Renkhoff, Die Siegel u. Wappen der kurtrierischen Orte in Nassau 303
Augst zu mit dem Koblenzer Kronenwappen, gegen den Märkerwald mit dem Montabaurer Kreuz
und dem Buchstaben M versehen. Wenn der Kreuzschild auf anderen Steinen (Jahreszahlen ab
1539) ohne das M erscheine, so sei er trotzdem kein anderes als das Montabaurer Stadtwappen ..,
wie selbiges der Stadtrath zu Coblenz in seinen Begängen anerkenne, und seye es umso unwahrschein-
licher, daß man, wie gegenseiths behauptet werde, Cameram el. dadurch bedeutet haben wolle, als selbige
sich auf den Steinen ihrer Eigenthumswaldungen ganz anderer Zeichen bediene. ... Es seye vom
Gegentheil sehr irrig angegeben wenn er a contrario schliesen wolle, daß diejenige Steine, welche sich
nicht mit M bezeichnet fänden, für churfürstliche Cameralsteine gehalten werden müsten. Der Begang
seye dahier nicht mit Camera electorali, nicht zu Hebung eines zwieschen der Stadt Montabaur und
denen mitmärkerischen Orthschaften vorgewesenen Irrthums, sondern mit dem Stadtrath zu Coblenz
lediglich, um den Märkerwald von dem Coblenzer zu unterscheiden, vorgenohmen worden; hieraus
ergäbe sich die Ursach, warum man diesseiths nicht auf allen Steinen der Stadt Montabaur und
wiederum der Mitmärkerschaften insbesondere Erwehnung getan, sondern sich zuweillen lediglich mit
dem btadtwappen, zuweillen aber nur mit Aufzeichnung der Jahrzahl des Begangs begnüget habe, und
könne es einem jeden umso weniger wunderlich vorkommen, daß dahier oder sonsten einstens die M
denen Gränzsteinen einzuhauen unterlaßen worden seye, weilen gahr selten Deputati aus der gemeinen
Märkerschaft zu den Waldbegängen berufen worden, sondern der Stadtrath von Montabaur als
Obermärker dießes allein zu besorgen pflegte und dahero den Märker- oder Montabaurerwald durch
dahsiges Stadtwappen von andern genugsam unterschieden achten könne.
An der Grenze des Märkerwalds gegen Vallendar (Jahreszahlen ab 1593) seien die Steine einer-
seits mit dem die Märkerschaft als Eigentümerin bezeichnenden M, andererseits mit dem F der
Gemeinde Vallendar versehen. Entsprechend ist die Grenze gegen Leuterod einerseits mit L R
(Leuterod), andererseits mit dem Kreuzwappen und M bezeichnet. Die Behauptung Birkenbühls,
der Märkerwald werde durch den Gebückgraben begrenzt, bestreitet Liel: Das aus einem doppelten
Graben mit Hecken bestehende, als Landwehr dienende Gebück, das sicli viele Stunden weit über
den Märkerwald (z. B. der Salzstraße nach) erstrecke und tlw. 1720 von kurtrierischer Hofkammer
verkauft worden sei, habe eine Scheidung der Landeshoheit gegen das Isenburgische, nicht aber
etwaiger Privatgüter eines Territoriums dargestellt und scheide noch jetzt das Wiedische und
Hachenburgische von Kurtrier.
Nach Abschluß des Grenzgangs wurde vom 20. bis 24. Aug. die Frage erörtert, ob das auf den
Marksteinen befindliche Creutz jenes Wapen sei, welches die Stadt Montabaur von den ältesten Zeithen
her geführet und womit sie das städtische Eigenthum von allem auswärtigem zu unterscheiden gepfleget
habe. Die Montabaurer Partei beantragt, die Gemarkung der Stadt Montabaur zu umgehen und aus
den darum gesetzten Steinen wahrzunehmen, daß schon in vorigem Jahrhundert ein Creutz das
Montabaurer Stadtwapen gewesen sei. Liel führte zu einem auf Wittgerscheur oder Steingen genannt
befindlichen Montabaurer Markstein sub Nr. 299, worauf nebst der Jahrzahl 1693 in der Mitte ein
Creutz und auf dessen Seithen die beide Buchstaben S und M, welche nichts anderes als Stadt Monta-
baur bedeuten könnten, ersichtlich wären, mit der Bedeutung, wie daß er, fals dienlich erachtet werden
solte, dieser Steinen von ebenvermelter Jahrzahl noch einige Dutzend und auch noch ältere Wapen
anderstwo absque praeiudicio vorzeigen wolte. Birkenbühl entgegnet, die Steine seien nach ihrer
Jahreszahl viel zu jung, zu beweisen, daß die Stadt Montabaur von ältheren Zeithen das Wapen eines
Creutzes geführet habe. . ..
H. Liel exhibirte.. 4 in Beyseyn impetrantischen Anwalds in Abdruck genohmene uralte Raths-
und Gerichtssigilla, dann ferner den Montabaurer Stadt-Markszoll- und Zettel-Stempel wie nicht
weniger eine alte gerichtlich aufbewahrte zinnene Stadteuche, worauf er das in einem Creutz bestehende,
mit den Zieferen 1.6.4.8 umgebene Stadtwapen vorzeigte. Gleichwie nun aus allem diesem erhellete,
daß die Stadt Montabaur sich von jeher eines Creutzes zu ihrem Wapen bedienet habe, obschon dasselbe
sich bey gröseren Sigillis durch einen Petrum ausgefüllet oder dem Stadttor an die Seithe gesetzt
ständte, so wolle er ... praecelsam commissionem gebeten haben, sich mit ihm heuth nachmittag in die
Stadt zu begeben, um hier und dorth mehrere uralte Montabaurer aus einem bloßen Creutz bestehende
Wapen in Augenschein zu nehmen ...
Diesem nach begäbe sich Commissio .. zur Montabaurer Pfarrkirchen, um die darinn ersichtliche
alte Montabaurer Stadtwapen in Augenschein 'zu nehmen. H. Liel zeigte demnach außer der Kirche
1. auf derselben Uhr an deren beyden Ecken einerseiths das Wapen des Churfursten Joh. Hugo,
andererseiths ein Creutz mit der Jahrzahl 1706 ersichtlich war, dan ließe er 2d° das auf dem Stadt-
schuhlturn, neben dem Stadtthor stehend, befindliche Fähngen zur Bsichtigung herunterhohlen, auf
welchem er ein umfastes Creutz nebst der darüber stehenden Jahrzahl 1610 vorzeigte, mit der Be-
merkung, daß jener Thurn, worauf ebenbemeltes Fähngen stehe, einer derjenigen seye, wessen die
Stadt Montabaur nebst dem Stadtthor sich in ihren größeren Wapen zu bedienen pflege, der andere,
welcher dagegenüber gestanden habe und denen Rathsigillis mitbeygefügt seye, wäre, wie aus dessen
noch vorhandenen ruderibus ersichtlich, eingestürzet und nicht mehr renoviret worden. Fon da führte
er in das Innere der Kirche, die Träppe hinauf, wo er 3tio auf einem Bogen des Mannhauses ein aus
einem Creutz bestehendes, in Stein gehauenes Wapen nebst der Jahrzahl 1594 vorzeigte, und weither
bis zu einem dem hohen Altar entgegenstehenden Fenster, worauf ein gemahltes Creutz nebst der Jahr-
zahl 1706 und der Unterschrift: Amtmann, Bürgermeister und Rath der Stadt Montabaur ersichtlich
wäre. Mit diesen nebst noch mehreren anderen in ebenbemeldeter Kirche befindlichen alten Stadtwapen,
deren man hier Kürze halber weithwendige Erwehnung zu thun nicht nöthig achte, glaubte man
impetratischerseiths sein aus Überfluß geschehenes Anerbiethen, das auf den Marksteinen so oft
Augst zu mit dem Koblenzer Kronenwappen, gegen den Märkerwald mit dem Montabaurer Kreuz
und dem Buchstaben M versehen. Wenn der Kreuzschild auf anderen Steinen (Jahreszahlen ab
1539) ohne das M erscheine, so sei er trotzdem kein anderes als das Montabaurer Stadtwappen ..,
wie selbiges der Stadtrath zu Coblenz in seinen Begängen anerkenne, und seye es umso unwahrschein-
licher, daß man, wie gegenseiths behauptet werde, Cameram el. dadurch bedeutet haben wolle, als selbige
sich auf den Steinen ihrer Eigenthumswaldungen ganz anderer Zeichen bediene. ... Es seye vom
Gegentheil sehr irrig angegeben wenn er a contrario schliesen wolle, daß diejenige Steine, welche sich
nicht mit M bezeichnet fänden, für churfürstliche Cameralsteine gehalten werden müsten. Der Begang
seye dahier nicht mit Camera electorali, nicht zu Hebung eines zwieschen der Stadt Montabaur und
denen mitmärkerischen Orthschaften vorgewesenen Irrthums, sondern mit dem Stadtrath zu Coblenz
lediglich, um den Märkerwald von dem Coblenzer zu unterscheiden, vorgenohmen worden; hieraus
ergäbe sich die Ursach, warum man diesseiths nicht auf allen Steinen der Stadt Montabaur und
wiederum der Mitmärkerschaften insbesondere Erwehnung getan, sondern sich zuweillen lediglich mit
dem btadtwappen, zuweillen aber nur mit Aufzeichnung der Jahrzahl des Begangs begnüget habe, und
könne es einem jeden umso weniger wunderlich vorkommen, daß dahier oder sonsten einstens die M
denen Gränzsteinen einzuhauen unterlaßen worden seye, weilen gahr selten Deputati aus der gemeinen
Märkerschaft zu den Waldbegängen berufen worden, sondern der Stadtrath von Montabaur als
Obermärker dießes allein zu besorgen pflegte und dahero den Märker- oder Montabaurerwald durch
dahsiges Stadtwappen von andern genugsam unterschieden achten könne.
An der Grenze des Märkerwalds gegen Vallendar (Jahreszahlen ab 1593) seien die Steine einer-
seits mit dem die Märkerschaft als Eigentümerin bezeichnenden M, andererseits mit dem F der
Gemeinde Vallendar versehen. Entsprechend ist die Grenze gegen Leuterod einerseits mit L R
(Leuterod), andererseits mit dem Kreuzwappen und M bezeichnet. Die Behauptung Birkenbühls,
der Märkerwald werde durch den Gebückgraben begrenzt, bestreitet Liel: Das aus einem doppelten
Graben mit Hecken bestehende, als Landwehr dienende Gebück, das sicli viele Stunden weit über
den Märkerwald (z. B. der Salzstraße nach) erstrecke und tlw. 1720 von kurtrierischer Hofkammer
verkauft worden sei, habe eine Scheidung der Landeshoheit gegen das Isenburgische, nicht aber
etwaiger Privatgüter eines Territoriums dargestellt und scheide noch jetzt das Wiedische und
Hachenburgische von Kurtrier.
Nach Abschluß des Grenzgangs wurde vom 20. bis 24. Aug. die Frage erörtert, ob das auf den
Marksteinen befindliche Creutz jenes Wapen sei, welches die Stadt Montabaur von den ältesten Zeithen
her geführet und womit sie das städtische Eigenthum von allem auswärtigem zu unterscheiden gepfleget
habe. Die Montabaurer Partei beantragt, die Gemarkung der Stadt Montabaur zu umgehen und aus
den darum gesetzten Steinen wahrzunehmen, daß schon in vorigem Jahrhundert ein Creutz das
Montabaurer Stadtwapen gewesen sei. Liel führte zu einem auf Wittgerscheur oder Steingen genannt
befindlichen Montabaurer Markstein sub Nr. 299, worauf nebst der Jahrzahl 1693 in der Mitte ein
Creutz und auf dessen Seithen die beide Buchstaben S und M, welche nichts anderes als Stadt Monta-
baur bedeuten könnten, ersichtlich wären, mit der Bedeutung, wie daß er, fals dienlich erachtet werden
solte, dieser Steinen von ebenvermelter Jahrzahl noch einige Dutzend und auch noch ältere Wapen
anderstwo absque praeiudicio vorzeigen wolte. Birkenbühl entgegnet, die Steine seien nach ihrer
Jahreszahl viel zu jung, zu beweisen, daß die Stadt Montabaur von ältheren Zeithen das Wapen eines
Creutzes geführet habe. . ..
H. Liel exhibirte.. 4 in Beyseyn impetrantischen Anwalds in Abdruck genohmene uralte Raths-
und Gerichtssigilla, dann ferner den Montabaurer Stadt-Markszoll- und Zettel-Stempel wie nicht
weniger eine alte gerichtlich aufbewahrte zinnene Stadteuche, worauf er das in einem Creutz bestehende,
mit den Zieferen 1.6.4.8 umgebene Stadtwapen vorzeigte. Gleichwie nun aus allem diesem erhellete,
daß die Stadt Montabaur sich von jeher eines Creutzes zu ihrem Wapen bedienet habe, obschon dasselbe
sich bey gröseren Sigillis durch einen Petrum ausgefüllet oder dem Stadttor an die Seithe gesetzt
ständte, so wolle er ... praecelsam commissionem gebeten haben, sich mit ihm heuth nachmittag in die
Stadt zu begeben, um hier und dorth mehrere uralte Montabaurer aus einem bloßen Creutz bestehende
Wapen in Augenschein zu nehmen ...
Diesem nach begäbe sich Commissio .. zur Montabaurer Pfarrkirchen, um die darinn ersichtliche
alte Montabaurer Stadtwapen in Augenschein 'zu nehmen. H. Liel zeigte demnach außer der Kirche
1. auf derselben Uhr an deren beyden Ecken einerseiths das Wapen des Churfursten Joh. Hugo,
andererseiths ein Creutz mit der Jahrzahl 1706 ersichtlich war, dan ließe er 2d° das auf dem Stadt-
schuhlturn, neben dem Stadtthor stehend, befindliche Fähngen zur Bsichtigung herunterhohlen, auf
welchem er ein umfastes Creutz nebst der darüber stehenden Jahrzahl 1610 vorzeigte, mit der Be-
merkung, daß jener Thurn, worauf ebenbemeltes Fähngen stehe, einer derjenigen seye, wessen die
Stadt Montabaur nebst dem Stadtthor sich in ihren größeren Wapen zu bedienen pflege, der andere,
welcher dagegenüber gestanden habe und denen Rathsigillis mitbeygefügt seye, wäre, wie aus dessen
noch vorhandenen ruderibus ersichtlich, eingestürzet und nicht mehr renoviret worden. Fon da führte
er in das Innere der Kirche, die Träppe hinauf, wo er 3tio auf einem Bogen des Mannhauses ein aus
einem Creutz bestehendes, in Stein gehauenes Wapen nebst der Jahrzahl 1594 vorzeigte, und weither
bis zu einem dem hohen Altar entgegenstehenden Fenster, worauf ein gemahltes Creutz nebst der Jahr-
zahl 1706 und der Unterschrift: Amtmann, Bürgermeister und Rath der Stadt Montabaur ersichtlich
wäre. Mit diesen nebst noch mehreren anderen in ebenbemeldeter Kirche befindlichen alten Stadtwapen,
deren man hier Kürze halber weithwendige Erwehnung zu thun nicht nöthig achte, glaubte man
impetratischerseiths sein aus Überfluß geschehenes Anerbiethen, das auf den Marksteinen so oft