Klingenberg.
301
vom Markgrafen Karl von Baden-Durlach am 5. Nov. 1726 dem
Grafen Wilhelm Neinhard von Neipperg verlichenen, gegeben. Dem
27/28. Sept. 17 53 verglichcn sich nun aber Markgraf Karl Friedrich
von Baden und der genannte Graf von Neipperg dahin, daß, so-
lange der Graf und dessen eheliche männliche lebensfähige Leibeserben
vorhanven fein werden, das lehensherrliche Obereigenthum samt dem
ganzen Feudalncrus quiesciren unv in foferne ausgehoben sein sotle,
milhin der Graf uud seine Erben die bisher zu Lehen empsangene
Burg Klingenberg und beide Törfer Klingenberg und Adelshofen
(bad. B. A. Eppingen) in Zukunft ebenso als ihr freies Eigenthum
inne haben, nutzen und behalten, folglich auch nicht schuldig sein
sollen, das Lehen bci den gewöhnlichen Fällen zu muthen, zu empfangen,
oder cinigen Dienst, er habe Namen, wie er wolle, davon zu leisten.
Bcim Mangel folcher Descendenz folle der Heimfall ip80 quro ein-
treten. Die Güter sollen integrirende Bestandtheile der Aiarkgrafschaft
Baden-Turlach blciben und wedcr gauz noch zum Theil verpsändet,
versetzt, veräußert, geschmälert, mit Lasten bclegt oder sonst deteriorirt
werden dürfen: bei Strafe des Verlusts des Lehens. Den 14. Jmw
1754 wurde dieser Vergleich vom Kaiser Franz l. bestätigt.
Das Dorf Klingenberg entwickelte sich allmählig unterhalb der
Burg, als dcren Zugehörung, ohne daß sich dies im Einzelnen
genaucr feststelleu ließe. Die Ober- und Herrlichkeit, d. h. das )u8
eiren suLru, alle malesizische, auch hohe und niedere Eiviljurisdiktion,
besaß die Familie Neipperg. Ein wirkliches Hochgericht bestand zwar
nicht, doch war eiu hiezu gewidmetcr Gerichtsplatz vorhanden. Jn
Criminalsachen wurde nach der peinlichen Halsgerichtsordnung K.
KarlS V., in Civilsachen uach dem gemcinen Necht gesprochen, aus-
genommeu Testaments-, Erb- und Gantfälle, für welche das württem-
bergische Landrecht angewandt wurde. Zur Abhandlung der Municipal-
sachen war ein mit einem Schultheißen und 6 Richtern besetztes
Gericht vorhanden; auch gab es eine eigene Dorfordnung. Die
evangclisch-lutherische Confession war die hier allein rccipirte.
Das Ortswappen ift das neippergische.
Aus dcr Geschichte des Ortes kanu folgendcs hcrvorgehoben
werden: Am 26. Mai f25. Jun.) 1693 rückten Franzosen vom
Heere des Marschalls de Lorge an den Neckar vor, bezogen ein
Lager bei Böckingen, Klingenberg und Groß-Gartach, unterhielten an
diesem und dem folgenden Tage ein heftiges Feucr gegen die Stellung
dcs Markgrafen von Baden, aber mit fehr geringem Erfolge. Am
28. Mai (7. Jun.) rücktcn mehrere Abtheilungen Franzosen durch
die Schlucht bei Klingenberg an den Neckar, um den Uebergang zu
versuchen; sie begannen 2 Brücken zu schlagen, wurden abcr durch
eine Abtheilung des markgräflichen Heeres mit Geschützfeuer so kräftig
301
vom Markgrafen Karl von Baden-Durlach am 5. Nov. 1726 dem
Grafen Wilhelm Neinhard von Neipperg verlichenen, gegeben. Dem
27/28. Sept. 17 53 verglichcn sich nun aber Markgraf Karl Friedrich
von Baden und der genannte Graf von Neipperg dahin, daß, so-
lange der Graf und dessen eheliche männliche lebensfähige Leibeserben
vorhanven fein werden, das lehensherrliche Obereigenthum samt dem
ganzen Feudalncrus quiesciren unv in foferne ausgehoben sein sotle,
milhin der Graf uud seine Erben die bisher zu Lehen empsangene
Burg Klingenberg und beide Törfer Klingenberg und Adelshofen
(bad. B. A. Eppingen) in Zukunft ebenso als ihr freies Eigenthum
inne haben, nutzen und behalten, folglich auch nicht schuldig sein
sollen, das Lehen bci den gewöhnlichen Fällen zu muthen, zu empfangen,
oder cinigen Dienst, er habe Namen, wie er wolle, davon zu leisten.
Bcim Mangel folcher Descendenz folle der Heimfall ip80 quro ein-
treten. Die Güter sollen integrirende Bestandtheile der Aiarkgrafschaft
Baden-Turlach blciben und wedcr gauz noch zum Theil verpsändet,
versetzt, veräußert, geschmälert, mit Lasten bclegt oder sonst deteriorirt
werden dürfen: bei Strafe des Verlusts des Lehens. Den 14. Jmw
1754 wurde dieser Vergleich vom Kaiser Franz l. bestätigt.
Das Dorf Klingenberg entwickelte sich allmählig unterhalb der
Burg, als dcren Zugehörung, ohne daß sich dies im Einzelnen
genaucr feststelleu ließe. Die Ober- und Herrlichkeit, d. h. das )u8
eiren suLru, alle malesizische, auch hohe und niedere Eiviljurisdiktion,
besaß die Familie Neipperg. Ein wirkliches Hochgericht bestand zwar
nicht, doch war eiu hiezu gewidmetcr Gerichtsplatz vorhanden. Jn
Criminalsachen wurde nach der peinlichen Halsgerichtsordnung K.
KarlS V., in Civilsachen uach dem gemcinen Necht gesprochen, aus-
genommeu Testaments-, Erb- und Gantfälle, für welche das württem-
bergische Landrecht angewandt wurde. Zur Abhandlung der Municipal-
sachen war ein mit einem Schultheißen und 6 Richtern besetztes
Gericht vorhanden; auch gab es eine eigene Dorfordnung. Die
evangclisch-lutherische Confession war die hier allein rccipirte.
Das Ortswappen ift das neippergische.
Aus dcr Geschichte des Ortes kanu folgendcs hcrvorgehoben
werden: Am 26. Mai f25. Jun.) 1693 rückten Franzosen vom
Heere des Marschalls de Lorge an den Neckar vor, bezogen ein
Lager bei Böckingen, Klingenberg und Groß-Gartach, unterhielten an
diesem und dem folgenden Tage ein heftiges Feucr gegen die Stellung
dcs Markgrafen von Baden, aber mit fehr geringem Erfolge. Am
28. Mai (7. Jun.) rücktcn mehrere Abtheilungen Franzosen durch
die Schlucht bei Klingenberg an den Neckar, um den Uebergang zu
versuchen; sie begannen 2 Brücken zu schlagen, wurden abcr durch
eine Abtheilung des markgräflichen Heeres mit Geschützfeuer so kräftig