunstschätze, die der Verein zu retten, freizulegen
und zu erwerben begann, in einem Museum gesammelt werden und dieses als öffent-
liche Stiftung für das Herzogtum Nassau erklärt wird. Das Museum Nassauischer
Altertümer, vom Verein 1822 gegründet und von ihm laufend verwaltet, erhielt von
der Regierung geeignete Räume des sog. Schlößchens in der Wilhelmstraße, wo auch
die Vereinsbibliothek und ein Versammlungsraum eingerichtet werden konnten. Und
auch den Hauptteil der Ausgaben, insbesondere der Kosten der zu begründenden
Zeitschrift, übernahm der Staat — der nassauische wie nach der Annektion von 1866
der preußische. Das Museum, das über die Mitte des Jahrhunderts hinaus unter der
Verwaltung und Aufsicht des Vereinsvorstandes stand, erhielt 1858 einen von diesem
vorzuschlagenden, doch vom Staat besoldeten Konservator, der, zunächst noch zugleich
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logische Zwecke verfolgte. Nun aber nahm die nassauische Regierung tatkräftiger die
vielfachen Anregungen auf und entschied sich für eine neue Satzung, die, von einigen
angesehenen höheren Beamten der Wiesbadener Behörden entworfen, dem Verein
-— in Anlehnung an den Habelschen Plan und dem allgemeinen Bedürfnis ent-
sprechend •— ein möglichst weites Betätigungsfeld zuwies. Am 14. Juni 1820 wurde
sie angenommen und die Neugründung vollzogen. Die Genehmigung der Satzung,
im Juli beantragt, wurde am 30. Aug. 1820 durch den Herzog erteilt. Sie bestimmt
als Zweck des Vereins: „die Aufsuchung, Sammlung und Beschreibung der römischen
und deutschen Alterthümer im Herzogthum Nassau und die Beförderung der darauf
Bezug habenden geographischen, statistischen und geschichtlichen Aufklärungen wie
nicht weniger die Sorge für die Erhaltung der vorhandenen Denkmale, auch die des
Mittelalters miteingeschlossen".
Somit war der Habelsche Gedanke der Erfassung der gesamten Geschichte vom
Altertum zur Neuzeit im Bereich des ganzen Herzogtums, das inzwischen namentlich
durch die Erwerbung der oranischen Landesteile und der Niedergrafschaft Katzen-
elnbogen seine bleibende Gestalt erhalten hatte, zur Anerkennung gekommen. Diese
allseitige Festlegung des A ufgabenbereichs fand in der Bezeichnung „Gesellschaft für
Nassauische Alterthumskunde und Geschichtsforschung" ihren angemessenen Aus-
druck. Zugleich aber war der aus privater Initiative entstandene und auf privater
Tätigkeit beruhende Verein unter den besonderen Schutz der Regierung gestellt und
als alleinberechtigte Organisation dieser Art im Herzogtum anerkannt — ein freier
Verein also unter staatlichem Schutz und mit staatlichen Vorrechten.
„Jedes Mitglied", so bestimmt die Satzung weiter, „wird nach Kräften zur Er-
reichung des Zweckes mitwirken, es sei nun durch Entdeckung von Alterthümern
selbst oder durch mündliche oder schriftliche Beiträge in dieser Hinsicht". Seit
Frühjahr 1821 wurde den Mitgliedern jeweils in einer gedruckten Anweisung des
Vereins, der, wie es heißt, „hauptsächlich die Geschichte des Herzogthums Nassau
von den ältesten Zeiten bis zu den neueren" ins Auge faßt, im einzelnen angegeben,
worauf sie „ihre Bemühungen zu richten haben": Ermittlung und Anzeige vorge-
schichtlichen, römischen und mittelalterlichen Kulturguts; Erhaltung und Beschrei-
bung vorhandener Altertümer; Ermittlung und Beschreibung von Münzen und
jeglicher Kleinkunst des Mittelalters; Aufnahme von Bauten und Ruinen, Grab-
steinen, Glocken, Wappen usw.; Sammlung der Inschriften, Sagen und Flurnamen;
Aufspüren von Urkunden, Siegeln, alten Büchern und sonstigem Schriftgut; Be-
schreibung und Aufnahme des Limes in der Nähe des jeweiligen Wohnorts — = wahr-
lich ein reichhaltiger Arbeitsplan, für alle Mitglieder verbindlich ! Als deren Zahl das
halbe Hundert überschritten hatte, fand am 5. Dez. 1821 ihre erste allgemeine Ver-
sammlung statt.
Die Fürsorge des Staats erklärt sich nicht zuletzt aus der Bestimmung der
Satzung, daß die Altertümer und Kunstschätze, die der Verein zu retten, freizulegen
und zu erwerben begann, in einem Museum gesammelt werden und dieses als öffent-
liche Stiftung für das Herzogtum Nassau erklärt wird. Das Museum Nassauischer
Altertümer, vom Verein 1822 gegründet und von ihm laufend verwaltet, erhielt von
der Regierung geeignete Räume des sog. Schlößchens in der Wilhelmstraße, wo auch
die Vereinsbibliothek und ein Versammlungsraum eingerichtet werden konnten. Und
auch den Hauptteil der Ausgaben, insbesondere der Kosten der zu begründenden
Zeitschrift, übernahm der Staat — der nassauische wie nach der Annektion von 1866
der preußische. Das Museum, das über die Mitte des Jahrhunderts hinaus unter der
Verwaltung und Aufsicht des Vereinsvorstandes stand, erhielt 1858 einen von diesem
vorzuschlagenden, doch vom Staat besoldeten Konservator, der, zunächst noch zugleich
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