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wirken, dass die Voruntersuchung gegen Rosenkron und die Fällung des Urtheils in
erster Instanz dem Revaler Rathe, als der zuständigen Behörde übertragen wurde,
doch sollte das Erkenntniss der Revision einen aus höheren schwedischen Staats-
beamten zusammengesetzten Commission und alsdann nach einer Prüfung durch das
königliche Hofgericht der allendlichen Entscheidung des Königs unterliegen.31)
Die Anklagen des Raths lauteten auf nicht weniger als: Fälschung amtlicher
Protocolle und Aktenstücke, Schädigung der Stadtkasse durch unberechtigte Disposi-
tionen über dieselbe und Abschliessung eines simulirten Contracts über die Verpfän-
dung resp. Veräusserung des Stadtgutes Fäht, Kürzung einiger Gehälter der Stadt-
beamten und Vorenthaltung zum Rathsarchive gehöriger Documente. Nachdem die
Prozessakten zu einem ungeheuerlichen Umfange angeschwollen waren, erfolgte am
12. Dezember 1682 das Rathserkenntniss, das den Bürgermeister Heinrich von Rosen-
kron zu Amtsentsetzung und sechsjähriger Verbannung aus der Stadt, zum Ersatz von
i72gs/8 Rthlr. nebst Zinsen an die Stadtkasse wegen des Fäht’schen Contracts, zur
Bezahlung der Gerichtskosten und zur Rückgabe der vorenthaltenen Documente ver-
urtheilte. Dieses Urtheil erhielt seine Bestätigung durch eine Commission. Hiernach
gelangte die Sache an das Hofgericht in Stockholm und endlich an den König. Dieser
bestätigte am 6. November 168^ die Amtsentsetzung, die Verbannung dagegen nicht,
O w O 7 O O O 7
und brachte es wegen der Fäht’schen Angelegenheit zu einem Vergleich, den er 1684
confirmirte.32)
Einen Theil der Streitigkeiten zwischen Rath und Gilde erledigte eine Resolution
des Königs vom 19. April 168i,33) die verschiedene Anordnungen wegen der formellen
Handhabung des städtischen Haushalts enthielt und die ganz unbegründeten Forde-
rungen der Gilde zurückwies, andere Streitpunkte aber einer weiteren Entscheidung
vorbehielt. Diese fanden nach der Beseitigung des Einflusses Rosenkrons eine Lösung
durch einen Vertrag, den unter Vermittlung königlicher Commissäre der Rath und
die grosse Gilde am 4. November 1682 34) mit einander abschlossen. Diesen Aus-
gleich zwischen den beiden obersten ständischen Vertretungen der Stadt zu Wege
gebracht zu haben, war mit ein Verdienst des Königs.
Karl XL, der Schöpfer der absoluten Monarchie in Schweden, stützte sich bei
seinen auf die Unterdrückung der Macht des Adels gerichteten Schritten auf die
unteren Stände des Reichs. Dem entsprechend bezweckte sein Entgegenkommen
gegenüber so manchen Anforderungen der Gilden offenbar eine Schwächung der
privilegienmässigen Machtstellung des Raths; doch waren ihm dabei Grenzen gesteckt.
Als Herrscher musste er die ihm unterstellte Obrigkeit vor demokratisch-umstürzle-
rischen Bestrebungen schützen und das that er; ja sogar Uebergriffe des estländischen
General-Gouverneurs in die Rechtssphäre des Raths wehrte er ab, denn solche wollte
er nur seiner monarchischen Gewalt vorbehalten haben. — Durch die fortwährenden
Beschwerden aus der Bürgerschaft gelangweilt, hatte die Vormundschaftsregierung
Karl XL angeordnet, dass Klagen gegen den Rath nicht direkt bei der Regierung,
sondern beim General-Gouverneur anzubringen seien, der sie nach Befinden weiter
befördern sollte, ohne die Ausführung der Rathsurtheile aufzuhalten.35) Hieraus ent-
wickelte die Praxis jedoch eine neue Beschwerdeinstanz beim General-Gouverneur,
der die Klagenden häufig mit Schutzbriefen versah und so in die Rechtspflege des
Raths eingriff, wogegen der König wiederholt einschritt.36)
Dass es Karl XI., der auch mit selbst bestätigten Privilegien kurz umzuspringen
pflegte, nicht auf Uebergriffe in die Rechte der Stadt ankam, bezeugte unter anderem
ein Nachspiel, das dem Rosenkron’schen Processe folgte. Die Wünsche des ehr-
wirken, dass die Voruntersuchung gegen Rosenkron und die Fällung des Urtheils in
erster Instanz dem Revaler Rathe, als der zuständigen Behörde übertragen wurde,
doch sollte das Erkenntniss der Revision einen aus höheren schwedischen Staats-
beamten zusammengesetzten Commission und alsdann nach einer Prüfung durch das
königliche Hofgericht der allendlichen Entscheidung des Königs unterliegen.31)
Die Anklagen des Raths lauteten auf nicht weniger als: Fälschung amtlicher
Protocolle und Aktenstücke, Schädigung der Stadtkasse durch unberechtigte Disposi-
tionen über dieselbe und Abschliessung eines simulirten Contracts über die Verpfän-
dung resp. Veräusserung des Stadtgutes Fäht, Kürzung einiger Gehälter der Stadt-
beamten und Vorenthaltung zum Rathsarchive gehöriger Documente. Nachdem die
Prozessakten zu einem ungeheuerlichen Umfange angeschwollen waren, erfolgte am
12. Dezember 1682 das Rathserkenntniss, das den Bürgermeister Heinrich von Rosen-
kron zu Amtsentsetzung und sechsjähriger Verbannung aus der Stadt, zum Ersatz von
i72gs/8 Rthlr. nebst Zinsen an die Stadtkasse wegen des Fäht’schen Contracts, zur
Bezahlung der Gerichtskosten und zur Rückgabe der vorenthaltenen Documente ver-
urtheilte. Dieses Urtheil erhielt seine Bestätigung durch eine Commission. Hiernach
gelangte die Sache an das Hofgericht in Stockholm und endlich an den König. Dieser
bestätigte am 6. November 168^ die Amtsentsetzung, die Verbannung dagegen nicht,
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und brachte es wegen der Fäht’schen Angelegenheit zu einem Vergleich, den er 1684
confirmirte.32)
Einen Theil der Streitigkeiten zwischen Rath und Gilde erledigte eine Resolution
des Königs vom 19. April 168i,33) die verschiedene Anordnungen wegen der formellen
Handhabung des städtischen Haushalts enthielt und die ganz unbegründeten Forde-
rungen der Gilde zurückwies, andere Streitpunkte aber einer weiteren Entscheidung
vorbehielt. Diese fanden nach der Beseitigung des Einflusses Rosenkrons eine Lösung
durch einen Vertrag, den unter Vermittlung königlicher Commissäre der Rath und
die grosse Gilde am 4. November 1682 34) mit einander abschlossen. Diesen Aus-
gleich zwischen den beiden obersten ständischen Vertretungen der Stadt zu Wege
gebracht zu haben, war mit ein Verdienst des Königs.
Karl XL, der Schöpfer der absoluten Monarchie in Schweden, stützte sich bei
seinen auf die Unterdrückung der Macht des Adels gerichteten Schritten auf die
unteren Stände des Reichs. Dem entsprechend bezweckte sein Entgegenkommen
gegenüber so manchen Anforderungen der Gilden offenbar eine Schwächung der
privilegienmässigen Machtstellung des Raths; doch waren ihm dabei Grenzen gesteckt.
Als Herrscher musste er die ihm unterstellte Obrigkeit vor demokratisch-umstürzle-
rischen Bestrebungen schützen und das that er; ja sogar Uebergriffe des estländischen
General-Gouverneurs in die Rechtssphäre des Raths wehrte er ab, denn solche wollte
er nur seiner monarchischen Gewalt vorbehalten haben. — Durch die fortwährenden
Beschwerden aus der Bürgerschaft gelangweilt, hatte die Vormundschaftsregierung
Karl XL angeordnet, dass Klagen gegen den Rath nicht direkt bei der Regierung,
sondern beim General-Gouverneur anzubringen seien, der sie nach Befinden weiter
befördern sollte, ohne die Ausführung der Rathsurtheile aufzuhalten.35) Hieraus ent-
wickelte die Praxis jedoch eine neue Beschwerdeinstanz beim General-Gouverneur,
der die Klagenden häufig mit Schutzbriefen versah und so in die Rechtspflege des
Raths eingriff, wogegen der König wiederholt einschritt.36)
Dass es Karl XI., der auch mit selbst bestätigten Privilegien kurz umzuspringen
pflegte, nicht auf Uebergriffe in die Rechte der Stadt ankam, bezeugte unter anderem
ein Nachspiel, das dem Rosenkron’schen Processe folgte. Die Wünsche des ehr-